Gesetzesänderungen 07.2008

Aufstellung der Gesetzesänderungen ab 07.2008

im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen

 

Sozialversicherung

AV-Beitrag Entfall ab Vollendung des 57. Lebensjahres

Bisher entfällt der gesamte AV-Beitrag (6 %) für Personen, die das 56. Lebensjahr vollendet haben. Ab 1.7.2008 soll diese Regelung erst ab Vollendung des 57. Lebensjahres gelten.

Die geplante Neuregelung lautet:

Für Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben oder das 56. Lebensjahr vor dem 1.7.2008 vollendet haben, entfällt der AV-Beitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates.

Das bedeutet: Vollendet jemand noch am 30.6.2008 das 56. Lebensjahr, kann der AV-Beitrag ab 1.7.2008 entfallen. Wird das 56. Lebensjahr dagegen erst am 1.7.2008 vollendet, muss noch ein Jahr "gewartet" werden.

Mehr Informationen dazu finden Sie im Internet unter:

http://www.noegkk.at/portal/index.html?ctrl:cmd=render&ctrl:window=noegkkportal.channel_content.cmsWindow&p_menuid=66917&p_tabid=5&p_pubid=139967

Umsetzung im LHR Lohn

AV-Staffelung im Niedriglohnbereich

Für die Bezieher niedriger Einkommen soll ab 1.7.2008 der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung (3 %) gesenkt werden. Und zwar auf 2 %, 1 % oder 0 %, abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage.

Die geplante Neuregelung im Detail:

Der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung (AV) soll künftig bei einer monatlichen Beitragsgrundlage

betragen. Sonderzahlungen sind für die diesbezügliche Beurteilung nicht heranzuziehen. Die verminderten Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung gelten dessen ungeachtet aber auch für die Ermittlung der Sonderbeiträge.

Mehr Informationen dazu finden Sie im Internet unter:

http://www.noegkk.at/portal/index.html?ctrl:cmd=render&ctrl:window=noegkkportal.channel_content.cmsWindow&p_menuid=66917&p_tabid=5&p_pubid=139966

Die Regelung in der Praxis bei der GKK

Für alle Dienstnehmer werden die Sozialversicherungsbeiträge wie bisher in der entsprechenden Beitragsgruppe abgerechnet.

Anschließend werden bei Zutreffen der Voraussetzungen die AV-Beiträge mittels Verrechnungsgruppen rückgerechnet.

Die Verrechnungsgruppen:

Umsetzung im LHR Lohn für di GKK

Die Regelung in der Praxis bei der BVA

Bei der BVA gibt es zur AV-Staffelung folgende neue Beitragsarten auf der Beitragsnachweisung:

Beitragsarten für Beamte, Mandatare, Gemeindeärzte:

Versicherung 11 in LHR Personalverrechnung

AB00 - Arbeitslosenversicherung ohne Bonus (DN 0%; DG 3%) bei Beamten.

AB01 - Arbeitslosenversicherung ohne Bonus (DN 1%; DG 3%) bei Beamten.

AB02 - Arbeitslosenversicherung ohne Bonus (DN 2%; DG 3%) bei Beamten.

AB20 - Arbeitslosenversicherung mit Bonus (DN 0%; DG 0%) bei Beamten.

AB21 - Arbeitslosenversicherung mit Bonus (DN 1%; DG 0%) bei Beamten.

AB22 - Arbeitslosenversicherung mit Bonus (DN 2%; DG 0%) bei Beamten.

 

Beitragsarten für Vertragsbedienstete und Gleichgestellte (zB Arbeitnehmer nach dem Universitätsgesetz 2002)

Versicherung 25 in LHR Lohn

AL00 - Arbeitslosenversicherung ohne Bonus (DN 0%, DG 3%)

AL01 - Arbeitslosenversicherung ohne Bonus (DN 1%, DG 3%)

AL02 - Arbeitslosenversicherung ohne Bonus (DN 2%, DG 3%)

AL20 - Arbeitslosenversicherung mit Bonus (DN 0%, DG 0%)

AL21 - Arbeitslosenversicherung mit Bonus (DN 1%, DG 0%)

AL22 - Arbeitslosenversicherung mit Bonus (DN 2%, DG 0%)

Umsetzung im LHR Lohn für die BVA

Schritte, die Sie nach dem Update durchführen sollen

und Besonderheiten AV-Staffelung

Altersteilzeit

Bedingt durch eine Sonderregelung des ASVG werden die Sozialversicherungsbeiträge nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG im Falle des Vorliegens einer Altersteilzeitvereinbarung von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit (= fiktive Bemessungsgrundlage) bemessen. Diese Beitragsgrundlage (= 100%) ist für die Beurteilung, ob es zu einer Verminderung oder einem Entfall der Arbeitslosenversicherungsbeiträge kommt, relevant.

Der Versicherte selbst leistet allerdings nur von seinem der herabgesetzten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt und dem Lohnausgleich Arbeitslosenversicherungsbeiträge.

Die Begünstigung kann daher auch nur diesen Teil der Beiträge umfassen. Jene Sozialversicherungsbeiträge, die von der Differenz des tatsächlich ausbezahlten Entgeltes zuzüglich Lohnausgleich zu der fiktiven Beitragsgrundlage zu entrichten sind, werden im Übrigen dem Dienstgeber vom Arbeitsmarktservice ersetzt.

Beispiel:
Ein Dienstnehmer arbeitet als Vollzeitkraft (keine Altersteilzeit) und verdient 1.000,-- Euro im Monat. Sein AV-Beitrag ist mit N25a (-3%) rückzuverrechnen.
Wenn dieser Dienstnehmer in die Altersteilzeit geht und zu 75% arbeitet, dann zahlt er von 750,-- Euro Sozialversicherung, der Dienstgeber übernimmt die Sozialversicherung von 250,-- Euro (in Summe von 1.000,-- Euro Sozialversicherung). Für die Beurteilung ob AV-Staffelung anfällt, sind die 1.000,-- Euro relevant. Rückrechnen darf man aber nur von 750,-- Euro (- 3% AV).
Wenn der gleiche Dienstnehmer monatlich 1.400,-- Euro als Vollzeitkraft verdient, und dann in die Altersteilzeit zu 60% geht, dann zahlt er von 840,-- Euro Sozialversicherung, der Dienstgeber übernimmt die Sozialversicherung von 560,-- Euro (in Summe 1400,--). Für die Beurteilung ob AV-Staffelung anfällt, sind die 1.400,-- Euro relevant. In diesem Fall darf keine AV zurückgerechnet werden.

Um dies im LHR Lohn zu lösen, gehen Sie nach dem Einlesen des betroffenen Updates wie folgt vor:

  1. Rufen Sie die Altersteilzeitlohnarten mit Betragsteiler 10000 nur sv-pflichtig und 20000 nur sv-pflichtig SZ im Lohnartenstamm (Stammdatenmenü/Lohnarten ...) auf.

Beispiel:

  1. Fügen Sie mit F6 und F4 einen neuen Datensatz ein und tragen Sie im Feld "Gültig" - 07.2008 ein. Geben Sie in der Registerkarte SV-Ausschluss die Beitragsarten "A3", "A2", "A1" für die Gebietskrankenkassen und BVA Versicherungen, die Sie in Verwendung haben, mit 0 ein. Führen Sie diesen Schritt für beide Lohnarten durch, also für die Lohnart mit Betragsteiler 10000 und für die Lohnart mit Betragsteiler 20000.

Beispiel:

NEU mit Updates ab 01.2009:

AV-Staffelung bei Altersteilzeit: Bei der Ermittlung des Prozentsatzes für die AV-Staffelung bei Altersteilzeit wird nun die komplette SV-Bemessung betrachtet (= 100%). Zurückgerechnet wird anschließend jedoch das, um den Lohnausgleich verringerte Arbeitsentgelt.

Ursprünglich wurde für die Beurteilung ob AV-Staffelung anfällt, das um den Lohnausgleich verringerte Arbeitsentgelt herangezogen und somit zu viel zurückgerechnet (= zu wenig Sozialversicherung abgeführt).

Beispiel:

Dienstnehmer verdient als Vollzeitkraft 1.800,-- Euro (= 100%) und geht zu 50% in die Altersteilzeit.

Der Arbeitnehmer erhält nun vom Arbeitgeber:

Arbeitsentgelt (für 50% Arbeitszeit): 900,-- euro

Lohnausgleich (50% von 900,--):      450,-  euro (Lohnart mit Betragsteiler 10000).

Gesamt Brutto 75%                        1.350,-- euro.

Ursprünglich wurden für die Beurteilung der AV-Staffelung die 1.350,-- euro herangezogen (= -1% AV). Jetzt werden die 1.800,-- euro herangezogen und somit fällt keine AV-Staffelung an.

Korrekturanleitung:

Aufrollungen werden nicht automatisch eingetragen!

Falls Sie solche Geringverdiener haben, die in der Altersteilzeit sind, tragen Sie händisch ab 07.2008 und ab 01.2009 Aufrollungen ein und starten Sie einen 13. Lauf für 12.2008.

ACHTUNG: Bei diesen Dienstnehmern kommt es dann zu einer Minusauszahlung, da zuerst zu wenig SV abgeführt wurde.

Starten Sie deswegen nach dem 13. Lauf eine Überleitung der offenen Barbeträgen (bei Nichtverwendung der Nachzahlung aus Vorjahr Funktion) in das nächste Jahr.

 

Unbezahlter Urlaub

Ein allfälliger Entfall bzw. eine Verminderung des Beitrages zur AV ist von der Höhe der dem unbezahlten Urlaub vorangegangenen monatlichen Beitragsgrundlage abhängig und kann lediglich den Dienstnehmeranteil zur AV, nicht jedoch den Dienstgeberanteil zur AV betreffen, auch wenn der Dienstnehmer die Beiträge zur Gänze zu tragen hat (§ 53 Abs. 3 lit. c ASVG).

Beispiel für die Berechnung der Bemessung
Ein Dienstnehmer verdient im 07.2008 1.000,-- Euro als Teilzeitkraft..
Dann geht er im 08.2008 2 Wochen auf unbezahlten Urlaub (um 500,-- Euro).
Dann kommt er am 15.08.2008 zurück und arbeitet als Vollzeitkraft und verdient im Monat 2.000,-- -> also vom 15.08.2008 bis 30.08.2008 sind das 1.000,-- Euro.

Lösung:

Für die AV-Staffelung sind im 08.2008 1.500,-- Euro relevant (-> in diesem Beispiel ist keine AV zurückzuverrechnen).

Um dies im LHR Lohn zu lösen, gehen Sie nach dem Einlesen des betroffenen Updates wie folgt vor:

  1. Rufen Sie die Lohnart Unbezahlter Urlaub mit Betragsteiler 90006 Unbezahlter Urlaub im Lohnartenstamm (Stammdatenmenü/Lohnarten ...) auf, um die SV-Pflichtigkeit rauszufinden.

Beispiel:

In diesem Beispiel ist die SV-Pflichterhöhung 60 und somit ist die betroffene SV-Pflichtigkeit 61.

Falls Sie im Dienstnehmerstamm andere SV-Pflichtigkeiten als 1 angelegt haben, zB Nr. 2 für leitende Angestellte, die keine KU zahlen, dann ändern Sie noch zusätzlich die betroffene SV-Pflichtigkeit, in diesem Beispiel 62.

  1. Rufen Sie alle betroffenen SV-Pflichtigkeiten für den unbezahlten Urlaub im Stammdatenmenü/Allgemein/Gesetz/SV-Pflichtigkeiten auf und setzen Sie die Beitragsarten "A1", "A2" und "A3" auf "DN".

Beispiel:

Urlaubsersatzleistung

Bei der Urlaubsersatzleistung laufend wird die AV-Staffelung in Weiterversicherungsmonaten berücksichtigt.

Die Urlaubsersatzleistung Sonderzahlung muss für die AV-Staffelung im Austrittsmonat berücksichtigt/betrachtet werden (gemeinsam mit sonstigen Sonderzahlungen), aber abgeführt wird die Sozialversicherung (inkl. AV-Rückverrechnung) von dieser nach wie vor in Weiterversicherungsmonaten.

Siehe dazu auch Beispiel 10 unter Beispiele.

Beispiel:
Austritt                         31.07.2008
Ende Entgelt-Anspruch 15.10.2008
Für die Urlaubsersatzleistung laufend werden für die AV-Staffelung die Monate August bis Oktober herangezogen und in diesen Monaten wird mit den Verrechnungsgruppen N25a, N25b oder N25c rückverrechnet.
Die komplette Urlaubsersatzleistung Sonderzahlung wird für die AV-Staffelung im Monat Juli berücksichtigt und die AV von dieser in Weiterversicherungsmonaten mit Verrechnungsgruppen N25a, N25b oder N25c rückverrechnet.
Weiter unten finden Sie weitere Beispiele.

Austritt und Wiedereintritt im gleichen Monat

Wenn ein Dienstnehmer (nicht fallweise beschäftigt, Bezugsart "Monatslohn") in einem Monat austritt und im gleichen Monat beim gleichen Dienstgeber wieder eintritt, sollen die Dienstverhältnisse bezüglich AV-Staffelung separat betrachtet werden. Es soll aber trotzdem ein einheitlicher Lohnzettel SV und Finanz übermittelt werden.

Umsetzung im LHR Lohn:

Beispiel:
Austritt:          15.11.2008, Monatslohn 2.700,--, für 15 Tage 1350,--, Sonderzahlung 2.367,12
Wiedereintritt: 25.11.2008, Monatslohn 6650,-- für 6 Tage 1330,--, für SV lfd. relevant 131 * 6, Sonderzahlung 1.348,22
Lösung:

* Sie ermitteln für die Sonderzahlung vom 2. Dienstverhältnis die Rückverrechnung der Arbeitslosenversicherung selbst und tragen für diese Lohnart die Betragsart in der Lohnartenzuordnung ein.
* Dafür gibt es in der Maske in "Zusatzangaben aktueller Satz" das neue Feld "SV-Kz" für die Beitragsarten "A3" (= für -3%), "A2" (= für -2%), "A1" (= für -1%).
* In diesem Fall soll die Sonderzahlung vom 2. Dienstverhältnis -> 1.348,22 Euro mit "N25c -> -1%" rückverrechnet werden, also tragen Sie bei der Lohnart Sonderzahlung für das 2. Dienstverhältnis im Feld "SV-Kz" -> "A1" ein.
Für die Beurteilung des 2. Dienstverhältnisses haben Sie auch die Möglichkeit in einer Testfirma einen Dienstnehmer anzulegen und abzurechnen. Dem Lohnkonto können Sie dann entnehmen, ob Beitragsarten "A1", "A2", "A3" anfallen.
* Die separate Betrachtung der laufenden Bezüge für die AV-Staffelung wird demnächst programmiert.

Bei fallweise Beschäftigten (Bezugsart "Zeitlohn"), die nur einige Tage im Monat arbeiten, soll für die AV-Staffelung das ganze Monat betrachtet werden. Dies wird im LHR Lohn so gehandhabt.

Wiedereintritt während Weiterversicherung

mit Auszahlung einer Sonderzahlung

Bei einem Wiedereintritt (= 2. Dienstverhältnis) während einer Weiterversicherung (= Überschneidung) sollen die Dienstverhältnisse bezüglich AV-Staffelung separat betrachtet werden. Es soll aber trotzdem ein einheitlicher Lohnzettel SV und Finanz übermittelt werden.

Umsetzung im LHR Lohn:

Dabei unterscheiden Sie zwei Fälle:

Beispiel 1
1. Dienstverhältnis:
Austritt            31.10.2008
Ende Entgelt   30.12.2008
2. Dienstverhältnis
Wiedereintritt 15.11.2008, Auszahlung der Sonderzahlung im November
Lösung
:
* Wenn der Wiedereintritt (hier im November) nicht im gleichen Monat wie der Austritt (hier im Oktober) ist, wird die Sonderzahlung im Wiedereintritts-Monat von LHR Lohn für die AV-Staffelung richtig behandelt.
* Die separate Betrachtung der laufenden Bezüge für die AV-Staffelung wird demnächst programmiert.

Beispiel 2:
1. Dienstverhältnis:
Austritt            05.11.2008
Ende Entgelt   30.12.2008
Monatslohn 1.200,--, für 5 Tage im November 280,--,
Sonderzahlung im November 851,50
2. Dienstverhältnis:
Eintritt            17.11.2008
Monatslohn 4.500,--, für 14 Tage im November 2.100,--
Sonderzahlung im November 1.106,56
Lösung:
* Wenn der Wiedereintritt (hier im November) im gleichen Monat wie der Austritt ist, für beide Dienstverhältnisse wird Sonderzahlung bezahlt und der Dienstnehmer verdient im Niedriglohnbereich, dann ist es notwendig dass Sie die Sonderzahlung vom 2. Dienstverhältnis extra betrachten.

* Ermitteln Sie für die Sonderzahlung vom 2. Dienstverhältnis die Rückverrechnung der Arbeitslosenversicherung selbst und tragen für diese Lohnart die Betragsart in der Lohnartenzuordnung ein.
* Dafür gibt es in der Maske in "Zusatzangaben aktueller Satz" das neue Feld "SV-Kz" für die Beitragsarten "A3" (= für -3%), "A2" (= für -2%), "A1" (= für -1%).
* In diesem Fall soll die Sonderzahlung vom 2. Dienstverhältnis -> 1.106,56 Euro mit "N25b -> -2%" rückverrechnet werden, also tragen Sie bei der Lohnart Sonderzahlung für das 2. Dienstverhältnis im Feld "SV-Kz" -> "A2" ein.
Für die Beurteilung des 2. Dienstverhältnisses haben Sie auch die Möglichkeit in einer Testfirma einen Dienstnehmer anzulegen und abzurechnen. Dem Lohnkonto können Sie dann entnehmen, ob Beitragsarten "A1", "A2", "A3" anfallen.
* Die separate Betrachtung der laufenden Bezüge für die AV-Staffelung wird demnächst programmiert.

 

Mindestangabenmeldungen für fallweise Beschäftigte

Ab 01.07.2008 können fallweise Beschäftigte (= Dienstnehmer mit der Bezugsart "6 - Zeitlohn" im variablen Dienstnehmerstamm) mit einer Monatsmeldung und den angeführten Beschäftigungstagen, anstatt pro Beschäftigungstag eine Anmeldung, gesendet werden (ab der ELDA Versionsnummer 3). LHR Lohn unterstützt diese Anforderung seit 07.2008, die ab 01.01.2009 zwingend ist.

 

Einkommensteuergesetz

Pendlerpauschale

Um den Belastungen durch die gestiegenen Treibstoffpreise entgegenzuwirken, hat der Nationalrat am 6. Juni 2008 beschlossen, dass das Pendlerpauschale und das amtliche Kilometergeld ab 1. Juli 2008 erhöht werden.

Sie erhalten diese Änderung gemeinsam mit dem Update für die AV-Befreiung für Männer ab 56 bis 57 Jahre.

Kleines Pendlerpauschale

bis 30.06.2008

ab 01.07.2008

20 - 40 km jährlich

546,00

630,00

40 - 60 km jährlich

1.080,00

1.242,00

über 60 km jährlich

1.614,00

1.857,00

Großes Pendlerpauschale

bis 30.06.2008

ab 01.07.2008

 2 – 20 km jährlich

297,00

342,00

20 – 40 km jährlich

1.179,00

1.356,00

40 – 60 km jährlich

2.052,00

2.361,00

über 60 km jährlich

2.931,00

3.372,00

Umsetzung im LHR Lohn

Die Änderung wird mit den Updates ab 16.06.2008 implementiert.

 

Kilometergeld

Das amtliche Kilometergeld wird ab 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 wie folgt erhöht:

 

bis 30.6.2008

je Kilometer

ab 1.7.2008

je Kilometer

Personen- und Kombinationskraftwagen

0,376

0,42

Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3

0,119

0,14

für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3

0,212

0,24

Zuschlag für mitbeförderte Person

0,045

0,05

Umsetzung im LHR Lohn

Paket Reisekosten:

Paket Personalverrechnung:

 

 

Beispiele

AV-Staffelung im Niedriglohnbereich ab 07.2008