Aufstellung der Gesetzesänderungen für das Jahr 2019 im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen.
Werden vom Programm wie folgt ermittelt:
|
Werte 2018 |
Werte 2019 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich |
171,00 |
174,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich |
5.130,00 |
5.220,00 |
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen |
10.2016,00 |
10.440,00 |
Geringfügigkeitsgrenze monatlich |
438,05 |
446,81 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen |
5.985,00 |
6.090,00 |
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2018.
Die AV-Staffelung ändert sich ab 01.2019 wie folgt:
Von |
Bis |
Arbeitslosenversicherung |
Verrechnungsgruppe auf der Beitragsnachweisung |
0,00 € |
1.681,00 € (vorher 1.648,00 €) |
- 3% |
N25a |
1.681,01 € |
1.834,00 € (vorher 1.798,00 €) |
- 2% |
N25b |
1.834,01 € |
1.987,00 € (vorher 1.948,00 €) |
- 1% |
N25c |
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2018.
Bei den Versicherungen 12, 34 und 41 - KFG für OÖ Gemeinden erhöht sich die monatliche Höchstbemessungsgrundlage von laufenden Bezügen von 5.159,00 auf 5.249,00 Euro, die jährlich Höchstbemessungsgrundlage für Sonderzahlungen von 10.318,00 auf 10.498,00 Euro, die Mindestbetragsgrundlage von 25,65 auf 26,10 Euro.
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2018.
Bei der Versicherung 17 - PV Niederösterreichische Gemeinden, 19/22 - Pensionskasse der Stadt Klagenfurt und 26 - Gemeindeverb. für das Pensionsrecht d. Tiroler Gemeindebeamte ändert sich die Mindest- und Höchstbemessungen wie folgt:
2018 |
2019 |
|
3.847,50 € |
3.915,00 € |
( 75% von 5.220,00 € ) |
7.695,00 € |
7.830,00 € |
( 150 % von 5.220,00 € ) |
15.390,00 € |
15.660,00 € |
( 300 % von 5.220,00 € ) |
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2018.
Bei der Versicherung 31 - Salzburger Gemeinden wurde der Pensionsbeitrag für die Beamten von 13,75% auf 13,85% erhöht (DN-Anteil).
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 04.2018.
Ab 2019 gibt es bei der BVA beim KV, KU und WF-Beitrag eine tägliche SV-Höchstbemessung, gleich wie beim AV- und PV-Beitrag.
Der UV-Beitrag bleibt ohne SV-Höchstbemessung und ist deswegen auf der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) gesondert anzuführen.
Diese erhalten Sie mit dem Updates ab 10.2018.
Bei den Versicherungen 11-öffentlich Bedienstete wurde für die Beitragsart UV "Unfallversicherung" in der Beschäftigtengruppe G041 ab 01.01.2019 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge von 230,3747 auf 236,1403 EUR täglich und für Sonderzahlungen von 13.822,48 auf 14.184,62 EUR jährlich geändert.
Für die Beitragsart UN "Unfallversicherung Nebengebühren" wurde die tägliche Bemessung in den Beitragsgruppen BG, BG2, BG2u ab 01.01.2018 von 6,8027 auf 6,9613 EUR angepasst.
Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 01.2019.
Bei den Beschäftigtengruppen G007, G008, G021 (hat keine Zuschläge), G022 wird der KV-Beitrag laufend nicht als Verrechnungsbasistyp AB sondern unter "KA" KV Sonderfall mit Tarifblock T01 angeführt. Der WF-Zuschlag laufend (K46 bis K54 Zuschlag) muss für diese Beschäftigtengruppen laut BVA auch unter "KA" aber mit nicht mit T01 sondern K46 bis K54 angeführt werden.
KV-Beitrag für Sonderzahlungen wird unter "KS" mit Tarifblock T02 angeführt.
Wenn diese Beschäftigtengruppen einen unbezahlten Urlaub haben, dann wird der KV-Beitrag unter "KU" mit Tarifblock T03 angeführt.
Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 01.2019.
Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt wurde in den Beitragsgruppen PB1, PB2, PB3, PB4 ab 01.2018 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge von 230,3747 auf 236,4103 EUR täglich und für Sonderzahlung von 13.882,48 EUR auf 14.184,62 EUR jährlich geändert.
Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt wurde in den Beitragsgruppen P155- P159, P255 -P286, P355 - P359, P455 - P486 ab 01.2019 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge auf 236,4103 EUR täglich und für Sonderzahlungen auf 14.184,62 EUR jährlich geändert.
Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt wurde in den Beitragsgruppen P155- P159, P255 -P286, P355 - P359, P455 - P486 ab 01.2019 die Höchstbemessungsgrundlage von 6,9613 auf 7,1793 EUR täglich geändert.
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 02.2019.
Hier gibt es die neue Beschäftigtengruppe G005 Mandatar ohne Mindestbemessung.
Hier gibt es die neuen Beschäftigtengruppen G107 VB-Neu Angestellter ohne Mindestbemessung und G108 VB-Neu Arbeiter ohne Mindestbemessung.
Versicherung 41:
KV-Beitrag und KU-Beitrag (= Zuschlag K41) von laufenden Bezügen werden mit Verrechnungsbasis-Typ KA gemeldet, weil die Bemessung von der allgemeinen Beitragsgrundlagen-Bemessung abweichen kann. Dies wird immer so ausgegeben, unabhängig davon, ob es eine Mindestbemessung gibt, oder nicht.
Versicherung 42:
KV-Beitrag, KU-Beitrag (= Zuschlag K41) und WF-Beitrag (= Zuschlag K50) von laufenden Bezügen werden mit Verrechnungsbasis-Typ KA gemeldet, weil die Bemessung von der allgemeinen Beitragsgrundlagen-Bemessung abweichen kann. Dies wird immer so ausgegeben, unabhängig davon, ob es eine Mindestbemessung gibt, oder nicht.
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 02.2019.
Der UV-Beitrag wird ab 01.2019 vorraussichtlich auf 1,2% (vorher 1,3%) gesenkt und der UV-Beitrag für Zivildiener wird auf 5,54 Euro erhöht (vorher 5,44 Euro). Der UV-Beitrag für die Zivildiener wird mit 2019 mit dem Zuschlag Z09 gerechnet.
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 10.2018.
Bei den Beschäftigtengruppen B028 - Vorstandsmitgl./Geschäftsl. und B032 - Vorstandsmitgl./Geschäftsl. (o.PV) wurde der UV-Beitrag ab 01.2019 nun auch von 1,3% auf 1,2% (DN-Anteil) gesenkt.
Wenn diese Dienstnehmer 60 Jahre alt werden, wird der Abschlag A09 - UV Entfall noch vom Dienstgeber gerechnet. Dadurch wird fälschlicherweise von ELDA noch kein Clearingfall ausgelöst.
Sie haben die Möglichkeit dies so zu lösen:
Diesen Beschäftigtengruppen eine neue SV-Pflichtigkeit zu geben, bei der der UV-Beitrag als "DN" eingetragen ist (wird vom DN getragen).
Somit wäre die Berechnung richtig ( ELDA löst dann fälschlicherweise einen Clearingfall aus).
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 04.2019.
Für die Beschäftigtengruppe B040 Arbeiter Lehrling mit Lehrvertrag vor dem 1.1.2016 kann nun der Zuschlag Z06 SW-Entschädigung zugewiesen und abgerechnet werden.
Diesen verwenden Sie für Arbeiterlehrlinge mit Schlechtwetterentschädigung und Beginn der Lehre laut Lehrvertrag vor dem 01.01.2016 (konkret Tarifgruppe B040 mit Ergänzung E02 und B040 mit Ergänzungen E01 und E02), für die ein KV-Beitrag für SW Entschädigung zu verrechnen ist.
Für die "alten" Lehrlinge gibt es noch diese Beschäftigtengruppen:
B046 - Arbeiterlehrlinge, erstes oder zweites Lehrjahr (alt) - vormals Beitragsgruppe A7y und
B047 - Angestelltenlehrlinge, erstes oder zweites Lehrjahr (alt) - vormals Beitragsgruppe D7b.
Wenn Sie diese benötigen, wenden Sie sich bitte an LHR Support.
Falls Sie alte Arbeiterlehrlinge mit B040 und Ergänzungen E01/E02 abrechnen, für die ein KV-Beitrag für SW Entschädigung zu verrechnen ist, tragen Sie im variablen Dienstnehmerstamm den Zuschlag Z06 ein.
Laut neuemGKK Tarifgruppensystem gibt es diese Beschäftigtengruppen ab 2019 doch nicht (Rechtsgrundlage 7 Z 1 lit. f ASVG):
B111 Erntehelfer (LAG)
B112 Erntehelfer (LAG, mit AK)
B113 Erntehelfer (LAG, ohne AK)
B114 Erntehelfer (nicht LAG, mit AK)
und somit wurden diese gelöscht.
Erntehelfer, die aufgrund der Ausländerbeschäftigung eine Bewilligung vom AMS mit 6 Wochen Aufenthalt bekommen, sind als "normale Landarbeiter" abzurechnen.
Die Gruppen wurden mit den Updates ab 09.2019 gelöscht.
Falls Sie Dienstnehmer mit Erntehelfer Beschäftigtengruppen haben, ändern Sie den variablen Dienstnehmerstamm auf "normale Landarbeiter".
Der UV-Beitrag für Zivildiener, Beschäftigtengruppe B902 (Zuschlag Z09) wurde von der Regierung mit 5,55 Euro beschlossen (anstatt 5,54).
Damit für diese eigene Versicherung keine mBGM verschickt werden, geben Sie in der Maske Datenaustausch ELDA - Ausgabeart "mBGM" im Feld "Versicherung" immer nur die Versicherungen ein, für die Sie tatsächlich einen Datenträger erstellen und übermitteln möchten.
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 04.2019
Für Aushilfskräfte nach § 53a Abs. 3b ASVG können Beschäftigtengruppen:
B030 - geringfügig beschäftigte Angestellte
B110 - geringfügig beschäftigte Land- und Forstarbeiter
B135 - geringfügig beschäftigte Gutsangestellte (LK)
mit der Ergänzung E13 Geringfügige Aushilfe max. 18 Tage im variablen Dienstnehmerstamm verwendet werden.
Die Ergänzung E13 rechnet nun den UV-Beitrag zurück wie ein "Abschlag" und die anderen Beiträge wie folgt:
UV -1,2% DG-Anteil
PV 10,25% DN-Anteil
KV 3,87% DN-Anteil
KU 0,50% DN-Anteil (vom laufenden Bezug)
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 08.2019.
Der Wert der Auflösungsabgabe wird per 01.2019 auf 131,00 EUR angehoben (2018: 128,00 EUR).
Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 09.2018.
Der Wert der E-Card für das Jahr 2020 (Abrechnung 11.2019) ändert sich auf 11,95 EUR (vorher 11,70 EUR).
Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 09.2018.
Ab 01.2019 steht für jedes Kind ein Absetzbetrag (Familienbonus Plus) zu, und zwar bis zum 18. Lebensjahr in Höhe von 1 500 Euro jährlich, für volljährige Kinder in Höhe von 500 Euro jährlich, der im Rahmen der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden kann.
Der Fabo+ ist als erster Absetzbetrag von der sich auf Grund des Einkommensteuertarifs errechneten Steuer abzuziehen. Er kann jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer in Ansatz gebracht werden.
Die Höhe des Fabo+ soll zudem davon abhängen, in welchem Land sich das Kind ständig aufhält: Für in Österr. lebende Kinder soll der Fabo+ in der gesetzlich normierten Höhe zustehen (125 Euro/Monat oder 41,68 Euro/Monat). Der Fabo+ steht für in Drittländern lebende Kinder nicht zu. Für Kinder, die sich ständig in der EU sowie der Schweiz aufhalten gibt es eine entsprechende Indexierung anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Kindes. Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag ist ab 2019 auch zu indexieren.
Bitte beachten Sie, dass durch diese Änderung der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann gerechnet, wenn für die Mitversicherten das Staaten-Kennzeichen eingetragen wurde!
Bei Austritt während des Monats wird der Fabo+ aliquotiert.
Wenn ein DN AVAB/AEAB ohne Fabo+ hat, dann wird der AVAB/AEAB trotzdem nach Ausland indexiert (obwohl das Land dann nicht am LZ Finanz anzuführen ist).
Anbei finden Sie die EU - Anpassungsverordnung für die Indexierung des Fabo + bei Ausland.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20010319
1. Die Maske Mitversicherte wird um die benötigten Eingabefelder (Familienbonus PLUS, Wohnsistz des Kindes, Dienstnehmer Antragssteller oder Partner) erweitert.
2. In der Abrechnungsansicht, am Lohn-/Gehaltszettel, am Lohnkonto und Lohnzettel Finanz sehen Sie den Familienbonus Plus.
Auf der Übersicht Mitversicherte sehen Sie die Info über den Familienbonus Plus.
Sie erhalten diese Anpassungen mit den Update ab 10.2018.
|
ohne Indexierung (3 Kinder in Österreich) |
mit Indexierung (1.Kind in Bulgarien, 2.Kind in der Schweiz) |
Monatslohn einer Angestellten ohne Alleinverdiener(-erzieher-)absetzbetrag |
5.100,00 |
5.100,00 |
abzüglich Sozialversicherung |
924,12 |
924,12 |
Summe: |
4.175,88 |
4.175,88 |
Berechnung des Einkommens: 4.175,88 * 12 = |
50.110,56 |
50.110,56 |
abzüglich Werbungskostenpauschbetrag |
-132,00 |
-132,00 |
abzüglich Sonderausgabenpauschbetrag |
-60,00 |
-60,00 |
Einkommen: |
49.918,56 |
49.918,56 |
Berechnung der Lohnsteuer |
(49.918,56 - 31.000) x 12.180 + 6.300 = 14.245,80 29.000 |
(49.918,56 - 31.000) x 12.180 + 6.300 = 14.245,80 29.000 |
Abzüglich Familienbonus PLUS |
-4.500,00 |
1.500,00 * 0,45 = 675,00 -2.955,00 1.500,00 * 1,52 = 2.280,00 |
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag |
- 400,00 |
- 400,00 |
abzüglich Alleinverdienerabsetzbetrag |
- 889,00 |
494 * 0,45 = 222,30 - 488,30 175 * 1,52 = 266,00 |
Jahreslohnsteuer |
8.456,80 |
10.402,50 |
Monatslohnsteuer |
704,73 |
866,88 |
Die Kammerumlage II (Dienstgeberzuschlag zum FLAF) ändert sich im Jahr 2019 wie folgt:
Burgenland |
0,42 % (vorher 0,44%) |
Kärnten |
0,39 % (vorher 0,41%) |
Niederösterreich |
0,38 % (vorher 0,40%) |
Oberösterreich |
0,34 % (vorher 0,36%) |
Salzburg |
0,40 % (vorher 0,42%) |
Steiermark |
0,37 % (vorher 0,39%) |
Tirol |
0,41 % (vorher 0,43%) |
Vorarlberg |
0,37 % (vorher 0,39%) |
Wien |
0,38 % (vorher 0,40%) |
Wenn Sie das Finanzamt "38 - Bruck, Eisenstadt, Oberwart" verwenden und Ihr Betrieb aber in Niederösterreich ist, hinterlegen Sie in der Maske Stammdaten/Firma/Gemeinden - im Feld "Finanzamt" ein Finanzamt vom Bundesland NÖ, z.B. "29 - Lilienfeld, St. Pölten", damit der DZ von Niederösterreich gerechnet werden kann.
Diese Anpassung erhalten Sie mit dem Updates ab 01.2019.
Ab 01. Jänner 2019 erhöht sich der Einmannfahrer-Gelenkszug auf 1,41 EUR.
Dazu wurde der Betragsteiler 50023-E-Zulage Einmannfahrer-Gelenkszug angepasst.
Ab 01.2019 gibt es drei neue Betragsteiler für die Erschwernis-/Gefahrenzulagen:
54790 - 40,00% § 68/1
54820 - 66,67% § 68/1
54920 - 75,00% § 68/1
Diese Anpassung erhalten Sie mit dem Updates ab 01.2019.
Ab 07.2019 gibt es einen neuen Betragsteiler für die Überstunden inklusive Zuschläge 150%.
51023 - Überstunden mit 150% Zuschlag §68(2)
Diese Anpassung erhalten Sie mit dem Updates ab 07.2019.
Ab 01.2019 gibt es einen neuen Betragsteiler 17 für Außendiensttätigkeiten Lst-Frei §3Z16b.
Dieser wird bei § 3 Abs 1 Z 16 b für Außendiensttätigkeiten, Patrouillentätigkeiten, Servicetätigkeiten die nicht unter § 26 Z 4 fallen genutzt.
Dieser Teiler wird nun am Lohnzettel Finanz unter "nicht steuerbare Bezüge (§26 Z 4) und steuerfreie Bezüge (§3 Abs.1 Z 16b)" angeführt.
Diese Beträge werden nicht in der KZ 210 § 25 EStG am Lohnzettel Finanz ausgegeben.
Für Fälle, wo der neue Teiler 17 abgerechnet wurde, werden mit dem Update die Lohnzettel Finanz aufgerollt.
Diese Anpassung erhalten Sie mit dem Updates ab 12.2020.
Mutterschutz mit anschließendem Austritt wurde in den letzten Jahren sowohl für die GKK als auch für die BVA mit Meldedatum "Tag vor Mutterschutz" gemeldet.
Die BAV wünscht nun für die Versichertenmeldung reduziert das Austrittsdatum.
Für dieGKK gilt weiterhin die ursprüngliche Vorgehenwiese, da hier das Meldedatum für die Fristen abhängig ist.
Diese Anpassung erhalten Sie mit dem Updates ab 12.2018.
Ab 01.01.2019 gibt es eine neue Version für den Lohnzettel Finanz indem die neuen Felder und Änderungen für den Familienbonus PLUS enthalten sind.
Folgende neuen Felder gibt es dafür:
Erhöhter VAB berücksichtigt - "J" oder leer
Familienbonus Plus berücksichtigt - "J" oder leer
Familienbonus Plus Anzahl Kinder
Familienbonus Plus Betrag - Zusätzlich zu diesem Feld haben Sie auch die Möglichkeit sich die Informationen zu den berücksichtigten Kindern über den Button "Ansicht der Kinder mit FABO (Familienbonus) Plus" anzusehen.
Sie erhalten die Anpassungen mit dem Update ab 12.2018.
|
01.2018 |
01.2019 |
Allgemeiner Grundbetrag – Sonderzahlungen, welche monatliche Leistung übersteigen (§ 291a Abs 1 EO) |
909,00 |
933,00 |
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag – keine Sonderzahlungen (§ 291a Abs 2 Z 1 EO) |
1.060,00 |
1.088,00 |
Unterhaltsgrundbetrag – Verpflichtete gesetzliche Unterhalt pro Person (§ 291a Abs 2 Z 2 EO) |
181,00 |
186,00 |
Grenzbetrag (§ 291b EO) |
3.620,00 |
3.720,00 |
Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 09.2018.
Wir bitten um Verständnis, dass wir als Softwarehersteller keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben können.
Versicherungsnummer Anforderungen Datenträger ab 2019
Adressmeldungen Datenträger ab 2019
Versichertenmeldungen reduziert Datenträger ab 2019
Gesundheitsberuferegister ab 01.2018
Gesetzesänderungen 01.2019 - mBGM