Ein Arbeitgeber, der ältere Arbeitnehmer beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld (§ 27 (1) ALVG).
Durch das Altersteilzeitgeld soll die Aufrechterhaltung von Beschäftigungsverhältnissen älterer Arbeitnehmer gefördert werden.
Die durch den Lohnausgleich anfallenden Bruttolohnkosten inklusive der Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung einschließlich IE-Zuschlag) werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Arbeitsmarktservice zum Teil bis zur Höchstbeitragsgrundlage ersetzt.
Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Jänner 2004
Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens fünf Jahren das Mindestalter für eine Alterspension vollenden und die
in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,
auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 20 v.H. unterschritten hat, auf 40 bis 60 v.H. verringert haben,
auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und
für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
Höhe des Altersteilzeitgelds
Das Altersteilzeitgeld gilt dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch die Vereinbarung einer Altersteilzeit entsteht ab. Abgegolten werden
der Lohnausgleich (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelts sowie
der Aufwand, der durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen (PV, KV, UV, AV, IE) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht.
Der abzugeltende Anteil beträgt grundsätzlich 50 % des zusätzlichen Aufwandes.
Sie benötigen die Berechtigung Lohnarten und Formeln im LHR Lohn anzulegen. Ansonsten wenden Sie sich bitte an Ihren Systemadministrator. Um die Altersteilzeitlohnarten anzulegen sind ansonsten keine Voraussetzungen notwendig.
Der vom Dienstgeber
übernommene Dienstnehmeranteil von der „SV-Differenz“ ist mit Wirkung
ab 01.01.2024 kein Vorteil aus
dem Dienstverhältnis, da der Dienstgeber gesetzlich verpflichtet ist,
diesen zu tragen. Durch diese Regelung wird eine langjährige Rechtsansicht
des BMF beseitigt.
Das bedeutet, dass die auf die „SV-Differenz“ entfallenden DN-Anteile,
die der Dienstgeber übernimmt, nicht mehr DB-,DZ-, KommSt-pflichtig sind.
Nach Ansicht des AMS muss die neue Regelung für bereits laufende (vor 2024
begonnene) Altersteilzeiten erst dann angewendet werden, wenn es zu einer
Änderungsmeldung gegenüber dem AMSkommt (z.B. wegen einer KV-Vorrückung,
die mehr als €20,00 ausmacht).
In der VwGH Entscheidung vom
21.09.2016, 2013/13/0102 gibt der Verwaltungsgerichtshof der Finanzverwaltung
Recht, dass der vom Arbeitgeber übernommene SV-Beitrag des Dienstnehmers
einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellt und zur Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag zum FLAF und Zuschlag zum DB (und somit auch
KommSt, vgl. Rz 68 der Info zum KommStG, BMF 28.12.2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011)
gehört.
Da die Finanzverwaltung immer schon
dieser Ansicht war, konnten Sie entscheiden ob Sie den, vom Arbeitgeber
übernommene SV-Beitrag des Dienstnehmers DB-, DZ-, KommSt-pflichtig abrechnen,
sprich ob Sie die Folgelohnarten (ab Schritt 7) mit Betragsteiler
1101 und 83 (bzw. 1140 und 84) anlegen.
Falls
besagte Folgelohnarten bei Ihnen angelegt sind, entfernen Sie sie ab 01.2024
als Folgelohnart.
Übersicht der betroffenen Lohnarten:
Beispiel 1 | Beispiel 2 | LA Betragsteiler lfd. | LA Betragsteiler SZ | Vorzeichen | |
Arbeitsentgelt | 50% | 60% | 11101 | 21140 | + |
Lohnausgleich | 25% | 20% | 11101 | 21140 | + |
Höherversicherung | 25% | 20% | 75000 | 20000 | "D" |
Folgende Lohnarten werden ab 01.2024 nicht mehr als Folgelohnarten benötigt:
Beispiel 1 | Beispiel 2 | LA Betragsteiler lfd. | LA Betragsteiler SZ | Vorzeichen | |
Vom Dienstgeber übernommene SV des Dienstnehmers DB-, DZ-, KommSt- und Lohnsteuerpflichtig |
25% | 20% | 1101 | 1140 | "D" |
Einbehaltene SV für die Lohnsteuer | 25% | 20% | 83 | 84 | "D" |
INTERNE DOKU: Der VwGH hat in seiner Erkenntnis vom 28.10.2009, 2008/15/0279, entschieden, dass die im Rahmen der Bauarbeiterschlechtwetterentschädigung vom Arbeitgeber zu übernehmenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und nicht als Arbeitslohn zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum FLAF und Zuschlag zum DB gehören.
Der UFS hat nunmehr explizit bestätigt, dass die vom Arbeitgeber beim Altersteilzeitmodell aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Beitragsgrundlagengarantie zu übernehmenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers keinen (steuerlichen) Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und diesbezüglich daher keine Lohnnebenkosten zu entrichten sind (UFS 18. 7. 2011, RV/0633-G/09). Da zu dieser Entscheidung keine Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht wurde, können sich die Behörden nunmehr nicht mehr auf die anderslautenden Aussagen in den LStR 2002 bzw. in der Kommunalsteuerinfo beziehen.
Ein aktueller Begutachtungsentwurf zu den Kommunalsteuer-Informationen zeigt, dass sich die Finanzverwaltung offenbar nicht von der UFS-Entscheidung beeindrucken lässt, wonach die vom/von der Arbeitgeber/in zu tragenden Dienstnehmeranteile zur SV keine Erhöhung der DB/DZ/KommSt-Bemessungsgrundlage erwirkt.
Deswegen können Sie selber entscheiden, ob die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge die Bemessungsgrundlage erhöhen oder nicht. (Berücksichtigung der Folgelohnarten mit Betragsteiler 1101 und 83 (bzw. 1140 und 84 für SZ)). INTERNE DOKU ENDE
Zusammenfassung der Lohnarten: INTERNE DOKU Lohnarten in der VL/1 INTERNE DOKU ENDE
|
Beispiel 1 |
Beispiel 2 |
Beispiel 3 |
Lohnart Betragsteiler laufende Bezüge |
Lohnart Betragsteiler Sonderzahlung |
Vorzeichen der Lohnart |
Arbeitsengelt |
50% |
60% |
40% |
11101 |
21140 |
+ |
Lohnausgleich |
25% |
20% |
30% |
11101 |
21140 |
+ |
Höherversicherung |
25% |
20% |
30% |
75000 (gleich wie 10000, nur kein Sachbezug) |
20000 |
"D" |
|
||||||
vom DG übernommene SV des DNs - DB-,DZ-,KommSt- und Lohnsteuerpflichtig |
25% |
20% |
30% |
1101 |
1140 |
"D" |
Einbehaltene SV für die Lohnsteuer |
25% |
20% |
30% |
83 |
84 |
"D" |
Für die Berechnung der SV-Anteile sehen Sie unter Beispiele - das Beispiel "Altersteilzeitberechnung der SV".
INTERNE DOKU: DN in AT/1 819 im Monat 03.2016
Beispiel
135 laut Ortner 2016:
Gehalt € 2.000,00
Arbeitszeit: bisher 40 Stunden/Woche
vereinbarte Altersteilzeit: Herabsetzung auf 50% der bisherigen Normalarbeitszeit
= 20 Stunden/Woche
Gehalt:
€
2.200,00 / 40 * 20 = €
1.100,00
+ Lohnausgleich: (€
2.200,00 / 40 * 20) / 2 = € 550,00 (€ 2.200,00
* 25%)
Der Dienstnehmer erhält somit einen Betrag von € 1.650,00
Der
Dienstgeber erhält an Altersteilzeitgeld folgende Beträge:
Lohnausgleich von €
550,00
Dienstgeberanteil (inkl. IE, exkl. WF) €
550,00 +
€
550,00
Dienstnehmeranteil (exkl. AK und WF) €
550,00
ungefördert bleiben:
alle sonstigen Beiträge BV-Beitrag und Umlagen €
550,00 +
€
550,00
Dienstgeberbeitrag zum FLAF
Zuschlag zum DB
Kommunalsteuer von €
550,00
INTERNE DOKU ENDE
INTERNE DOKU in AT/1 DN 819 im Monat 04.2016
Beispiel
136 laut Ortner 2016:
Gehalt € 2.000,00
Arbeitszeit: bisher 40 Stunden/Woche
vereinbarte Altersteilzeit: Herabsetzung auf 50% der bisherigen Normalarbeitszeit
= 20 Stunden/Woche
Dienstnehmer ist über 60 Jahre alt (D4u)
ohne Alleinverdienerabsetzbetrag
Teilzeitentgelt für 20 Stunden/Woche €
1.100,00
+ Lohnausgleich €
550,00
Bruttogehalt in der Altersteilzeit €
1.650,00
- Dienstnehmeranteil zur SV €
249,48 ( € 1.650,00 * 15,12 % D4u)
- Kammerumlage und Wohnbauförderung €
5,50 ( € 550,00 * 1%)
Lohnsteuerberechnung:
steuerpflichtige Bezug € 1.650,00
- SV-DN-Anteil €
254,98
LSt-Bem.Grundlage € 1.395,02
* Steuersatz 25,00% - Abzug ohne AV € 266,50
- Lohnsteuer €
82,26
Auszahlungsbetrag €
1.312,76
Grundlage für den Dienstgeberbeitrag zum FLAF
den Zuschlag zum DB und
die Kommunalsteuer € 1.650,00
Grundlage für den BV-Beitrag
€
2.200,00
INTERNE DOKU ENDE
Die Lohnart "Altersteilzeit Höherversicherung" (Schritte 5 bis 7) errechnet die Höherversicherung. Diese Lohnart legen Sie sowohl für laufende als auch für sonstige Bezüge an. Die SV-Pflichterhöhung 60 (Schritt 1) teilt die Sozialversicherung richtig auf.
Die Folgelohnart von dieser ist für die DB-, DZ-, KommSt-Pflicht für die vom Dienstgeber übernommene SV des Dienstnehmers (Schritte 8 bis 11).
Die Lohnart Lohn/Gehalt wird auf das Arbeitsentgelt + Lohnausgleich reduziert (Schritt 4).
Beispiel
1:
Ein Dienstnehmer erhält vor der Herabsetzung der Arbeitszeit € 3.000,--
Brutto. Die Arbeitszeit wird um 50% herabgesetzt.
Folgender Betrag bildet die Grundlage für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge:
Arbeitsentgelt (für 50% Arbeitszeit): €
1.500,-- (=> das Arbeitsentgelt und der Lohnausgleich können zu einer
Lohnart zusammengefasst werden, Schritt 13)
Lohnausgleich (50% von € 1.500,--): €
750,-- (=> das Arbeitsentgelt und der Lohnausgleich ergeben
das neue Brutto).
Höherversicherung (50% von € 1.500,--): € 750,--
(=> die Hälfte von 50%. Diesen Wert ermittelt die Lohnart "Altersteilzeit
Höherversicherung", Schritt 4 bis 6.)
Gesamt (SV-Pflicht) 100%: €
3.000,--
Beispiel 2:
Ein Dienstnehmer erhält vor der Herabsetzung der Arbeitszeit € 3.000,--
Brutto. Die Arbeitszeit wird um 40% herabgesetzt, der Dienstnehmer arbeitet
zu 60%.
Folgender Betrag bildet die Grundlage für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge:
Arbeitsentgelt (für 60% Arbeitszeit): €
1.800,-- (=> das Arbeitsentgelt und der Lohnausgleich können zu einer
Lohnart zusammengefasst werden, Schritt 13.)
Lohnausgleich (50% von € 1.200,--): €
600,-- (=> das Arbeitsentgelt und der Lohnausgleich ergeben
das neue Brutto).
Höherversicherung (50% von € 1.200,--): € 600,--
(=> die Hälfte von 40%. Diesen Wert ermittelt die Lohnart
"Altersteilzeit Höherversicherung", Schritt 4 bis 6.)
Gesamt (SV-Pflicht) 100 %: €
3.000,--
Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin mit einem Brutto-Entgelt von € 3.000,-- (vor der Herabsetzung der
Arbeitszeit) in der Sozialversicherung pflichtversichert.
Dieser Betrag ist auch für die Beurteilung der AV-Staffelung im Niedriglohnbereich
relevant.
Wenn Sie Dienstnehmer, die bei der BVAEB
versichert sind, in der Altersteilzeit abrechnen, dann tragen Sie bei
der SV-Pflichtigkeit, auf die die Lohnart greift, im Reiter SV-Ergänzungen
LH02 und LH04 ein. Somit wird WF und KU bei der BVAEB gerechnet.
Der Grund für diesen Eintrag ist, dass bei der BVAEB die WF und KU-Pflicht
nicht wie bei der ÖGK über die Beschäftigtengruppen geregelt sind sondern
über die Ergänzungsgruppen.
Für leitende Angestellte hinterlegen Sie eine eigene SV-Pflichtigkeit (zB Nr. 62), bei der der IE-Zuschlag nicht zu entrichten ist (= mit "N" hinterlegt ist).
Bei den Lohnarten geben Sie im Lohnartenstamm im Feld "SV-Pflicht-Erhöhung" (s. Schritt 4) die Nummer der Erhöhung an, zB bei der Lohnart Altersteilzeit Höherversicherung die Nummer 60, damit bei Dienstnehmern mit der SV-Pflichtigkeit 1 in der Maske variable Dienstnehmerdaten auf die SV-Pflichtigkeit 61 und bei den leitenden Angestellten auf die SV-Pflichtigkeit 62 zugegriffen wird.
2. Suchen Sie sich eine freie Lohnartennummer. Sollten Sie mit Nummernkreisen arbeiten, wählen Sie eine freie Nummer in einem Bereich, in den die Lohnart logisch passt.
Achten Sie auch darauf, dass die Lohnarten am Lohn-/Gehaltszettel sortiert nach Nummern ausgegeben werden.
3. Öffnen Sie abhängig von Ihren AnforderungenAnforderungen den Lohnartenstamm auf der entsprechenden Ebene.
Wenn die Berechnung für alle Dienstnehmer der Firmengruppe die selbe ist, öffnen Sie Stammdaten/Lohnarten/Firmengruppe.
Dies wird von Lohn & HRin den meisten Fällen empfohlen.
Wenn Sie die Lohnart nur für die eine Firma anlegen wollen, öffnen Sie Stammdaten/Lohnarten/Firma.
Wenn die Lohnart nur für eine Dienstnehmergruppe vorgesehen ist öffnen Sie Stammdaten/Lohnarten/Dienstnehmergruppe.
Natürlich kann die Berechnung auch noch mit Hilfe von Formeln beeinflusst werden.
4. Vermindern Sie die Lohnarten Lohn/Gehalt, Sonderzahlung usw. auf die tatsächliche Auszahlung der Altersteilzeit, beim Beispiel 1 sind es 2.250,-- Euro und beim Beispiel 2 2.400,--. Die Kürzung können Sie natürlich händisch vornehmen oder mit einer Formel, die überprüft, ob der Dienstnehmer in der Altersteilzeit ist.
Sie können auch das Arbeitsentgelt und den Lohnausgleich in zwei Lohnarten trennen. In diesem Beispiel werden diese zwei zusammengefasst.
Beispiel:
Vermutlich haben Sie bei den Lohnarten Lohn/Gehalt bereits eine Formel
für die Aliquotierung für die Teilzeitkräfte im Feld "Betrags-Bewertung
Art" hinterlegt, in diesem Beispiel die Formel TZSS.
In dieser Formel wird der Monatswert im Formelkennzeichen "PARAMETER1"
berechnet und dann mit dem Beschäftigungsfaktor der Teilzeit und mit dem
Beschäftigungsfaktor der Altersteilzeit multipliziert.
PARAMETER1: Hier wird der Wert aus der Formel "GEHALT" aus dem
2. Feld bei "Betrags-Bewertung Art" herangezogen. Das ist in
diesem Beispiel der volle Lohn/Gehalt, zB 3.000,--
In der Formel für die Teilzeit wird nun der Wert ausgerechnet, den der
Mitarbeiter (ohne ATZ) tatsächlich arbeitet.
PS002: In diesem Persönlichen Satz sind die Wochenstunden des Dienstnehmers
hinterlegt, wenn er nicht vollbeschäftigt ist. In der Altersteilzeit geben
Sie hier die tatsächlichen Wochenstunden ein, die der Dienstnehmer arbeitet,
zB bei einer 40 Stunden Woche und Herabsetzung der Arbeitszeit auf 50%
geben Sie beim Persönlichen Satz 20 ein.
DG002: In diesem Dienstnehmergruppensatz sind die Wochenstunden der Dienstnehmergruppe
hinterlegt, wenn der Dienstnehmer voll beschäftigt ist.
FS002: In diesem Firmensatz sind die Wochenstunden der Firma hinterlegt,
wenn der Dienstnehmer voll beschäftigt ist und für seine Dienstnehmergruppe
keine Wochenstunden abweichen. Sie können hier auch einen Firmengruppensatz
hinterlegen.
Wenn der MA nicht in Teilzeit ist, dann wird das berechnete Gehalt mit
1 multipliziert.
In der Formel für die Altersteilzeit wird nun der Wert ausgerechnet, den
der Mitarbeiter für die tatsächliche Arbeitsleistung + den Anteil des
Lohnausgleiches bekommt.
Formel ALTZ:
PS630: Dieser Persönliche Satz ist die Herabsetzung der Arbeitszeit in
Prozent. z.B: bei einer Herabsetzung auf 60%, tragen Sie hier den Wert
von 60% ein. Diesen weisen Sie dem Dienstnehmer zu, wenn er weniger als
100% arbeitet.
Gegenprobe siehe Beispiel 1 und 2, Herabsetzung der Arbeitszeit auf:
50%
3.000 * 1 * ((50 + ((100-50)/2)) / 100) = 2.250
60%
3.000 * 1 * ((60 + ((100-60)/2)) / 100 ) = 2.400
Bei der Berechnung
der Altersteilzeit kam es aufgrund eines Beschlusses des VwGH vom 17.11.2021,
Ra 2020/08/0042 zu Änderungen. Bei der Berechnung des Unterwertes für
den Lohnausgleich wird das Arbeitsentgelt für die Normalarbeitszeit vor
Verringerung der Arbeitszeit herangezogen. Die Mehr- und Überstunden sowie
auch die Überstundenpauschale dürfen generell nicht berücksichtigt werden.
Beispiel:
Beginn der Altersteilzeit 01.01.2022 (zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch
eine KV-Erhöhung).
Ausmaß der Arbeitsreduktion: 50%
Durchschnittliches Grundgehalt der letzten 12 Monate vor ATZ | Vollzeitgehalt 12.2021 | Fiktives Vollzeitgehalt ab ATZ-Beginn 01.2022 | Teilzeitgehalt ab ATZ-Beginn | |
€ 3.050,00 | € 3.050,00 | € 3.100,00 | € 1.555,00 | |
Berechnung des Lohnausgleichs | ||||
Methode bisher | Methode neu | Differenz | ||
Durchschnitt - 12 Monate | € 3.050,00 | Durchschnitt - 12 Monate | € 3.050,0 | € 0,00 |
- TZ Gehalt für 01.2022 | € 1.555,00 | - TZ Gehalt fik. 12.2021 | € 1.525,00 | - € 25,00 |
Differenz | € 1.500,00 | Differenz | € 1.525,00 | + € 25,00 |
Lohnausgleich | € 750,00 | Lohnausgleich | € 762,50 | + € 12,00 |
5. Die Lohnart "Altersteilzeit Höherversicherung" errechnet die Höherversicherung. Diese Lohnart legen Sie sowohl für laufende als auch für sonstige Bezüge wie folgt an:
Altersteilzeit Höherversicherung für laufende Bezüge:
Aliquotierung: |
L |
Aliquotierung laufende Bezüge |
Vorzeichen: |
D |
Lohnart ist ein Durchläufer |
Exekutionsgruppe: |
U |
Unpfändbar |
Defaultgültigkeit: |
0 |
Jedes Monat |
Betragsteiler: |
75000 |
Nur sv-pflichtig (aber kein Sachbezug) |
Betrags-Bewertung Art: |
EIN |
Dieser Wert wird im Schritt 6 durch eine Formel ersetzt. |
|
Als Folgelohnart geben Sie die Lohnart "Altersteilzeit vom DG übernommene SV lfd" ein, die Sie im Schritt 8 anlegen. |
|
SV-Pflicht-Erhöhung |
60 |
Durch diese Erhöhung wird auf die SV-Pflichtigkeit 61 bzw. 62 zugegriffen. |
FiBu: |
|
keines |
A |
Die Abgaben der Lohnart fließen in die Kostenrechnung. |
|
SV-Ausschluss |
|
Tragen Sie hier für alle firmeneigenen Gesundheitskassen und BVAEB Versicherungen die Beitragsarten "A3", "A2", "A1" mit 0 ein. |
Altersteilzeit Höherversicherung für sonstige Bezüge:
Aliquotierung: |
S |
Aliquotierung Sonderzahlung bzw. die gleiche Aliquotierung wie bei Ihrer Sonderzahlungslohnart |
Vorzeichen: |
D |
Lohnart ist ein Durchläufer |
Exekutionsgruppe: |
U |
Unpfändbar |
Defaultgültigkeit: |
0 |
Jedes Monat |
Betragsteiler: |
20000 |
Nur sv-pflichtige Sonderzahlung |
Betrags-Bewertung Art: |
EIN |
Dieser Wert wird im Schritt 6 durch eine Formel ersetzt. |
Folgelohnart: |
|
Als Folgelohnart geben Sie die Lohnart "Altersteilzeit vom DG übernommen SV SZ" ein, die Sie im Schritt 8 anlegen. |
SV-Pflicht-Erhöhung |
60 |
Durch diese Erhöhung wird auf die SV-Pflichtigkeit 61 bzw. 62 zugegriffen. |
FiBu: |
|
keines |
Kostenrechnung: |
A |
Die Abgaben der Lohnart fließen in die Kostenrechnung. |
SV-Ausschluss |
|
Tragen Sie hier für alle firmeneigenen Gesundheitskassen und BVAEB Versicherungen die Beitragsarten "A3", "A2", "A1" mit 0 ein. |
Die restlichen Felder füllen Sie nach Bedarf
aus und speichern Sie die Lohnart.
SV-Ausschluss:
Bedingt durch eine Sonderregelung des ASVG werden die Sozialversicherungsbeiträge nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG im Falle des Vorliegens einer Altersteilzeitvereinbarung von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit (= fiktive Beitragsgrundlage) bemessen. Diese Beitragsgrundlage ist für die Beurteilung, ob es zu einer Verminderung oder einem Entfall der Arbeitslosenversicherungsbeiträge kommt, relevant.
Beispiel für die Lohnart Altersteilzeit Höherversicherung
für laufende Bezüge (gültig bis 31.12.2024):
In der Registerkarte SV-Ausschluss tragen Sie aufgrund gesetzlicher Änderungen
ab 07.2008 (bzw. ab dem letzten Ab-Datum
der Lohnart) mit der AV-Staffelung im Niedriglohnbereich für alle firmeneigene
Gebietskrankenkassen und BVAEB Versicherungen die Beitragsarten "A3",
"A2", "A1" mit 0 ein.
Beispiel:
Ab 2019:
Für die Altersteilzeit tragen Sie bei der Lohnart mit dem Betragsteiler
75000 (20000-Sonderzahlung) und SV-Pflicht-Erhöhung unter SV-Ergänzungen
(wie in SV-Ausschluss) einmalig LH01 ab 01.2019 ein!
Somit wird die AV-Staffelung bei dieser Lohnart nicht gerechnet.
Wenn Sie den Weiterbildungsfond bei Ihnen abrechnen, dann tragen Sie hier
bei dieser Lohnart den Zuschlag "Z05" ebenfalls ein.
Ab 01.2024:
Entfernen Sie ab 01.2024 bei der Lohnart mit Betragsteiler 75000 bzw. 2000
und Vorzeichen "D" die Folgelohnart.
6. Formel für die Lohnart Altersteilzeit Höherversicherung anlegen (Stammdatenmenü/Lohnarten/Bewerten ...)
Für die Erkennung der Altersteilzeit beim Dienstnehmer wird ein
Beschäftigungsfaktor (zB 50%, 60%)Beschäftigungsfaktor (zB 50%, 60%)
Dazu benötigen Sie zwei persönliche Sätze. Im ersten persönlichen Satz geben Sie die Auszahlung der Altersteilzeit ein, zB wenn der Dienstnehmer in der Altersteilzeit zu 60% arbeitet, so geben Sie beim ersten persönlichen Satz 80 ein. Im zweiten persönlichen Satz geben Sie die Differenz auf Hundert ein, in unserem Beispiel 20.
Diese legen Sie vorher in der Maske Stammdatenmenü/Lohnarten/Bezeichnung/Persönliche Sätze an,
und weisen sie dem Dienstnehmer in der Maske Stammdatenmenü/Personal/Persönliche Sätze zu, wenn der Dienstnehmer in die Altersteilzeit geht.
verwendet, den Sie dem Dienstnehmer in der Maske Persönliche Sätze zuweisen.
Hier benötigen Sie zwei Formel - eine für die Lohnart Altersteilzeit Höherversicherung laufende Bezüge und eine für die Lohnart Altersteilzeit Höherversicherung Sonderzahlung.
Formel bei Verwendung des Beschäftigungsfaktors:
Formelwert |
Persönlicher Satz für die reduzierte Arbeitszeit |
Operator |
> |
Bedingung |
0 |
Richtig |
herabgesetzter Lohn bzw. Gehalt / Prozentanteil des Lohnausgleiches * Differenz zur Vollversicherung |
Falsch |
0 |
Beispiel: Die Formel überprüft ob ein Persönlicher Satz
630 vorhanden ist (= der Dienstnehmer arbeitet weniger als 100%), wenn
ja, rechnet die Formel das bereits herabgesetzte Lohn/Gehalt auf die Höherversicherung
runter
PS630: Dieser Persönliche Satz ist die Auszahlung der Altersteilzeit in
Prozent, zB 60 bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf 60%. Diesen
weisen Sie dem Dienstnehmer zu, wenn er weniger als 100% arbeitet. In
diesem Wert ist der Anteil des Lohnausgleiches nicht enthalten. Dieser
wird in der Formel ALTZ berechnet.
MBA050: In dieser Monatsbasis hinterlegen Sie alle Lohnarten, die für die
Altersteilzeit auf die Höherversicherung herabgesetzt werden sollen (zB
Lohn/Gehalt, Überstundenpauschale).
Beispiel: INTERNE
DOKU VL/1 - DN 32 INTERNE DOKU ENDE
Herabsetzung der Arbeitszeit auf 60%
Gehalt vor Altersteilzeit 2.248,00 EUR
Hinterlegen Sie daher bei dem betroffenen Dienstnehmer den Persönlichen
Satz 630 mit dem Wert 60.
Dann wird durch die Formel "ALTZHOLF"
der Wert der Höherversicherung wie folgt berechnet:
MBA050 / FOALTZ * (1 - FOALTZ)
reduziertes Gehalt / ((reduzierte Arbeitszeit + ((100 - reduzierte Arbeitszeit)
/ 2 (Lohnausgleich und Höherversicherung)) / 100) * (1 - (reduzierte Arbeitszeit
+ ((100 - reduzierte Arbeitszeit) / 2 (Lohnausgleich und Höherversicherung))
/ 100)
1.798,40 / ( (60 + ((100 - 60) / 2)) / 100) * (1 - (60 + ((100 - 60) /
2)) / 100)
1.798,40 / 0,8 * 0,2 = 449,60 EUR
Höherversicherung laufend
7. Tragen Sie diese Formel nun bei den, im Schritt 5 angelegten Lohnarten "Altersteilzeit Höherversicherung" bei der Betrags-Bewertungsart ein.
8. Altersteilzeit vom DG übernommene SV des DNs laufende Bezüge
Aliquotierung: |
N |
keine Aliquotierung (Formel enthält bereits aliquoten Wert) |
Vorzeichen: |
D oder N |
Lohnart ist ein Durchläufer |
Exekutionsgruppe: |
U |
Lohnart ist unpfändbar |
Defaultgültigkeit: |
0 |
Jedes Monat |
Bewertung: |
S |
Lohnart wird zum Schluss bewertet. |
Betragsteiler: |
1101 |
DB-, DZ-, KommSt-pflichtig, Lohnsteuer nach TARIF (Erhöhung des Jahressechstels!) |
Betrags-Bewertung Art: |
EIN |
Dieser Wert wird im Schritt 9 durch eine Formel ersetzt. |
Folgelohnart: |
|
Die im Schritt 12 hinterlegte Lohnart |
SV-Pflicht-Erhöhung: |
|
Hier brauchen Sie keine SV-Pflicht-Erhöhung eingeben. |
FiBu: |
|
keines |
Kostenrechnung: |
A |
Die Abgaben der Lohnart fließen in die Kostenrechnung. |
Beispiel:
Ab 01.2024:
Legen Sie bei den Folgelohnarten mit Betragsteiler 1101 und 83 sowie
1140 und 84 jeweils einen neuen Lohnartenstamm ab 01.2024 an und
füllen das Feld Bewertung mit einem "L" (diese Lohnart ist logisch
gelöscht).
Falls dies nicht möglich ist, weil die Lohnart bereits abgerechnet wurde,
so legen Sie den Lohnartenstamm ab 02.2024 entsprechend an. Für die Abrechnung
01.2024 lassen Sie die Lohnarten mit 0 in die Lohnartenzuordnung generieren
unter Stammdaten/Erhöhen/Lohnartengenerierung:
Dabei werden Aufrollungen automatisch eingetragen.
Altersteilzeit vom DG übernommene SV des DNs sonstige Bezüge
Aliquotierung: |
N |
keine Aliquotierung (Formel enthält bereits aliquoten Wert) |
Vorzeichen: |
D oder N |
Lohnart ist ein Durchläufer |
Exekutionsgruppe: |
U |
Lohnart ist unpfändbar |
Defaultgültigkeit: |
0 |
Jedes Monat |
Bewertung: |
S |
Lohnart wird zum Schluss bewertet. |
Betragsteiler: |
1140 |
DB-, DZ-, KommSt-pflichtig, Lohnsteuer nach § 67 (1) (Verbrauch des Jahressechstels!) |
Betrags-Bewertung Art: |
EIN |
Dieser Wert wird im Schritt 9 durch eine Formel ersetzt. |
Folgelohnart: |
|
Die im Schritt 12 hinterlegte Lohnart |
SV-Pflicht-Erhöhung: |
|
Hier brauchen Sie keine SV-Pflicht-Erhöhung eingeben. |
FiBu: |
|
keines |
Kostenrechnung: |
A |
Die Abgaben der Lohnart fließen in die Kostenrechnung. |
9. Formel für die Lohnart Altersteilzeit SV-Pflicht Übernahme laufend
Formelwert |
ABR_SVLB_DGTDNA |
Operator |
|
Bedingung |
|
Richtig |
|
Falsch |
|
Formel für die Lohnart Altersteilzeit SV-Pflicht Übernahme Sonderzahlung
Formelwert |
ABR_SVSZ_DGTDNA |
Operator |
|
Bedingung |
|
Richtig |
|
Falsch |
|
10. Tragen Sie diese Formel nun bei der, im Schritt 8 angelegten Lohnart bei der Betrags-Bewertungsart ein.
11. Die 2. Folgelohnart "Altersteilzeit einb. SV" legen Sie auch sowohl für laufende als auch für sonstige Bezüge wie folgt an:
Altersteilzeit einb. SV für laufende Bezüge:
Aliquotierung: |
L |
Aliquotierung laufende Bezüge |
Vorzeichen: |
D oder N |
Lohnart ist ein Durchläufer |
Exekutionsgruppe: |
U |
Lohnart ist unpfändbar |
Defaultgültigkeit: |
0 |
Jedes Monat |
Bewertung: |
S |
Lohnart wird zum Schluss bewertet. |
Betragsteiler: |
83 |
einbehaltene SV laufend |
Betrags-Bewertung Art: |
FOATZLZF |
Diese Formel für laufende SV haben Sie im Schritt 9 angelegt |
Faktor: |
-1 |
Der Wert der Lohnart wird mit -1 multipliziert |
Folgelohnart: |
|
Hier brauchen Sie keine Folgelohnart eingeben. |
SV-Pflicht-Erhöhung: |
|
Hier brauchen Sie keine SV-Pflicht-Erhöhung eingeben. |
FiBu: |
|
Tragen Sie das Aufwandskonto für die Altersteilzeit ein. |
Kostenrechnung: |
A |
Die Abgaben der Lohnart fließen in die Kostenrechnung. |
Altersteilzeit SV-frei für sonstige Bezüge:
Die restlichen Felder füllen Sie nach Bedarf aus und speichern Sie die Lohnart.
Aliquotierung: |
N |
keine Aliquotierung (Formel enthält bereits aliquoten Wert) |
Vorzeichen: |
D oder N |
Lohnart ist ein Durchläufer |
Exekutionsgruppe: |
U |
Lohnart ist unpfändbar |
Defaultgültigkeit: |
0 |
Jedes Monat |
Bewertung: |
S |
Lohnart wird zum Schluss bewertet. |
Betragsteiler: |
84 |
einbehaltene SV Sonderzahlung |
Betrags-Bewertung Art: |
FOATZSZ |
Diese Formel für SV Sonderzahlung haben Sie im Schritt 9 angelegt |
Faktor: |
-1 |
Der Wert der Lohnart wird mit -1 multipliziert. |
Folgelohnart: |
|
Hier brauchen Sie keine Folgelohnart eingeben. |
SV-Pflicht-Erhöhung: |
|
Hier brauchen Sie keine SV-Pflicht-Erhöhung eingeben. |
FiBu: |
|
Tragen Sie das Aufwandskonto für die Altersteilzeit ein. |
Kostenrechnung: |
A |
Die Abgaben der Lohnart fließen in die Kostenrechnung. |
Beispiel für die Lohnart Altersteilzeit einbehaltene
SV für laufende Bezüge:
Ab 01.2024:
Legen Sie bei den Folgelohnarten mit Betragsteiler 1101 und 83 sowie 1140
und 84 jeweils einen neuen Lohnartenstamm ab 01.2024 an und füllen
das Feld Bewertung mit einem "L" (diese Lohnart ist logisch
gelöscht).
12. Tragen Sie bei der im Schritt 8 angelegten Lohnart "Altersteilzeit SV-frei laufende Bezüge" die Lohnart "Altersteilzeit einb. SV laufende Bezüge" (im Schritt 11 angelegt) als Folgelohnart ein. Tragen Sie bei der im Schritt 8 angelegten Lohnart "Altersteilzeit SV-frei Sonderzahlung" die Lohnart "Altersteilzeit einb. SV Sonderzahlung" (im Schritt 11 angelegt) als Folgelohnart ein.
Die 20% Sachbezugsregelung (s. Themen) funktioniert für Dienstnehmer mit der Altersteilzeit nicht.
(in der Maske Stammdatenmenü/Firma/Parameter/Firmenparameter - sind Felder "Abrechnung ab" und "Aufrollung ab" gefüllt)
Bei der Verwendung der Nachzahlung aus Vorjahr beachten Sie diesen Punkt:
Bei der Altersteilzeit werden automatisch Folgelohnarten mit Betragsteilern 1101 (für SZ 1140) generiert (im obigen Beispiel die Lohnart 401), welche den Vorteil aus dem Dienstverhältnis durch Lohnausgleich DB, DZ, KommSt.-pflichtig machen und das Jahressechstel erhöhen.
Da durch diese Betragsteiler auch für diesen Betrag Lohnsteuer berechnet würde, wird eine weitere Lohnart generiert (im obigen Beispiel die Lohnart 402) die die Lohnsteuer wieder um diesen Betrag reduziert, aber das Jahressechstel nicht verändert. Dafür wird der Betragsteiler 83 (SZ: 84) verwendet, welcher die Lohnsteuerbemessung zwar nicht für die Jahressechstelbemessung vermindert, aber für die Berechnung - wie die normale SV. Die Lohnart ist aber an und für sich keine "normale SV".
Bei Nachzahlung Vorjahr ergibt sich nun die Konstellation, dass die Lohnsteuer nicht auf TARIF (bzw. SZ --> 67(1)) abgerechnet wird, sondern auf 67(8). Der Betragsteiler 83 (SZ: 84) reduziert aber die Lohnsteuerbemessung vom TARIF (SZ 67(1)) im Vorjahr. Um dies zu beheben, gehen Sie wie folgt vor:
Legen
Sie eine neue Lohnart an, die die Lohnsteuerbemessung laut § 67
(8) reduziert:
Altersteilzeit einb. SV nach § 67(8):
Aliquotierung: |
L |
Aliquotierung laufende Bezüge |
Vorzeichen: |
D oder N |
Lohnart ist ein Durchläufer |
Exekutionsgruppe: |
U |
Lohnart ist unpfändbar |
Defaultgültigkeit: |
0 |
Jedes Monat |
Bewertung: |
S |
Lohnart wird zum Schluss bewertet |
Betragsteiler: |
85 |
einbehaltene SV § 67 (8) |
Betrags-Bewertung Art: |
EIN |
Der Betrag wird eingegeben |
Folgelohnart: |
|
Hier brauchen Sie keine Folgelohnart eingeben. |
SV-Pflicht-Erhöhung: |
|
Hier brauchen Sie keine SV-Pflicht-Erhöhung eingeben. |
FiBu: |
|
Tragen Sie das Aufwandskonto für die Altersteilzeit ein. |
Kostenrechnung: |
A |
Die Abgaben der Lohnart fließen in die Kostenrechnung. |
Nachdem Sie den Dienstnehmer mit der Nachzahlung aus Vorjahr mit den Lohnarten Altersteilzeit abgerechnet haben, geben Sie in der Lohnartenzuordnung die Lohnart mit dem Betragsteiler 83 (SZ: 84) - in unserem Beispiel die Lohnart 402 mit dem, im Vorjahr ursprünglich abgerechneten Wert ein (im betroffenen Monat der im Vorjahr aufgerollt wird).
Geben Sie die neu angelegte Lohnart mit Betragsteiler 85 im betroffenen Monat des laufenden Jahres mit Minusbetrag, der bei der Lohnart mit Betragsteiler 83 (SZ: 84) nachgezahlt wird, ein.
Beispiel:
Ursprünglich wurde für das Monat 12.2006 die Altersteilzeit wie folgt
abgerechnet:
Danach wurde mit der 01.2007 Abrechnung der Monat 12.2006 so aufgerollt,
dass bei der Lohnart Gehalt 225,-- Euro, und bei der Lohnart Altersteilzeit
75,-- Euro nachgezahlt wurden
(= Nachzahlung aus Vorjahr).
Das Monat 12.2006 sieht nach der Nachzahlung aus Vorjahr wie folgt aus:
Der Monat 01.2007 sieht nach der Nachzahlung aus Vorjahr wie folgt aus:
Um die Monate
12.2006 und 01.2007 zu korrigieren, gehen Sie wie folgt vor:
1. Geben Sie in der Lohnartenzuordnung die Lohnart mit dem Betragsteiler
83 (SZ: 84) - in unserem Beispiel die Lohnart
402 mit dem, im Vorjahr ursprünglich abgerechneten Wert ein (im betroffenen
Monat der im Vorjahr aufgerollt wird) - in unserem Beispiel mit 127,51.
Danach sieht der Monat 12.2006 wie folgt aus:
2. Geben Sie die neu angelegte Lohnart mit Betragsteiler 85 (in diesem
Beispiel die Lohnart 403) im betroffenen Monat des
laufenden Jahres mit Minusbetrag,
der bei der Lohnart mit Betragsteiler 83 (SZ: 84) nachgezahlt
wird - in unserem Beispiel 140,25 - 127,51 = 12,74, ein. Danach sieht
der Monat 01.2007 wie folgt aus:
Gesetzesänderung 07.2008 - AV-Staffelung - Bedeutung für Altersteilzeit