Aufstellung der Gesetzesänderungen für das Jahr 2012
im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen
Werden vom Programm wie folgt ermittelt:
(Aufwertungszahl 1,006)
|
Werte 2011 |
Werte 2012 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich |
140,00 |
141,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich |
4.200,00 |
4.230,00 |
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen |
8.400,00 |
8.460,00 |
Geringfügigkeitsgrenze täglich |
28,72 |
28,89 |
Geringfügigkeitsgrenze monatlich |
374,02 |
376,26 |
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2012.
AV-Staffelung ändert sich ab 01.2013 wie folgt:
(Aufwertungszahl 1,028)
Von |
Bis |
Arbeitslosenversicherung |
Verrechnungsgruppe auf der Beitragsnachweisung |
SV-Kennzeichen am Lohnkonto |
0,00 |
1.186,00 (vorher 1.179,00) |
- 3% |
N25a |
A3 |
1.186,01 |
1.294,00 (vorher 1.283,00) |
- 2% |
N25b |
A2 |
1.294,01 |
1.456,00 (vorher 1.447,00) |
- 1% |
N25c |
A1 |
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 08.2011.
Der UFS hat nunmehr explizit bestätigt, dass die vom Arbeitgeber beim Altersteilzeitmodell aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Beitragsgrundlagengarantie zu übernehmenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und diesbezüglich daher keine Lohnnebenkosten zu entrichten sind (UFS 18. 7. 2011, RV/0633-G/09). Da zu dieser Entscheidung keine Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht wurde, können sich die Behörden nunmehr nicht mehr auf die anderslautenden Aussagen in den LStR 2002 bzw. in der Kommunalsteuerinfo beziehen.
Wenn Sie dies im LHR Lohn berücksichtigen möchten, dann benötigen Sie die Folgelohnart mit Betragsteiler 100 nur KommSt-pflichtig nicht mehr (s. dazu Onlinehilfe - Aufgaben - einmalige Aufgaben - Lohnarten anlegen - Altersteilzeit).
Ein aktueller Begutachtungsentwurf zu den Kommunalsteuer-Informationen zeigt, dass sich die Finanzverwaltung offenbar nicht von der UFS-Entscheidung beeindrucken lässt, wonach die vom/von der Arbeitgeber/in zu tragenden Dienstnehmeranteile zur SV keine Erhöhung der DB/DZ/KommSt-Bemessungsgrundlage erwirkt.
Wenn Sie dies im LHR Lohn berücksichtigen möchten, dann benötigen Sie die Folgelohnarten mit Betragsteiler 1101 und 83 (bzw. 1140 und 84 für SZ) wieder (s. dazu Onlinehilfe - Aufgaben - einmalige Aufgaben - Lohnarten anlegen - Altersteilzeit).
Der Maximalbetrag der steuerlichen Absetzbarkeit von Kirchenbeiträgen wird mit Wirkung ab Veranlagung 2012 von bisher 200,-- Euro auf 400,-- Euro pro Jahr erhöht. (§ 18 Abs 1 Z 5, § 124b Z 156 EStG).
In LHR Lohn haben Sie die Möglichkeit, diesen über eine Lohnart mit Betragsteiler 90022 Perm. JAG im Dezember zu verwalten.
Am Lohnzettel Finanz Teil gibt es ab 01.01.2012 ein neues Feld für "Werkverkehr". Dieses ist für Lohnzettel Finanz für 2011 zu füllen.
Auch am Lohnkonto soll der Zeitraum angeführt werden, in dem es Werkverkehr gegeben hat.
Auszug:
10.6.2 Werkverkehr mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels
743 Werkverkehr mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels ist dann anzunehmen, wenn die Beförderung der Arbeitnehmer mit größeren Bussen, mit arbeitgebereigenen oder angemieteten Kleinbussen bzw. mit Massenverkehrsmitteln oder mit anderen Fahrzeugen nach Art eines Linienverkehrs, die im Unternehmen des Arbeitgebers zur Beförderung eingesetzt werden, erfolgt.
Siehe auch Beispiel Rz 10743.
744 Werkverkehr ist auch dann anzunehmen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen, wie Einsatzfahrzeuge, Pannenfahrzeuge, Fahrzeuge, die speziell zur Beförderung sperriger Güter – wie zB Möbel, Maschinen – eingesetzt werden. Der Umstand, dass ein Klein-Lkw durch den Arbeitgeber eingesetzt wird, führt nicht zu einem Werkverkehr.
745 Bei Berufschauffeuren ist Werkverkehr auch dann anzunehmen, wenn das verwendete Fahrzeug (Pkw, Kombi) nach Dienstverrichtung mit nach Hause genommen wird, aber für Privatfahrten nicht verwendet werden darf.
746 Werkverkehr nach Art eines Linienverkehrs ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mit arbeitgebereigenen Fahrzeugen (auch Pkw, Kombi) oder durch angemietete Fahrzeuge (einschließlich Taxi) nach Art eines Linienverkehrs befördern lässt. Voraussetzung ist, dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern gemeinsam und regelmäßig befördert wird. Die Beförderungskapazität eines eingesetzten Pkw`s oder Kombis muss in der Regel zu 80% ausgeschöpft sein. (Bei fünfsitzigem Pkw müssen somit zumindest Fahrer und drei Beifahrer das Kfz benützen.) Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen ist ein Werkverkehr bei Arbeitnehmern anzunehmen, die über Auftrag des Arbeitgebers von einem Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeberfahrzeug mitgenommen werden.
Wenn Ihre Firma Werkverkehr hat, wenden Sie sich bitte an den LHR Lohn Support.
Am Lohnzettel Finanz Teil muss dieser ab 01.2012 für 2011angeführt werden. Am Lohnkonto wird er ab 2011 angeführt.
Auszug:
1. Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro jährlich (erhöhter Pensionistenabsetzbetrag), wenn
der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 13.100 Euro im Kalenderjahr 2011 nicht übersteigen (im Jahr 2012: 19.930 Euro),
der(Ehe-)Partner (§106 Abs.3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt und
der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2. Liegen die Voraussetzungen der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400,- Euro.
Berechnung ab 01.2016:
Beispiel 1:
Pensionisten (Dienstnehmer mit der Dienstnehmerart "P"):
Jahresbemessungsgrundlage € 21.637,20
Sonderausgabenpauschale € 60,00
Einkommen € 21.577,20
Jahres-Lohnsteuer brutto € 3.002,02 (€ 21.577,20 - € 18.000,00) * € 4.550,00 / € 13.000,00 + € 1.750,00)
Pensionistenabsetzbetr. eingeschl. € 168,14 (€ 25.000,00 - € 21.637,20) * € 400,00 / € 8.000,00)
Lohnsteuerbem. nach Absetz € 2.833,88 (€ 3.002,02 - € 168,14)
Lohnsteuer monatlich € 236,16 (€ 2.833,88 / 12 )
Beispiel 2:
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (Dienstnehmer mit Dienstnehmerart "P" und Lohnsteuergruppe "MP") mit 764 Euro wird ab 01.2016 gesamt eingeschliffen.
Jahresbemessungsgrundlage € 24.928,32
Sonderausgabenpauschale € 60,00
Einkommen € 24.868,32
Jahres-Lohnsteuer brutto € 4.153,92 (€ 24.868,32 - € 18.000,00) * € 4.550,00 / € 13.000,00 + € 1.750,00)
Pensionistenabsetzbetr. eingeschl. € 10,80 (€ 25.000,00 - € 24.928,32) * € 764,00 / € 5.070,00
Lohnsteuer monatlich € 345,26 (€ 4.143,12 / 12 )
Es gibt eine neue Lohnsteuergruppe mit der Bezeichnung "MP". Diese verwenden Sie mit der Dienstnehmerart Pensionist "P". Der neue Freibetrag wird somit erzeugt und am Lohnkonto und Lohnzettel Finanz Teil angeführt.
Die neue Lohnsteuergruppe wird mit den Updates ab 11.2011 ausgeliefert.
Regelung zur Auslegung der Übergangsregelung für die Steuerfreiheit begünstigter Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG:
Im Jahr 2011 sind nur mehr 66 % der Einkünfte aus begünstigter Auslandstätigkeit nach § 3 Abs 1 Z 10 EStG von der Einkommenssteuer befreit.
Im Jahr 2012 sind nur mehr 33 % der Einkünfte aus begünstigter Auslandstätigkeit nach § 3 Abs 1 Z 10 EStG von der Einkommenssteuer befreit.
Ab dem Jahr 2013 ist die gesamte Auslandstätigkeit lohnsteuer-pflichtig.
Sonstige Bezüge werden nach dem gleichen Prinzip behandelt:
Steuerpflichtige als auch steuerbefreite Auslandsbezüge erhöhen das Jahressechstel nach § 67 Abs 2 EStG.
Wie bisher sind die während der begünstigten Auslandstätigkeit steuerfrei bezogenen sonstigen Bezüge (nunmehr allerdings nur mehr 66 % der sonstigen Bezüge im Jahr 2011 bzw. 33 % im Jahr 2012) auf den Freibetrag bzw. die Freigrenze des § 67 Abs 1 EStG anzurechnen.
Die sonstigen Bezüge verbrauchen grundsätzlich den Freibetrag bzw. die Freigrenze für sonstige Bezüge sowie das Jahressechstel.
Werden, im gleichen Lohnzahlungszeitraum sonstige Bezüge ausbezahlt, die mit das Inland und eine begünstigte Auslandstätigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG idF BBG 2011) betreffen, so kann laut BMF eine Abrechnung nach dem Günstigkeitsvergleich erfolgen. Das heißt es kann jener SZ Teil zuerst abgerechnet werden, der zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt.
Die Berechnung der Lohnsteuer, des DB-/DZ-/der KommSt vom laufenden Bezug erhalten Sie mit den Updates ab 09.2011.
Die Berechnung der Lohnsteuer, des DB-/DZ-/der KommSt von sonstigen Bezügen erhalten Sie mit den Updates ab 01.2012. Wie mit Aufrollungen vorgegangen wird, wird im Updatebrief angeführt sein.
Mehr zur richtigen Handhabung der Auslandstätigkeit im LHR Lohn lesen Sie unter Themen - Beschäftigungsarten - Auslandstätigkeit.
Bei der Übermittlung des L16 erhalten Sie von ELDA eine Fehlermeldung, dass der Lohnzettel Finanz Teil gesperrt ist. Die Fehlermeldung wird bald vom BMF behoben und das BMF wird die betroffenen Lohnzettel entsperren.
Es gibt in Zukunft den neuen Abmeldegrund "30 - Lösung in der Probezeit". Dieser darf nur in der Arbeits-/Entgeltbestätigung für Krankengeld angewendet werden.
Dazu gibt es in die Fremdschlüsselverwaltung der Maske "Datenaustausch ELDA" die neue Art "Abmeldegrund AEK".
Nach der Jahresupdateinstallation klicken Sie in der Maske "Datenaustausch ELDA" mit dem Button "Fremdschlüssel" in die Fremdschlüsselverwaltung. Dort klicken Sie auf den Button "Neuaufbau". Mit diesem werden Austrittsgründe, die in Bezeichnung "probe" enthalten, der neuen Art "Abmeldegrund AEK" und dem Fremdschlüssel "30 - Lösung im Probemonat" zugewiesen. Bitte kontrollieren Sie den Vorschlag und entfernen eventuell bei Austrittsgründen den Fremdschlüssel.
Änderung gültig ab 01.12.2011 - zwingender Einsatz ab 01.03.2012
Kto: lässt nun IBAN-Konten zu.
Blz: lässt nun BIC-Code zu.
Änderung gültig ab 01.12.2011 - zwingender Einsatz ab 01.03.2012
Ab 01.12.2011 sind die folgenden neuen Felder zu übermitteln:
- Wurde ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt. Wenn ja, muss die Versicherungsnummer des Partners / der Partnerin angegeben werden.
- Beträge für Entwicklungshilfe gemäß § 3 Abs. 1 Z 11
- Beträge, die steuerfrei gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 c sind
- Anzahl an Kalendermonaten mit Werkverkehr
Änderung gültig ab 01.12.2011 - zwingender Einsatz ab 01.03.2012
Ab 01.12.2011 sind die folgenden neuen Felder zu übermitteln:
- Tätigkeit
- zu den 3 Betragsangaben kommt jeweils der Prozentsatz der Entgeltfortzahlung hinzu.
Die BVA hat nun ebenfalls den Abmeldegrund "12" für Ummeldung eingeführt, wie dies bereits bei derGKK möglich war. Bisher musste für eine Ummeldung bei der BVA der Abmeldegrund "14" für "Änderung der SV-Pflicht" verwendet werden.
Bis 31.12.2011 wird als Abmeldegrund "14" und ab 01.01.2012 "12" verwendet. Laut BVA kann es ab 01.01.2012 beim Einsatz des Abmeldegrunds "12" zu Warnungen kommen, die Sie ignorieren können.
Es gibt für Änderungsmeldungen den neuen Änderungscode an der 74. Stelle für die Änderung der Arbeiterkammer (= Feld im variablen Dienstnehmerstamm). Dies wird nun berücksichtigt.
Änderung gültig ab 01.01.2012 - zwingender Einsatz ab 01.03.2012
Wie bei den Meldungen an dieGKK wurde nun auch bei Meldungen an die BVA eine Referenznummer eingeführt. Die Referenznummer wird verwendet, wenn von ELDA Fehler zurückgeliefert werden, um den/die Fehler einer Meldung zuzuordnen.
Die Referenznummer wurde bei folgenden Meldungen an die BVA eingeführt:
• Versichertenmeldungen
• Beitragsnachweisung
• Lohnzettel SV, Arbeitsstättenmeldung
• Arbeits-/Entgeltbestätigung für Krankengeld
• Arbeits-/Entgeltbestätigung für Wochengeld
• Schwerarbeitsmeldungen
• Pensionistenmeldungen
• Familienhospizmeldungen
Unpfändbare Freibeträge ab 01.01.2012
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01.2011 |
01.2012 |
Allgemeiner Grundbetrag – Sonderzahlungen, welche monatliche Leistung übersteigen (§ 291a Abs 1 EO) |
793,00 |
814,00 |
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag – keine Sonderzahlungen (§ 291a Abs 2 Z 1 EO) |
925,00 |
950,00 |
Unterhaltsgrundbetrag – Verpflichtete gesetzliche Unterhalt pro Person (§ 291a Abs 2 Z 2 EO) |
158,00 |
162,00 |
Grenzbetrag (§ 291b EO) |
3.160,00 |
3.240,00 |
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2011.
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ zum DB, Kammerumlage II) gemäß § 122 Abs 7 und Abs 8 WKG ändert sich für die Steiermark.
Bundesland |
2011 |
2012 |
Burgenland |
0,44% |
0,44% |
Kärnten |
0,41% |
0,41% |
Niederösterreich |
0,40% |
0,40% |
Oberösterreich |
0,36% |
0,36% |
Salzburg |
0,42% |
0,42% |
Steiermark |
0,40% |
0,39% |
Tirol |
0,43% |
0,43% |
Vorarlberg |
0,39% |
0,39% |
Wien |
0,40% |
0,40% |
Wir bitten um Verständnis, dass wir als Softwarehersteller keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben können.