Gesetzesänderungen 01.2014

Aufstellung der Gesetzesänderungen für das Jahr 2014 im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen

 

Sozialversicherung

Höchstbeitragsgrundlagen 2014

Werden vom Programm wie folgt ermittelt:

(Aufwertungszahl 1,022)

 

Werte 2013

Werte 2014

Höchstbeitragsgrundlage täglich

148,00

151,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

4.440,00

4.530,00

Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen

8.880,00

9.060,00

Geringfügigkeitsgrenze täglich

29,70

30,35

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

386,80

395,31

Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

5.180,00

5.285,00

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 07.2013

AV-STAFFELUNG IM NIEDRIGLOHNBEREICH

AV-Staffelung ändert sich ab 01.2014 wie folgt:

(Aufwertungszahl 1,022)

 

Von

Bis

Arbeitslosenversicherung

Verrechnungsgruppe auf der Beitragsnachweisung

SV-Kennzeichen am Lohnkonto

0,00 €

1.246,00 € (vorher 1.219,00 €)

- 3%

N25a

A3

1.246,01 €

1.359,00 € (vorher 1.330,00 €)

- 2%

N25b

A2

1.359,01 €

1.530,00 € (vorher 1.497,00 €)

- 1%

N25c

A1

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 07.2013

 

Sozial- und Weiterbildungsfonds

Der Sozial- und Weiterbildungsfonds wird von 0,25 % auf 0,35 % erhöht.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2013.

 

Auflösungsabgabe

Im Jahr 2014 wird die Auflösungsabgabe von bisher € 113,00 auf € 115,00 erhöht.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2013.

ELDA_BeitragsnachweisGKK

Die Auflösungsabgabe wird auf der Beitragsnachweisung in der Zeile „Summe an Auflösungsabgabe“ ausgegeben.

 

Vorarlberger Gebietskrankenkasse - neue Beitragskontonummer

Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse erhält ab 03.12.2013 eine neue Beitragskontonummer. Diese wird von bisher 8 auf 6 Stellen angepasst. Dabei sind in Zukunft die Stellen 2 bis 7 zu melden, die erste Stelle (Buchstabe) und letzte Stelle (Zahl) fällt somit weg.

Umsetzung im LHR Lohn:

Ändern Sie in der Maske Stammdatenmenü/Firma/Versicherungen die Beitragskontonummer. Bei der Frage „Eine Änderung der Beitragskontonummer hat große Auswirkungen auf die ELDA-Meldungen. Sollen diese ebenfalls geändert werden?“ klicken Sie unbedingt auf „JA“.

 

Einkommensteuergesetz

Kinderbetreuungszuschuss § 3 Z13 lit b EStG

BGBl. I Nr. 135, ausgegeben am 29. Juli 2013

Der bisherige Freibetrag in Höhe von EUR 500,00 betreffend „Zuschüssen“, die Arbeitgeber/innen bestimmten Arbeitnehmer/innen in Verbindung mit einer Kinderbetreuung gewähren können, wurde rückwirkend ab 01.01.2013 auf EUR 1.000,00 angehoben.

Umsetzung im LHR Lohn

Berücksichtigen Sie diese Änderung bei Ihren zwei Lohnarten rückwirkend ab 01.2013:

1. Lohnart „Kinderbetreuung LSt-frei“ mit Betragsteiler 15 Kinderbetreuungszuschuss § 3 Z13 lit b: Hier können Sie nun bis 1.000,00 Euro lohnsteuerfrei abrechnen.

2. Lohnart: Wenn Sie mehr als 1.000,00 Euro pro Kind, bzw. für Kinder die älter als 10 sind zahlen, geben Sie den steuerpflichtigen Betrag mit einer eigenen Lohnart „Kinderbetreuung LSt-pfl.“, mit Betragsteiler 11101 normale laufende Bezüge ein.

Für eine rückwirkende Änderung haben Sie die Möglichkeit, in der Lohnartenzuordnung Schnellerfassung (Stammdatenmenü/Personal) diese Lohnarten im Feld „LA-Nr“ einzugeben und im unteren Bereich mit der Funktionstaste F7 die Dienstnehmer schnell abzufragen. Anschließend können Sie im unteren Bereich die Beträge schnell ändern und einen 13. Lauf starten.

 

Lohnzettel Finanz 2013 - Pendlereuro

Das Feld Pendlereuro ist auf dem Jahreslohnzettel Finanz ein Pflichtfeld. Um den Pendlereuro rechnen zu können, geben Sie die Kilometer für die einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte im variablen Dienstnehmerstamm ein. Falls Ihnen einige Dienstnehmer diese nicht mitgeteilt haben, kann der Lohnzettel Finanz 2013 für diese nicht übermittelt werden. Bei der Übermittlung wird Ihnen eine Fehlermeldung im Protokoll ausgegeben.

In diesem Fall empfiehlt das Bundesfinanzministerium – sofern Ihnen kein Formular des Mitarbeiters für das Pendlerpauschale vorliegt  – das komplette Pendlerpauschale für 2013 für diese Dienstnehmer zu entfernen. Die Dienstnehmer sollen Ihnen die Kilometer mitteilen oder das Pendlerpauschale über die Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Danach rechnen Sie den Dienstnehmer neu ab und der Lohnzettel Finanz Teil kann für 2013 übermittelt werden.

Pendlerverordnung (voraussichtlich ab 01.01.2014)

Pendlerrechner

Ab 2014 wird es auf der BMF Homepage einen Pendlerrechner geben. Hier geben Sie bzw. die Dienstnehmer die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die Anzahl der Arbeitstage in der Woche sowie die Fahrtzeit ein. Mit dieser Eingabe wird ausgerechnet, ob Ihnen bzw. den Dienstnehmern das Pendlerpauschale zusteht oder nicht. Dieser Auszug aus dem Pendlerrechner soll das bisherige Pendlerpauschale-Formular ersetzen.

Neue Unzumutbarkeitskriterien ab 2014 aufgrund der Pendlerverordnung

Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit

- Bei einer Zeitdauer bis zu 60 Minuten ist immer von der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auszugehen.

- Bei einer Zeitdauer von mehr als 120 Minuten ist immer von der Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auszugehen.

- Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten, nicht aber 120 Minuten, wird die entfernungsabhängige Höchstdauer als Maßstab hergenommen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten; angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden.

- Wird die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.

ELDA-Änderungen

Neue Abmeldecodes

Ab 01.01.2014 gibt es neueGKK-Abmeldecodes:

30 – Beendigung in der Probezeit

32 – Bildungskarenz

Umsetzung im LHR Lohn:

Klicken Sie in der Maske „Datenaustausch ELDA“ auf den Button „Fremdschlüssel“. Ändern Sie beim Austrittsgrund Beendigung in der Probezeit den Fremdcode auf 30 und bei Bildungskarenz auf 32.

Arbeits-/Entgeltsbestätigung für Krankengeld – BIC und IBAN ab 01.01.2014

Auf der Arbeits-/Entgeltsbestätigung für Krankengeld gibt es statt der BLZ und Kontonummer des Dienstnehmers ab 01.01.2014 nur mehr BIC und IBAN als Pflichtfeld. Das bedeutet, dass ohne BIC und IBAN eine Arbeits-/Entgeltsbestätigung für Krankengeld nicht übermittelt werden kann!

Wenn Sie Dienstnehmer mit einer Bank und Kontonummer im Nicht-EU-Raum haben (also mit keinem BIC und IBAN), die krank werden und für die eine Arbeits-/Entgeltsbestätigung für Krankengeld übermittelt werden soll, dann wenden Sie sich bitte an Ihre Gebietskrankenkasse. Laut Hauptverband für Österreichische Sozialversicherungsträger sind solche Fälle direkt mit derGKK zu klären.

ELDA-Zugang nur mehr mit Bürgerkarte oder Handysignatur

Für die Registrierung zu ELDA ist mit Jahreswechsel eine Bürgerkarte oder Handysignatur notwendig. Die Umstellung erfolgt für Neukunden mit 01.01.2014, für Bestandskunden gibt es eine Übergangsfrist. ELDA wird uns den Ablauf der Übergangsfrist noch mitteilen.

Nach erfolgreicher Registrierung können Übermittlungen wie bisher mit Benutzername und Passwort durchgeführt werden.

ELDA: Ablöse Lizenzschlüssel

ELDA ersetzt den Lizenzschlüssel durch ein Kundenpasswort.

Das Kundenpasswort muss von Ihnen als Kunde verwaltet werden und ist am ELDA-Server verschlüsselt zu hinterlegen. Zum Anfordern, Setzen und Ändern des Kundenpasswortes ist eine Bürgerkarte oder Handysignatur notwendig. Das Kundenpasswort ist im Client von Ihnen als Kunde einmal zu setzen und wird mit dem am ELDA-Server hinterlegten Passwort verifiziert.

Die Umstellung erfolgt für Neukunden mit Jahreswechsel, für Bestandskunden mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten. Für alternative Client-Lösungen ist die ELDA Seriennummer – wie bisher – und das codierte Kundenpasswort (SHA512 Algorithmus) anstelle des Lizenzschlüssels zu übermitteln.

Exekutionsordnung

Unpfändbare Freibeträge ab 01.01.2014 (voraussichtlich)

 

01.2013

01.2014

Allgemeiner Grundbetrag – Sonderzahlungen, welche monatliche Leistung übersteigen (§ 291a Abs 1 EO)

837,00

857,00

Erhöhter allgemeiner Grundbetrag – keine Sonderzahlungen

(§ 291a Abs 2 Z 1 EO)

977,00

1.000,00

Unterhaltsgrundbetrag – Verpflichtete gesetzliche Unterhalt pro Person

(§ 291a Abs 2 Z 2 EO)

167,00

171,00

Grenzbetrag (§ 291b EO)

3.340,00

3.420,00

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2013.