Aufstellung der Gesetzesänderungen für das Jahr 2013
im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen
Werden vom Programm wie folgt ermittelt:
(Aufwertungszahl 1,028)
|
Werte |
Werte |
Höchstbeitragsgrundlage täglich |
141,00 € |
148,00 € |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich |
4.230,00 € |
4.440,00 € |
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen |
8.460,00 € |
8.880,00 € |
Geringfügigkeitsgrenze täglich |
28,89 € |
29,70 € |
Geringfügigkeitsgrenze monatlich |
376,62 € |
386,80 € |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie DN ohne SZ |
4.935,00 € |
5.180,00 € |
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AV-Staffelung ändert sich ab 01.2013 wie folgt:
(Aufwertungszahl 1,028)
Von |
Bis |
Arbeitslosenversicherung |
Verrechnungsgruppe auf der Beitragsnachweisung |
SV-Kennzeichen am Lohnkonto |
0,00 € |
1.219,00 € (vorher 1.186,00 €) |
- 3 % |
N25a |
A3 |
1.219,01 € |
1.330,00 € (vorher 1.294,00 €) |
- 2 % |
N25b |
A2 |
1.330,01 € |
1.497,00 € (vorher 1.456,00 €) |
- 1 % |
N25c |
A1 |
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Mit Verordnung des BMASK wird der Nachtschwerarbeits-Beitrag ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2013 von bislang 2 % auf 3,7 % der Beitragsgrundlage erhöht.
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Steuerfrei sind 60 % der laufenden Bezüge für die Auslandstätigkeit. Dieser steuerfreie Betrag ist mit der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (2012: € 4.230,- p.m.) gedeckelt.
Beginnt oder endet die Auslandstätigkeit in einem Monat, ist für die Deckelung die tägliche Höchstbeitragsgrundlage (2012: € 141,-) heranzuziehen.
Die Deckelung greift bei Arbeitern ab einem Monatsbruttolohn von € 7.819,86 bzw. bei Angestellten ab einem Monatsbruttogehalt von € 7.814,37. Diese Beträge werden jährlich angepasst. = Höchstbeitragsgrundlage
Für die Steuerfreiheit bestehen einige Voraussetzungen. Die wichtigsten davon sind:
Die Entsendung erfolgt von einem Betrieb oder einer Betriebsstätte eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gelegenen Betriebsstätte eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.
Die Entsendung erfolgt an einen Einsatzort, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.
Die Entsendung erfolgt ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat.
1. LSt-Berechnung für den Zeitraum der begünstigten Auslandstätigkeit
Bei Einsatzbeginn oder -ende während einem Kalendermonat erfolgt die Abrechnung der laufenden Bezüge nicht wie in der Vergangenheit nach der Tagestabelle, sondern nach der Monatstabelle, da kein Progressionsvorbehalt anwendbar ist (außer es greift in diesem Monat eine DBA-Befreiung).
DBA-Befreiung: Doppelbesteuerung entweder nach der Befreiungsmethode oder der Anrechnungsmethode. Bei der Befreiungsmethode sind die Auslandseinkünfte von der inländischen Einkommensteuer befreit. Bei der Anrechnungsmethode ist das gesamte Einkommen im Inland steuerpflichtig, die im Ausland eingehobene Steuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Welche Methode gültig ist steht im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen des Staates.
2. DB/DZ/KommSt – Befreiung
60 % der laufenden Bezüge sind von den Lohnnebenkosten (DB/DZ/KommSt) befreit.
Die Deckelung mit der SV-Höchstbemessungsgrundlage gilt hier allerdings nicht.
Sonderzahlungen (13. + 14. Bezug, Prämien …) sind immer zur Gänze steuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn eine Sonderzahlung aufgrund eines Sechstel-/Zwölftelüberhanges zum laufenden Tarif besteuert wird (§ 67 Abs 10 EStG).
Die KommSt entfällt zur Gänze, wenn ein Dienstnehmer auf einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers eingesetzt wird. Baustellen gelten für die KommSt dann als Betriebsstätten, wenn die Baustellendauer 6 Monate (> 183 Tage) überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird. Dies gilt auch für beschränkt steuerpflichtige Mitarbeiter!
3. Jahreslohnzettel
Für die begünstigte Auslandstätigkeit wurde die neue Lohnzettelart 23 geschaffen, die ab 2013 die für die Übergangregelung des BBG 2011 anzuwendende Lohnzettelart 2 ersetzen wird.
Grundsätzlich ist die Lohnzettelart 23 so auszufüllen, wie dies im Jahr 2011 für die Lohnzettelart 2 gilt. Es ist also der Gesamtbezug (pflichtiger und freier Teil sowie die während des begünstigten Zeitraumes zufließenden Sonderzahlungen) auf diesem Jahreslohnzettel einzutragen.
Bei mehreren begünstigten Tätigkeiten in einem Jahr ist nur ein Jahreslohnzettel auszustellen. Der am Lohnzettel anzuführende Zeitraum ist – analog wie am Inlandslohnzettel (Lohnzettelart 1) – bei Ganzjahresbeschäftigung: 01.01. – 31.12.
Mehr dazu lesen Sie auch in der Onlinehilfe unter Themen - Beschäftigungsarten - Auslandstätigkeit ...
Ein-/Austritt-/Unterbrechungsgründe
Legen Sie einen neuen Unterbrechungsgrund mit der Unterbrechungsart "begünstigte Auslandstätigkeit § 3 Abs 1 Z 10 EStG (j)" ab 01.2012 an.
Aktivieren Sie bei diesem die Checkbox "LSt-Tage".
Geben Sie diesen Unterbrechungsgrund in der Maske "Eintrittsdaten" für die Zeit der begünstigten Auslandstätigkeit ein.
Neue Betragsteiler für Lohnarten
Dazu legen Sie zwei neue Lohnarten an:
Für die Lohnart lfd. Bezüge verwenden Sie den Betragsteiler 10017 „begünstigte Auslandstätigkeit (LSt-frei P.3.)“ und für die Lohnart SZ den Betragsteiler 20061 „SZ begünstigte Auslandstätigkeit“.
Kommunalsteuerbefreite DN (länger als 6 Monate im Ausland mehr als 183 Tage)
Dazu legen Sie eine eigene kommunalsteuerbefreite Kostenstelle an (Stammdatenmenü/Firma/Texte/Kostenstellen). Dabei beachten Sie, dass im linken unteren Bereich unter „KSt-Pflichtigkeit“ das Kontrollkästchen für die Kommunalsteuer zu deaktivieren ist.
Diese Kostenstelle ist dem Dienstnehmer in der Kostenstellenaufteilung zuzuweisen.
Ab 01.01.2013 kommt es gemäß dem Stabilitätsgesetz für Besserverdienende zu einer Änderung der Lohnsteuer bei Sonderzahlungen (13./14. Monatsbezug, Belohnungen) einer sogenannten Solidarabgabe. Die Sonderzahlungen werden nicht mehr nur mit 6% versteuert sondern gestaffelt, je nach Höhe des Bezuges.
Somit ergeben sich folgende Prozentsätze für das Jahr 2013:
Für die ersten 620,00 € |
0 % |
Für die nächsten 24.380 € |
6 % |
Für die nächsten 25.000 € |
27 % |
Grenzbetrag (§ 291b EO) |
35,75 % |
Darüber |
zum laufenden Tarif |
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2012.
Per 01.01.2013 tritt eine sogenannte Auflösungsabgabe in Kraft. Diese Abgabe ist zu entrichten,
wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges echtes oder freies Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 endet.
Die Auflösungsabgabe beträgt für das Jahr 2013 EUR 113,00 und wird jährlich aufgewertet. Diese wird derGKK mit der Lohnabrechnung abgeführt. Diese Abgabe ist eine Bundesabgabe zu Gunsten der Arbeitsmarktpolitik.
Die Auflösungsabgabe ist zu entrichten:
bei einvernehmlicher Auflösung nach der Probezeit, außer es besteht ein Pensionsanspruch nach Regelpensionsalter (60./65. Lebensjahr) oder
Sonderruhegeldanspruch,
bei Arbeitgeberkündigung, aus welchen Gründen auch immer, auch trotz Wiedereinstellungszusage
bei ungerechtfertigter Entlassung,
bei berechtigten vorzeitigen Austritten, ausgenommen Gesundheitsaustritte.
Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:
bei jeder Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung, da kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt,
bei einer Auflösung in der Probezeit,
wenn das Dienstverhältnis längstens 6 Monate befristet war,
bei Arbeitnehmer-Kündigung,
bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund,
beim vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen,
bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalter mit
Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres),
bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,
bei gerechtfertigter Entlassung,
bei Auflösung von Lehrverhältnissen,
bei Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika,
bei unmittelbarem Wechsel im Konzern,
bei Tod des Arbeitnehmers,
wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht,
wenn das Dienstverhältnis nach § 25 Insolvenzordnung gelöst wird
Für die Umsetzung der mit 01.01.2013 in Kraft getretenen Auflösungsabgabe müssen Sie selbst entscheiden bei welchen Ein-/Austritt-/Unterbrechungsgründen die Auflösungsabgabe abgeführt werden muss.
Dies hinterlegen Sie in der Maske Ein-/Austritt-/Unterbrechungsgründe im Bereich „Details“ im Feld „Auflösungsabgabe“.
Das Programm berücksichtigt den Betrag der Auflösungsabgabe von EUR 113,00 automatisch.
Ab dem Update V4.088 wird es möglich sein den Betrag der Auflösungsabgabe zu übersteuern. Hierfür muss eine Lohnart mit dem Betragsteiler 90047 angelegt und dem Dienstnehmer in der Lohnartenzuordnung zugewiesen werden.
ELDA-BeitragsnachweisGKK
Die Auflösungsabgabe N80 wird gemeinsam mit den anderen Beitragsgruppen auf der Beitragsnachweisung ausgegeben.
Die Auflösungsabgabe wird auf der Dienstgeberliste und am Lohnkonto des entsprechenden Dienstnehmers ausgegeben.
Ob eine Auflösungsabgabe bei dem Dienstnehmer abgeführt wird, sehen Sie ebenfalls in der Abrechnungs-bzw. Probeabrechnungs-Ansicht. Im Register Abrechnung öffnen Sie die Maske Dienstgeberanteile-Details, wenn Sie das Feld Dienstgeberanteil doppelklicken.
Für laufende Pendlerpauschalen ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden.
Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt nunmehr für das kleine und große Pendlerpauschale folgendes:
Wegzeit einfache Wegstrecke |
Benützung eines Massenbeförderungsmittels
|
Anmerkung |
Bis 90 Minuten |
zumutbar |
|
Zwischen 90 und 150 Minuten |
zumutbar |
Wenn die Wegzeit für die dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ |
Über 150 Minuten (2,5 Stunden)
|
unzumutbar |
|
Wir empfehlen die Anträge zur Pendlerpauschale bereits jetzt zu überarbeiten, um eventuelle Verbesserungen in 2012 zu berücksichtigen, andernfalls muss dies ab 01.01.2013 berücksichtigt werden.
1. Verbesserungen für Teilzeitbeschäftigte
Während Teilzeitkräfte bisher kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen konnten, sollen sie in Zukunft aliquot vom Pendlerpauschale profitieren:
Teilzeitbeschäftigte, die an nur einem Tag pro Woche bzw. an mindestens 4 Tagen im Kalendermonat zu ihrer Arbeitsstätte fahren, haben Anspruch auf ein Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales.
Wird die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 8 bis 10 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt, stehen zwei Drittel zu.
Bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat steht - wie bisher - das volle Pendlerpauschale zu.
2. Neueinführung Pendlereuro
Zusätzlich zum kleinen oder großen Pendlerpauschale, das jeweils die Lohnsteuerbemessungsgrundlage reduziert, steht dem Arbeitnehmer der Pendlereuro zu. Dieser beträgt im Kalenderjahr pro Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte € 2,00. Zum Beispiel stehen bei einer Entfernung von 40 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte € 80,- pro Jahr zu. Bei Teilzeitkräften wird der Pendlereuro wie beim Pendlerpauschale aliquotiert.
3. Jobticket
Ein vom Arbeitgeber bezahltes Jobticket für öffentliche Verkehrsmittel soll auch bei Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale steuerfrei bleiben. Das heißt, dass der Arbeitnehmer in Zukunft keinen Sachbezug zu versteuern hat, wenn der Arbeitgeber die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels in voller Höhe oder nur zum Teil trägt.
4. Anhebung der Negativsteuer
Pendler, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Lohnsteuer bezahlen und bei denen sich daher das Pendlerpauschale gar nicht auswirkt, können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung den Pendlerzuschlag als Steuergutschrift geltend machen. Dieser wird von derzeit € 141,- auf € 290,- erhöht.
5. Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen privat nutzen können
Verlierer durch die Neuregelung sind Dienstnehmer, die ein arbeitgebereigenes Fahrzeug privat nutzen können. In solchen Fällen kann ab Mai 2013 keine Pendlerpauschale mehr geltend gemacht werden.
1. Pendlereuro
Der Pendlereuro wird im LHR Lohn folgendermaßen umgesetzt:
Im variablen Dienstnehmerstamm hinterlegen Sie die Wegstrecke in Kilometern nach der Installation des Updates V4.092, das Sie bis Mitte Juni erhalten:
In der Probe- und Echtabrechnungsansicht wird neben dem Pendlerpauschale der Pendlereuro ausgegeben.
2. Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte
Der variable Dienstnehmerstamm wird um ein Feld für die Höhe der Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte erweitert:
Wählen Sie hier zwischen drei Varianten:
1 |
Bei einer Zurücklegung der Strecke an mindestens 4 Tagen pro Kalendermonat steht dem Dienstnehmer die Pendlerpauschale in Höhe von 1 Drittel der vollen Pauschale zu. |
2 |
Bei einer Zurücklegung der Strecke an mindestens 8 Tagen pro Kalendermonat steht dem Dienstnehmer die Pendlerpauschale in Höhe von 2 Drittel der vollen Pauschale zu. |
3 |
Legt ein Dienstnehmer an mindestens 11 Tagen pro Kalendermonat die Strecke von der Wohnung zu Arbeitsstätte zurück gebührt ihm der volle Betrag. |
Auf dem Lohnkonto wird die Option „Pendlerpauschale“ in „Pendlerangaben“ umbenannt. Diese Option steuert die Ausgaben der Zeile „Pendlerpauschale“ und zusätzliche die neuen Zeilen „Pendler-km“ und „Pendler-Drittel“. Der Pendlereuro reduziert die Lohnsteuer laufend, die bei den „Be- und Abzügen“ ausgewiesen wird. Daher wird der berechnete Pendlereuro in einer eigenen Zeile bei der Rubrik „Bemessungen“ ausgegeben.
Auch der Lohn-/Gehaltszettel wird angepasst:
Änderung gültig ab 01.02.2013 - zwingender Einsatz ab 01.02.2013
Ab 01.02.2013 sind folgende neuen Felder zu übermitteln:
- neue Angabe Wohnort (Kfz-Kennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße)
- Beschäftigungsverhältnis wurde (wird) - zu "gelöst" und "nicht gelöst" neue Option
"P = pragmatisiert")
- neue Angabe "Letzter Arbeitstag, wenn Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst wird/wurde"
- "Pragmatisierung des Beschäftigungsverhältnisses Pragmatisierungsdatum während der Wochenhilfe" - andere Position im Datenträger
Die Angabe für Wohnort (Kfz-Kennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße) wurden 12.2011 entfernt und werden nun wieder aufgenommen.
Weiters gibt es die neue Spalte "Letzter Arbeitstag, wenn Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst wird/wurde", welche nun berücksichtigt wird. In der Detailsansicht wurde diese rechts neben "Grund einer Arbeitseinstellung" platziert. Auf dem Formular wurde das neue Feld rechts neben "letzter Arbeitstag" platziert.
Ab dem 01.02.2013 wird automatisch die neue Versionsnummer des Datenträgers verwendet.
Änderung gültig ab 01.12.2012 - zwingender Einsatz ab 01.02.2013
Seit Einführung gab es für den Lohnzettel Finanz eine Referenznummer. Diese wurde auch für die Rückmeldung von Fehlermeldungen über die Elda-Schiene verwendet. Nun wurde eine eigene Elda-Referenznummer eingeführt, welche für die Rückmeldung über die Mitteilungsdatei verwendet wird. In den Detailansichten von Lohnzettel Finanz bzw. E18 werden nun auch zusätzlich die Elda-Referenznummern angezeigt. Dies wird mit Erstellung eines Datenträgers gefüllt.
Ab dem Datum 01.01.2013 wird automatisch die neue Versionsnummer des
Datenträgers verwendet.
Änderung gültig ab 01.02.2013 - zwingender Einsatz ab 01.02.2013
Die Angabe für Wohnort (Kfz-Kennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße) wurden nun wieder aufgenommen.
Da Ende 2011 die Adressangaben nicht aus der Detailansicht und nicht aus dem Formular entfernt wurden, ändert sich bei diesen beiden Teilen nichts.
Ab dem Tagesdatum 01.02.2013 wird automatisch die neue Versionsnummer des Datenträgers verwendet.
Änderung gültig ab 01.12.2012 - zwingender Einsatz ab 01.02.2013
Bei Abmeldungen und Richtigstellung Abmeldungen mit einem Meldedatum ab dem Jahr 2013 wird die neue Spalte "Auflösungsabgabenkennzeichen (Ja oder Nein)" berücksichtigt. Im Bereich "ABMELDUNGEN" gibt es auch in der Detailansicht von Versichertenmeldungen das neue Feld "Auflösungsabgabe". Ebenso gibt es dieses neue Feld im Formular von Abmeldungen und Richtigstellung Abmeldungen.
Ab dem Tagesdatum 01.01.2013 werden automatisch die neuen Versionsnummern des Datenträgers verwendet.
Unpfändbare Freibeträge |
seit 01.2012 |
seit 01.2013 |
Allgemeiner Grundbetrag – Sonderzahlungen, welche |
814,00 € |
837,00 € |
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag - keine Sonderzahlungen |
950,00 € |
977,00 € |
Unterhaltsgrundbetrag – Verpflichtete gesetzliche Unterhalt |
162,00 €
|
167,00 € |
Grenzbetrag (§ 291b EO) |
3.240,00 € |
3.340,00 € |
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2012.
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