Gesetzesänderungen 01.2013

Aufstellung der Gesetzesänderungen für das Jahr 2013

im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen  

 

Sozialversicherung

Höchstbeitragsgrundlagen 2013

Werden vom Programm wie folgt ermittelt:

(Aufwertungszahl 1,028)

 

Werte
2012

Werte
2013
 

Höchstbeitragsgrundlage täglich

141,00 €

148,00 €

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

4.230,00 €

4.440,00 €

Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen

8.460,00 €

8.880,00 €

Geringfügigkeitsgrenze täglich

28,89 €

29,70 €

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

376,62 €

386,80 €

Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie DN ohne SZ

4.935,00 €

5.180,00 €

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2012

 

AV-Staffelung im Niedriglohnbereich

AV-Staffelung ändert sich ab 01.2013 wie folgt:

(Aufwertungszahl 1,028)

Von

Bis

Arbeitslosenversicherung

Verrechnungsgruppe auf der Beitragsnachweisung

SV-Kennzeichen am Lohnkonto

0,00 €

1.219,00 €

(vorher 1.186,00 €)

- 3 %

N25a

A3

1.219,01 €

1.330,00 €

(vorher 1.294,00 €)

- 2 %

N25b

A2

1.330,01 €

1.497,00 €

(vorher 1.456,00 €)

- 1 %

N25c

A1

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2012.

 

Anhebung des Nachtschwerarbeits-Beitrages ab 2013

Mit Verordnung des BMASK wird der Nachtschwerarbeits-Beitrag ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2013 von bislang 2 % auf 3,7 % der Beitragsgrundlage erhöht.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2012.
 

Lohnsteuer

Steuerfreiheit begünstigte Auslandstätigkeit – Entsendung gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG

Änderungen

1. LSt-Berechnung für den Zeitraum der begünstigten Auslandstätigkeit 

2. DB/DZ/KommSt – Befreiung 

3. Jahreslohnzettel 

Umsetzung im LHR Lohn

Mehr dazu lesen Sie auch in der Onlinehilfe unter Themen - Beschäftigungsarten - Auslandstätigkeit ...

Ein-/Austritt-/Unterbrechungsgründe

Neue Betragsteiler für Lohnarten

Dazu legen Sie zwei neue Lohnarten an:

Für die Lohnart lfd. Bezüge verwenden Sie den Betragsteiler 10017 „begünstigte Auslandstätigkeit (LSt-frei P.3.)“ und für die Lohnart SZ den Betragsteiler 20061 „SZ begünstigte Auslandstätigkeit“.

Kommunalsteuerbefreite DN (länger als 6 Monate im Ausland mehr als 183 Tage)

Dazu legen Sie eine eigene kommunalsteuerbefreite Kostenstelle an (Stammdatenmenü/Firma/Texte/Kostenstellen). Dabei beachten Sie, dass im linken unteren Bereich unter „KSt-Pflichtigkeit“ das Kontrollkästchen für die Kommunalsteuer zu deaktivieren ist.

Diese Kostenstelle ist dem Dienstnehmer in der Kostenstellenaufteilung zuzuweisen.

1. Stabilitätsgesetz 2012: Solidarabgabe  

Ab 01.01.2013 kommt es gemäß dem Stabilitätsgesetz für Besserverdienende zu einer Änderung der Lohnsteuer bei Sonderzahlungen (13./14. Monatsbezug, Belohnungen) einer sogenannten Solidarabgabe. Die Sonderzahlungen werden nicht mehr nur mit 6% versteuert sondern gestaffelt, je nach Höhe des Bezuges.

Somit ergeben sich folgende Prozentsätze für das Jahr 2013:

Für die ersten 620,00 €

0 %

Für die nächsten 24.380 €

6 %

Für die nächsten 25.000 €

27 %

Grenzbetrag (§ 291b EO)

35,75 %

Darüber

zum laufenden Tarif

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2012.

2. Stabilitätsgesetz 2012: Auflösungsabgabe

Per 01.01.2013 tritt eine sogenannte Auflösungsabgabe in Kraft. Diese Abgabe ist zu entrichten,

wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges echtes oder freies Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 endet.

Die Auflösungsabgabe beträgt für das Jahr 2013 EUR 113,00 und wird jährlich aufgewertet. Diese wird derGKK mit der Lohnabrechnung abgeführt. Diese Abgabe ist eine Bundesabgabe zu Gunsten der Arbeitsmarktpolitik.

Die Auflösungsabgabe ist zu entrichten:

Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:

Umsetzung im LHR Lohn

Für die Umsetzung der mit 01.01.2013 in Kraft getretenen Auflösungsabgabe müssen Sie selbst entscheiden bei welchen Ein-/Austritt-/Unterbrechungsgründen die Auflösungsabgabe abgeführt werden muss.

Dies hinterlegen Sie in der Maske Ein-/Austritt-/Unterbrechungsgründe im Bereich „Details“ im Feld „Auflösungsabgabe“.

Das Programm berücksichtigt den Betrag der Auflösungsabgabe von EUR 113,00 automatisch.

Ab dem Update V4.088 wird es möglich sein den Betrag der Auflösungsabgabe zu übersteuern. Hierfür muss eine Lohnart mit dem Betragsteiler 90047 angelegt und dem Dienstnehmer in der Lohnartenzuordnung zugewiesen werden.

ELDA-BeitragsnachweisGKK

Die Auflösungsabgabe N80  wird gemeinsam mit den anderen Beitragsgruppen auf der Beitragsnachweisung ausgegeben.

Die Auflösungsabgabe wird auf der Dienstgeberliste und am Lohnkonto des entsprechenden Dienstnehmers ausgegeben.

Ob eine Auflösungsabgabe bei dem Dienstnehmer abgeführt wird, sehen Sie ebenfalls in der Abrechnungs-bzw. Probeabrechnungs-Ansicht. Im Register Abrechnung öffnen Sie die Maske Dienstgeberanteile-Details, wenn Sie das Feld Dienstgeberanteil doppelklicken.

Auflösungsabgabe

Neue Unzumutbarkeitskriterien bei der Pendlerpauschale

Für laufende Pendlerpauschalen ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden.

Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt nunmehr für das kleine und große Pendlerpauschale folgendes:

Wegzeit einfache Wegstrecke

Benützung eines Massenbeförderungsmittels

 

 

Anmerkung

Bis 90 Minuten

zumutbar

 

 

 

Zwischen 90 und 150 Minuten
(2,5 Stunden)

 

 

zumutbar

Wenn die Wegzeit für die
einfache Wegstrecke mit dem Mssenbeförderungsmittel
höchstens dreimal so lange

dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ

Über 150 Minuten (2,5 Stunden)

 

unzumutbar

 

Wir empfehlen die Anträge zur Pendlerpauschale bereits jetzt zu überarbeiten, um eventuelle Verbesserungen in 2012 zu berücksichtigen, andernfalls muss dies ab 01.01.2013 berücksichtigt werden.

1. Verbesserungen für Teilzeitbeschäftigte

Während Teilzeitkräfte bisher kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen konnten, sollen sie in Zukunft aliquot vom Pendlerpauschale profitieren:

Teilzeitbeschäftigte, die an nur einem Tag pro Woche bzw. an mindestens 4 Tagen im Kalendermonat zu ihrer Arbeitsstätte fahren, haben Anspruch auf ein Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales.

Wird die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 8 bis 10 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt, stehen zwei Drittel zu.

Bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat steht - wie bisher - das volle Pendlerpauschale zu.

2. Neueinführung Pendlereuro

Zusätzlich zum kleinen oder großen Pendlerpauschale, das jeweils die Lohnsteuerbemessungsgrundlage reduziert, steht dem Arbeitnehmer der Pendlereuro zu. Dieser beträgt im Kalenderjahr pro Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte € 2,00.  Zum Beispiel stehen bei einer Entfernung von 40 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte € 80,- pro Jahr zu. Bei Teilzeitkräften wird der Pendlereuro wie beim Pendlerpauschale aliquotiert.

3. Jobticket

Ein vom Arbeitgeber bezahltes Jobticket für öffentliche Verkehrsmittel soll auch bei Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale steuerfrei bleiben. Das heißt, dass der Arbeitnehmer in Zukunft keinen Sachbezug zu versteuern hat, wenn der Arbeitgeber die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels in voller Höhe oder nur zum Teil trägt.

4. Anhebung der Negativsteuer

Pendler, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Lohnsteuer bezahlen und bei denen sich daher das Pendlerpauschale gar nicht auswirkt, können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung den Pendlerzuschlag als Steuergutschrift geltend machen. Dieser wird von derzeit € 141,- auf € 290,- erhöht.

5. Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen privat nutzen können

Verlierer durch die Neuregelung sind Dienstnehmer, die ein arbeitgebereigenes Fahrzeug privat nutzen können. In solchen Fällen kann ab Mai 2013 keine Pendlerpauschale mehr geltend gemacht werden.

Umsetzung im LHR Lohn:

1. Pendlereuro

Der Pendlereuro wird im LHR Lohn folgendermaßen umgesetzt:

Im variablen Dienstnehmerstamm hinterlegen Sie die Wegstrecke in Kilometern nach der Installation des Updates V4.092, das Sie bis Mitte Juni erhalten:

In der Probe- und Echtabrechnungsansicht wird neben dem Pendlerpauschale der Pendlereuro ausgegeben.  

2. Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte

Der variable Dienstnehmerstamm wird um ein Feld für die Höhe der Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte erweitert:

Wählen Sie hier zwischen drei Varianten:

1

Bei einer Zurücklegung der Strecke an mindestens 4 Tagen pro Kalendermonat steht dem Dienstnehmer die Pendlerpauschale in Höhe von 1 Drittel der vollen Pauschale zu.

2

Bei einer Zurücklegung der Strecke an mindestens 8 Tagen pro Kalendermonat steht dem Dienstnehmer die Pendlerpauschale in Höhe von 2 Drittel der vollen Pauschale zu.

3

Legt ein Dienstnehmer an mindestens 11 Tagen pro Kalendermonat die Strecke von der Wohnung zu Arbeitsstätte zurück gebührt ihm der volle Betrag.

Auf dem Lohnkonto wird die Option „Pendlerpauschale“ in „Pendlerangaben“ umbenannt. Diese Option steuert die Ausgaben der Zeile „Pendlerpauschale“ und zusätzliche die neuen Zeilen „Pendler-km“ und „Pendler-Drittel“. Der Pendlereuro reduziert die Lohnsteuer laufend, die bei den „Be- und Abzügen“ ausgewiesen wird. Daher wird der berechnete Pendlereuro in einer eigenen Zeile bei der Rubrik „Bemessungen“ ausgegeben.

Auch der Lohn-/Gehaltszettel wird angepasst:

ELDA Meldewesen - neuer Satzaufbau

Arbeits-/Entgeltbestätigung für Krankengeld (GKK, BVA Versicherung)

Änderung gültig ab 01.02.2013 - zwingender Einsatz ab 01.02.2013

Ab 01.02.2013 sind folgende neuen Felder zu übermitteln:

- neue Angabe Wohnort (Kfz-Kennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße)

- Beschäftigungsverhältnis wurde (wird) - zu "gelöst" und "nicht gelöst" neue Option

  "P = pragmatisiert")

- neue Angabe "Letzter Arbeitstag, wenn Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst wird/wurde"

- "Pragmatisierung des Beschäftigungsverhältnisses Pragmatisierungsdatum während der Wochenhilfe" - andere Position im Datenträger

Die Angabe für Wohnort (Kfz-Kennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße) wurden 12.2011 entfernt und werden nun wieder aufgenommen.

Weiters gibt es die neue Spalte "Letzter Arbeitstag, wenn Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst wird/wurde", welche nun berücksichtigt wird. In der Detailsansicht wurde diese rechts neben "Grund einer Arbeitseinstellung" platziert. Auf dem Formular wurde das neue Feld rechts neben "letzter Arbeitstag" platziert.

Ab dem 01.02.2013 wird automatisch die neue Versionsnummer des Datenträgers verwendet.

Lohnzettel Finanz (fürGKK und BVA)

Änderung gültig ab 01.12.2012 - zwingender Einsatz ab 01.02.2013

Arbeits- und Entgeltbestätigung (Krankengeld)

Änderung gültig ab 01.02.2013 - zwingender Einsatz ab 01.02.2013

ELDA - Versichertenmeldungen

Änderung gültig ab 01.12.2012 - zwingender Einsatz ab 01.02.2013

Exekutionsordnung 2013

Unpfändbare Freibeträge

seit 01.2012

seit 01.2013

Allgemeiner Grundbetrag – Sonderzahlungen, welche
monatliche Leistung übersteigen (§ 291a Abs 1 EO)

814,00 €

837,00 €

Erhöhter allgemeiner Grundbetrag - keine Sonderzahlungen
(§ 291 a Abs. 2 Z 1 EO)

950,00 €

977,00 €

Unterhaltsgrundbetrag – Verpflichtete gesetzliche Unterhalt
pro Person  (§ 291a Abs 2 Z 2 EO)

162,00 €

 

167,00 €

Grenzbetrag (§ 291b EO)

3.240,00 €

3.340,00 €

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2012.  

 

Wir bitten um Verständnis, dass wir als Softwarehersteller keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben können.