Per 01.01.2013 tritt eine sogenannte Auflösungsabgabe in Kraft. Diese Abgabe ist zu entrichten,
wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges echtes oder freies Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 endet.
Die Auflösungsabgabe beträgt für das Jahr 2018 EUR 128,00 (davor EUR 124,00) und wird jährlich aufgewertet. Diese wird der ÖGK mit der Lohnabrechnung abgeführt. Diese Abgabe ist eine Bundesabgabe zu Gunsten der Arbeitsmarktpolitik.
Um festzustellen ob eine Auflösungsabgabe anfällt, wird unter anderem geprüft ob der Dienstnehmer während des Dienstverhältnisses irgendwann AV-pflichtig war. Diese Prüfung wird mit 01.2018 taggenau anstatt monatsweise ausgeführt.
Die Auflösungsabgabe ist zu entrichten:
bei einvernehmlicher Auflösung nach der Probezeit, außer es besteht ein Pensionsanspruch nach Regelpensionsalter (60./65. Lebensjahr)
Sonderruhegeldanspruch
bei Arbeitgeberkündigung, unabhängig von den Gründen, auch trotz Wiedereinstellungszusage
bei ungerechtfertigter Entlassung
bei berechtigten vorzeitigen Austritten, ausgenommen Gesundheitsaustritte
Die Auflösungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn ein Dienstnehmer aufgrund geringen Einkommens keine AV mehr zahlt jedoch davor arbeitslosenversichert war. In einem solchen Fall muss die Lohnart manuell in der Lohnartenzuordnung eingetragen werden.
Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:
bei jeder Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung, da kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt
bei einer Auflösung in der Probezeit
wenn das Dienstverhältnis längstens 6 Monate befristet war
bei Arbeitnehmer-Kündigung
bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund
beim vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen
bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalter mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres),
bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch
bei gerechtfertigter Entlassung
bei Auflösung von Lehrverhältnissen
bei Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika
bei unmittelbarem Wechsel im Konzern
bei Tod des Arbeitnehmers
wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht
wenn das Dienstverhältnis nach § 25 Insolvenzordnung gelöst wird
bei einer Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung, auch wenn in der Vergangenheit AV-Pflicht bestand
Laut Rechtsansicht der ÖGK kann es bei Geringfügigen aber keine Auflösungsabgabe geben, sondern diese musste bereits bei der Umstellung auf ein geringfügiges Dienstverhältnis entrichtet werden, d.h. es war im Lohn ein Austritt und ein neuer Eintritt einzugeben. (Wenn das gemacht wurde, gibt es auch kein Problem.)
Um Clearingfälle ab 01.2019 zu vermeiden, wird auch ohne zwischenzeitlichen Austritt keine Auflösungsabgabe mehr ausgelöst, wenn der Dienstnehmer beim Austritt geringfügig ist (vor 2019 bleibt das Verhalten gleich).
Anmerkung: Sie können die Auflösungsabgabe jederzeit mit einer Lohnart übersteuern!
Für die Umsetzung der mit 01.01.2013 in Kraft getretenen Auflösungsabgabe entscheiden Sie selbst bei welchen Ein-/ Austritt-/ Unterbrechungsgründen die Auflösungsabgabe abgeführt werden muss.
Dies hinterlegen Sie in der Maske Ein-/Austritt-/Unterbrechungsgründe im Bereich „Details“ im Feld „Auflösungsabgabe“.
Das Programm berücksichtigt den Betrag der Auflösungsabgabe von EUR 128,00 automatisch.
Ab dem Update V4.088 wird es möglich sein den Betrag der Auflösungsabgabe zu übersteuern.
Hierfür legen Sie eine Lohnart mit dem Betragsteiler 90047 an und weisen diese dem Dienstnehmer in der Lohnartenzuordnung zu.
Bis Ende 12.2018: In der Maske Datenaustausch ELDA gibt es im Bereich Abmeldung das Feld Auflösungsabgabe, welches bei einem Austritt automatisch gefüllt wird.
Ab Anfang 01.2019: Die Auflösungsabgabe wird nicht mehr in den Versichertenmeldungen angeführt, sondern nur noch über die mBGM-
Bis Ende 12.2018: Die Beitragsnachweisung “Allgemein“ und „Vertragsbedienstete“ wurde um eine neue Zeile "Auflösungsabgabe" erweitert, in welcher Beträge mit dieser Abgabe aufgelistet werden.
Die Auflösungsabgabe wird auf der Beitragsnachweisung mit dem Kennzeichen N80 gemeinsam mit den anderen Beitragsgruppen ausgegeben.
Ab Anfang 01.2019: Die Auflösungsabgabe wird in der mBGM im Verrechnungsbasis-Typ "AA" mit dem Verrechnungspositions-Typen "Z03" (GKK) oder "K22" (BVAEB) gemeldet.
Die Auflösungsabgabe wird auf der Dienstgeberliste und am Lohnkonto des entsprechenden Dienstnehmers ausgegeben.
Ob eine Auflösungsabgabe bei dem Dienstnehmer abgeführt wird, sehen Sie ebenfalls in der Abrechnungs- bzw. Probeabrechnungs-Ansicht.
Im Register Abrechnung öffnen Sie die Maske Dienstgeberanteile-Details, wenn Sie das Feld Dienstgeberanteil doppelklicken.
Gesetzesänderungen 01.2019 - mBGM