Kontrolle "Hat ein Lehrling das nächste Lehrjahr erreicht?"
Änderungstext auf dem SV-Gruppenautomatik Protokoll: "Lehrlingsgrenze"
Mit dieser Funktion wird kontrolliert, ob beim Lehrling aufgrund des nächsten Lehrjahres die SV-Gruppe geändert werden soll.
-> Das Programm bezieht sich auf das Eintrittsdatum.
Die Dauer der Lehrzeit wird mit drei Jahren angenommen (wenn kein Ende Lehrverhältnis Grund eingetragen ist) bzw. vom Grund "Ende Lehrverhältnis" in der Maske Eintrittsdaten abgeleitet.
Der Grund "Ende Lehrverhältnis" sollte im Menüpunkt Stammdatenmenü/Allgemein/Ein/Austritts- / Unterbrechungsgründe wie folgt angelegt werden:
Wenn in der Maske Variable Dienstnehmerdaten
bei der SV-Automatik "durchführen"
eingerichtet ist, werden Lehrlinge, die das nächste Lehrjahr erreichen,
auf die neue SV-Gruppe umgestellt und im Datenaustausch ELDA wird automatisch
eine Änderungsmeldung erstellt.
Beachten Sie: Bei der SV-Gruppenautomatik ist es nötig das Ende der Lehrzeit nur dann einzugeben, wenn die Lehrzeit nicht 3 Jahre dauert. Für die Abfertigungsrückstellung ist das Ende der Lehrzeit immer notwendig weil für die Abfertigungsrückstellung auf die Eintrittsdaten zugegriffen wird und hier Beginn der Lehrzeit nicht ersichtlich ist.
Am Ende der Lehrzeit erfolgt aber nur ein Hinweis im Änderungsprotokoll, zB eine Änderung auf A1 oder D1 erfolgt nicht automatisch, unabhängig davon, was in der Maske Variable Dienstnehmerdaten eingetragen ist!
Bei den Lehrlingen ist immer wichtig was überwiegend ist, zB wenn ein Lehrling am 5.9.2006 in das nächste Lehrjahr kommt -> werden die Variablen Dienstnehmerdaten ab 09.2006 geändert.
Wenn ein Lehrling am 16.09.2014 in das
nächste Lehrjahr kommt -> dann werden die Variablen Dienstnehmerdaten
erst ab 10.2014 auf die neue SV-Gruppe geändert. Dies
wird aber noch geändert, da es im neuen LHR Lohn Programm das Tagesdatum
im variablen Dienstnehmerstamm.
Wurde das Pensionsalter erreicht?
Steht dem Dienstnehmer ein Bonus zu?
Verdient ein geringfügig Beschäftigter mehr als die Geringfügigkeitsgrenze?
Liegt der Bezug eines „normalen“ Dienstnehmers unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze?