Aufstellung der Gesetzesänderungen für das Jahr 2018 im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen.
Werden vom Programm wie folgt ermittelt:
|
Werte 2017 |
Werte 2018 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich |
166,00 |
171,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich |
4.980,00 |
5.130,00 |
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen |
9.960,00 |
10.260,00 |
Geringfügigkeitsgrenze täglich |
entfällt |
entfällt |
Geringfügigkeitsgrenze monatlich |
425,70 |
438,05 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen |
5.810,00 |
5.985,00 |
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2017.
Die AV-Staffelung ändert sich ab 01.2018 wie folgt:
Von |
Bis |
Arbeitslosenversicherung |
Verrechnungsgruppe auf der Beitragsnachweisung |
SV-Kennzeichen am Lohnkonto |
0,00 € |
1.381,00 € (vorher 1.342,00 €) |
- 3% |
N25a |
A3 |
1.381,01 € |
1.506,00 € (vorher 1.464,00 €) |
- 2% |
N25b |
A2 |
1.506,01 € |
1.696,00 € (vorher 1.648,00 €) |
- 1% |
N25c |
A1 |
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2017.
Der Nationalrat hat am 22.03.2018 das Entlastungspaket beschlossen und somit ändert sich die AV-Staffelung ab 07.2018 wie folgt:
Von |
Bis |
Arbeitslosenversicherung |
Verrechnungsgruppe auf der Beitragsnachweisung |
SV-Kennzeichen am Lohnkonto |
0,00 € |
1.648,00 € (vorher 1.381,00 €) |
- 3% |
N25a |
A3 |
1.648,01 € |
1.798,00 € (vorher 1.506,00 €) |
- 2% |
N25b |
A2 |
1.798,01 € |
1.948,00 € (vorher 1.696,00 €) |
- 1% |
N25c |
A1 |
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 04.2018.
Bei den Versicherungen 12, 34 und 41 - KFG für OÖ Gemeinden erhöht sich die monatliche Höchstbemessungsgrundlage von laufenden Bezügen von 5.009,00 auf 5.159,00 Euro, die jährlich Höchstbemessungsgrundlage für Sonderzahlungen von 10.018,00 auf 10.318,00 Euro, die Mindestbetragsgrundlage von 24,90 auf 25,65 Euro.
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2017.
Bei der Versicherung 17 - PV Niederösterreichische Gemeinden, 19/22 - Pensionskasse der Stadt Klagenfurt und 26 - Gemeindeverb. für das Pensionsrecht d. Tiroler Gemeindebeamte ändert sich die Mindest- und Höchstbemessungen wie folgt:
2017 |
2018 |
|
3.735,00 € |
3.847,50 € |
( 75% von 5.130,00 € ) |
7.470,00 € |
7.695,00 € |
( 150 % von 5.130,00 € ) |
14.940,00 € |
15.390,00 € |
( 300 % von 5.130,00 € ) |
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2017.
Bei der Versicherung 10 für Privat- und Seilbahnunternehmungen ändert sich der UV-Beitrag ab 2018 auf 1,27% auf 1,29%.
Bei der SV-Gruppe für die Bergbauunternehmungen bleibt der UV-Beitrag mit 1,30%.
Sie erhalten diese Werte mit dem Updates 12.2017.
Bei den Versicherungen 11-öffentlich Bedienstete wurde für die Beitragsart UV "Unfallversicherung" in den Beitragsgruppen BG, BG2, BG2u ab 01.01.2018 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge von 225,129 auf 230,3747 EUR täglich und für Sonderzahlungen von 13.507,74 auf 13.822,48 EUR jährlich geändert.
Für die Beitragsart UN "Unfallversicherung Nebengebühren" wurde die tägliche Bemessung in den Beitragsgruppen BG, BG2, BG2u ab 01.01.2018 von 6,8027 auf 6,9613 EUR angepasst.
Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 12.2017.
Bei der Versicherung 11-öffentliche Bedienstete und bei der Versicherung 25-BVA Vertragsbedienstete kann die Landarbeiterkammerumlage ab 01.2018 von der Sonderzahlung nur mehr für das Bundesland Kärnten gerechnet werden.
Bei der Versicherung 11 ist die SV-Gruppe D1l und bei der Versicherung 25 sind die SV-Gruppen A1lk, A2Ku, A2lK betroffen.
Sie erhalten diese Änderungen mit den Updates ab 03.2018.
Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt wurde in den Beitragsgruppen PB1, PB2, PB3, PB4 ab 01.2018 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge von 225,129 auf 230,3747 EUR täglich und für Sonderzahlung von 13.507,74 EUR auf 13.822,48 EUR jährlich geändert.
Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt wurde in den Beitragsgruppen P155- P159, P255 -P286, P355 - P359, P455 - P486 ab 01.2017 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge auf 225,129 EUR täglich und für Sonderzahlungen auf 13.507,74 EUR jährlich geändert.
Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt wurde in den Beitragsgruppen P155- P159, P255 -P286, P355 - P359, P455 - P486 ab 01.2017 die Höchstbemessungsgrundlage von 6,8027 auf 6,9613 EUR täglich geändert.
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2017.
Bei der Versicherung 17 - PV Niederösterreichische Gemeinden erhöht sich die Mindestbemessung von Laufenden Bezügen von 1.925,32 auf 1.956,13 EUR und Sonderzahlungen mit monatlicher Höchstbemessung von 962,66 auf 978,07 EUR.
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 01.2018.
Bei der Versicherung 31 - Salzburger Gemeinden wurde der Pensionsbeitrag für die Beamten von 13,65% auf 13,75% erhöht (DN-Anteil).
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 01.2018.
Bislang betrug der Wohnbauförderungsbeitrag (WFB) einheitlich 1% der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung. Ab Jänner 2018 können die Länder die Höhe des Tarifs festlegen, wobei vom Bund keine Unter- oder Obergrenze vorgegeben wird. Unterjährige Tarifänderungen, ebenso wie unterschiedliche Tarife innerhalb eines Landes, sind unzulässig.
Das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 soll erstmalig für Bemessungszeiträume ab Jänner 2018 gelten. Falls ein Land keine gesetzliche Regelung für das Kalenderjahr 2018 erlässt, soll für 2018 der bisherige Tarif iHv je 0,5% gelten. Die Bundesländer müssen die Tarife rechtzeitig bekannt geben, ansonsten darf der Wohnbeiförderungsbeitrag erst wieder mit 01.2019 geändert werden.
Wenn ein Bundesland den WF-Beitrag ändert bzw. festsetzt, wird diese Änderung für die Gebietskrankenkasse mit dem darauffolgenden Update ausgeliefert.
Ab 2018 werden Wohnbauförderungsbeitrag, Kammerumlage und Landarbeiterkammerumlage bei der BVA nach Bundesländer getrennt abgeführt, sofern mehrere Bundesländer vorhanden sind.
Für die BVA und die Versicherung 10-Eisenbahner richtet sich die Abfuhr nach dem Beschäftigungsortes. Zu diesem Zweck werden sie nun von der Abrechnung mit ihrem Bundesland gekennzeichnet abgelegt (in den SV-Details der Abrechnungsmaske und am Lohnkonto ersichtlich).
Das Bundesland eines DN wird wie folgt ermittelt:
Variabler Dienstnehmerstamm: Feld Arbeiterkammer,
Arbeiterkammer seines Dienstortes im var. DN-Stamm,
Arbeiterkammer des Dienstortes seiner Stammkostenstelle,
Arbeiterkammer seiner Stammkostenstelle,
Arbeiterkammer seiner Abteilung,
Ländercode seiner Firmenversicherung.
Sollte dennoch kein Bundesland gefunden werden, wird Wien angenommen.
Für die Versicherungen 1 bis 9 gibt es ab 01.2018 die neue SV-Gruppe D2w für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres nach dem Freiwilligengesetz mit KV, PV und UV Beitrag.
Sie erhalten diese Werte mit dem Updates ab 02.2018.
Die SV-Zuordnung dazu wird automatisch neu aufgebaut.
Der UV-Beitrag für Zivildiener erhöht sich ab 01.2018 auf 5,44 EUR (vorher 5,29 EUR).
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 10.2017
Seit dem 01.01.2018 gibt es für bestimmte, geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte eine Sonderbestimmung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Wird neben einem vollversicherten Dienstverhältnis ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zum Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden, Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber einen Pauschalbetrag von 14,12% sowie die Arbeiterkammerumlage (0,50%) (Landarbeiterkammerumlage (0,75%)) vom Dienstnehmer einzubehalten und abzuführen.
Von Sonderzahlungen ist keine Arbeiterkammerumlage und auch keine Landarbeiterkammerumlage (Ausnahme Kärnten) abzuführen.
Dazu müssen jedoch noch folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Dienstnehmer hat noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt und
der Dienstgeber hat noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt.
Legen Sie eine neue Lohnart für den Pauschalbetrag, der vom Dienstnehmer abgezogen wird, an bei dem Sie einen diversen Empfänger hinterlegen können (=GKK).
Die Lohnart kann entweder als Eingabe angelegt werden oder der Eingabebetrag kann durch eine Formel ersetzt werden.
Der Wert der Auflösungsabgabe wird per 01.2018 auf 128,00 EUR angehoben (2016: 124,00 EUR).
Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 09.2017.
Der Wert der E-Card für das Jahr 2019 (Abrechnung 11.2018) ändert sich auf 11,70 EUR (vorher 11,35 EUR).
Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 09.2017.
Bei der Lohnsteuergruppe "BS" - Beschränkt steuerpflichtige Künstler § 70 Abs. 2 Z 2 EStg ändert sich der LSt-Prozentsatz von 35% auf 25% für Abrechnungen ab 01.2018
Dieser Wert wird mit den Update ab 03.2018 aufgerollt.
Der Vorteil für Arbeitnehmer und deren Angehörige gemäß § 44 Abs. 5 Z 3 aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 bis zu einem Betrag von 4.500,00 EUR jährlich pro Dienstverhältnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eines der genannten Unternehmen gewährt werden.
Der Arbeitnehmer muss die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte mindestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übertragen. Die Vereinbarung über die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien und über die Übertragung der damit verbundenen Stimmrechte muss so ausgestaltet sein, dass eine Kündigung vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zulässig ist.
Werden die Aktien vor Beendigung des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer ausgefolgt, gilt dies als Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe des auf Grund dieser Bestimmung als steuerfrei behandelten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe dieser Aktien.
Die Anschaffungskosten der Aktien entsprechen stets dem gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 ermittelten Wert der Aktien im Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer.
Wenn Sie diese Steuerbefreiung abrechnen möchten, wenden Sie sich an den LHR Support.
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) beträgt im Jahr 2017: 4,1% und im Jahr 2018: 3,9%.
Diese Werte haben Sie mit den Updates ab 09.2017 erhalten.
Ab 01.Jänner 2017 darf der Arbeitegeber-Beitrag des Arbeitnehmers an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht mehr im Rahmen der Aufrollung berücksichtigt werden.
Dazu wurde der Betragsteiler 90022 "Permanenter JAG: Beiträge an Kirchen (nur im Dezember)" umbenannt auf "Permanenter JAG: Beiträge an Kirchen (nur im Dezember) bis 12.2016" und so geändert, dass er ab 2017 keine Auswirkung mehr hat.
Ab 01. Jänner 2018 erhöht sich der Einmannfahrer-Gelenkszug auf 1,38 EUR.
Dazu wurde der Betragsteiler 50023-E-Zulage Einmannfahrer-Gelenkszug angepasst.
Ab 01.01.2018 muss mit jeder Neumeldung zur Sozialversicherung auch die Meldung des jeweiligen Gesundheitsberufes erfolgen.
Das Ziel dieses neuen Registers ist, dass die ca. 120.000 Beschäftigten in der Gesundheits- und Krankenpflege und den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sowie jährlich 10.000 AbsolventInnen einzutragen.
Die Registrierung wird zeitgleich Voraussetzung für die Berufsausübung. Damit werden die Qualifikationen aufgewertet und die PatientInnensicherheit erhöht. Die im Gesundheitsberuferegister eingetragenen Personen erhalten einen Berufsausweis.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) hat die Bundesarbeitskammer (AK) sowie die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) mit der Registrierung der Berufsangehörigen beauftragt.
Es wird in der Maske Stammdaten/Firma/Texte/Berufe eine neue Spalte hinzugefügt, damit Berufe für das Gesundheitsberuferegister gekennzeichnet werden können.
Sobald einem Beruf ein Gesundheitsberufsregister zugeordnet wurde, wird im Datenaustausch ELDA in der Ausgabe von Versichertenmeldungen ein neuer Button für die Meldungen an das Gesundheitsberufsregister angezeigt.
Die BVA benötigt ab 2018 oder ab jetzt für alle Einzahlungen einer Dienststelle und zur Identifikation der Beitragskontonummer eine Zahlungsreferenz, welche von der BVA vorgegeben wird. Somit wollen sie eine sichere und rasche Zuordnung der Zahlungen gewährleisten. Sie enthält keinerlei spezifische Inhalte zur Zuordnung einer Einzahlung zu einem bestimmten Beitragsmonat.
In den firmeneigenen Versicherungen im Reiter "Allgemeine Daten" gibt es ein neues Eingabefeld "Zahlungsreferenz". In diesem Feld tragen Sie die Zahlungsreferenz ein, welche die BVA vorgibt. Dazu haben Sie auch die Möglichkeit "Platzhalter" einzusetzen, falls von der Versicherung vorgegeben wird, dass die Zahlungsreferenz sich jeden Monat ändert. Im SEPA-Überweisungsdatenträger ab Version "V3" wird dies Zahlungsreferenz angegeben.
Die BVA hat folgenden Aufbau:
BK<Prüfziffer><Beitragskontonummer 10-stellig>
|
01.2017 |
01.2018 |
Allgemeiner Grundbetrag – Sonderzahlungen, welche monatliche Leistung übersteigen (§ 291a Abs 1 EO) |
889,00 |
909,00 |
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag – keine Sonderzahlungen (§ 291a Abs 2 Z 1 EO) |
1.038,00 |
1.060,00 |
Unterhaltsgrundbetrag – Verpflichtete gesetzliche Unterhalt pro Person (§ 291a Abs 2 Z 2 EO) |
177,00 |
181,00 |
Grenzbetrag (§ 291b EO) |
3.540,00 |
3.620,00 |
Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 12.2017.
Bei den Angestellten entfallen die bisher in § 8 Abs. 2 AngG (GAngG) beherbergt gewesenen Regelungen zur Wiedererkrankung. Somit entfällt bei Angestellten sowie bei den Gutangestellten in Zukunft die Einteilung von Krankenständen in Erst- und Wiedererkrankungen.
Die Entgeltsfortzahlung richtet sich somit – wie bei den Arbeiter/innen – einzig nach dem Arbeitsjahr (als jährlicher Anspruch), das allerdings durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (nicht durch schriftliche Vereinbarung) auf Kalenderjahr umgestellt werden kann. Die Umstellung auf Kalenderjahr wird mit einem der nächsten Updates automatisiert möglich sein.
Die EFZ-Regelungen bei den Arbeiter/innen betreffend die gesonderten Ansprüche (8 Wochen pro Ereignis, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr: 10 Wochen) im Falle von Arbeits- oder Wegunfällen bzw. Berufskrankheiten kommen auch bei den Angestellten zum Einsatz (§ 8 Abs. 2a AngG bzw. GAngG).
Der „Stufensprung“ von 6 auf 8 Wochen wird bereits ab Beginn des zweiten Dienstjahres vollzogen.
Der Grundanspruch bei Krankheiten (Unglücksfällen) wird verdoppelt von 4 Wochen volles Entgelt plus 2 Wochen Teilentgelt auf 8 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen Teilentgelt.
Diese Regelung
- tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und betrifft
- Lehrjahre, die nach dem 30.06.2018 zu laufen beginnen. Die Dienstverhinderung muss überdies im neuen Lehrjahr begonnen haben.
Reicht ein Krankenstand vom „alten“ Lehrjahr ins „neue“ Lehrjahr setzt mit dem ersten Tag des neuen Arbeitsjahres ein neues Kontingent ein, allerdings vom „alten Anspruch“. Erst bei der nächsten Krankheit, kann der Restanspruch des „neuen Rechts“ in Anspruch genommen werden.
Für die Vertragsbediensteten (Dienstnehmerart : VB) gelten weiterhin die Erst- und Wiedererkrankungsregeln.
Wir bitten um Verständnis, dass wir als Softwarehersteller keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben können.
Firmeneigene Versicherungsanstalten Allgemeine Daten
Variabler Dienstnehmerstamm - Seite 1
Versichertenmeldungen Datenträger bis 2018