Aushilfskräfte

Sozialversicherung

Seit dem 01.01.2018 gibt es für bestimmte, geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte eine Sonderbestimmung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

 

Wird neben einem vollversicherten Dienstverhältnis ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zum Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden, Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber einen Pauschalbetrag von 14,12% sowie die Arbeiterkammerumlage (0,50%) (Landarbeiterkammerumlage (0,75%)) vom Dienstnehmer einzubehalten und abzuführen.

Von Sonderzahlungen ist keine Arbeiterkammerumlage und auch keine Landarbeiterkammerumlage (Ausnahme Kärnten) abzuführen.

 

Dazu müssen jedoch noch folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

Aus der gesetzlichen Regelung ist klar ersichtlich, dass es sich bei diesen geringfügigen Beschäftigungen jedenfalls um befristete Dienstverhältnisse handeln muss.

 

Meldungen

Umsetzung im LHR Lohn

Legen Sie eine neue Lohnart für den Pauschalbetrag, der vom Dienstnehmer abgezogen wird, an bei dem Sie einen diversen Empfänger hinterlegen können (=GKK).

Die Lohnart kann entweder als Eingabe angelegt werden oder der Eingabebetrag kann durch eine Formel ersetzt werden.

 

Einkommensteuergesetz

Aushilfskräfte § 3 Z 11a

Es wurde eine Steuerbefreiung ab 01.01.2017 in § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG für Einkünfte eingeführt, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß §  5 Abs. 2 ASVG beziehen, die nach Maßgabe (nach)folgender Bestimmungen steuerfrei ist:

Kumulative Voraussetzungen (1):

Kumulative Voraussetzungen (2):

Umsetzung im LHR Lohn

Sie haben zwei Möglichkeiten Aushilfskräfte in der LHR Lohn abzurechnen.

  1. Hinterlegen Sie für eine Aushilfskraft im variablen Dienstnehmerstamm die Lohnsteuergruppe "AK-Aushilfskräfte". Somit haben Sie die Möglichkeit, andere Lohnarten als nur die mit Betragsteiler 16 abzurechnen. Alle Lohnarten werden dann am Lohnzettel Finanz Teil unter § 3 Z 11a ausgegeben.

  2. Wenn Sie jedoch nur eine Lohnart für die Aushilfskraft benötigen, dann legen Sie dazu eine neue Lohnart mit Betragsteiler 16-Aushilfskräfte § 3 Z 11a, der am Lohnzettel Finanz Teil richtig ausgewiesen wird, an

    Diese Lohnart rechnen Sie nur für die Tage ab, an denen der Dienstnehmer als Aushilfe unter den oben genannten Voraussetzungen bei Ihnen beschäftigt ist.
    Die Prüfung dieser Voraussetzungen kann ausschließlich durch den Dienstgeber/Personalverrechner erfolgen, nicht aber durch LHR Lohn.

 

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Variabler Dienstnehmerstamm - Seite 1

 

Themen

Gesetzesänderungen 01.2017