Gesetzesänderungen 03.2014

 

Abgabenänderungsgesetz 2014

In Umsetzung des Mitte Dezember 2013 vorgestellten Arbeitsprogramms der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018 wurde nunmehr am 24.02. 2014 das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) im Nationalrat beschlossen (RV 24 BlgNR 25. GP) und am 28.02. 2014 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2014/13) kundgemacht. Für die Personalverrechnung ergeben sich folgende Änderungen:

Freiwillige Abfertigungen (§ 67 Abs 6 EStG)

Die fett markierten Stellen sind neu hinzugekommen.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern:

  1. Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht. Das sind im Jahr 2014 9 * 4.530,00 = 40.770,00 Euro.

  2. Über das Ausmaß der Z 1 hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Bei einer nachgewiesenen
    Dienstzeit von ... ist ein Betrag bis zur Höhe von

  3 Jahren ... 2/12

  5 Jahren ... 3/12

10 Jahren ... 4/12

15 Jahren ... 6/12

20 Jahren ... 9/12

25 Jahren ... 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern.

  1. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das sich nach Z 2 ergebende steuerlich begünstigte Ausmaß.

  2. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.

  3. Abs. 2 ist auf Beträge, die nach Z 1 oder Z 2 mit 6% zu versteuern sind, nicht anzuwenden.

  4. Soweit die Grenzen der Z 1 und der Z 2 überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.

  5. Die vorstehenden Bestimmungen betreffend freiwillige Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.

Beispiel 1:
Angestellter,
Eintritt: 1. 1. 2000,
Austritt: 30. Juni 2015,
Austrittsart: einvernehmliche Auflösung,
Gehalt: EUR 15.000,00 (gültig seit 1. 7. 2013),
Sachbezug KFZ EUR 600,00 (gültig seit 1. 7. 2013),
Sonderzahlungen: 3mal jährlich jeweils in Höhe des Gehalts,
Gewährung einer freiwilligen Abfertigung (zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung) in Höhe von EUR 90.000,00,
Nachweis von 10 (unabgefertigten) Jahren Vordienstzeit (=> dafür geben Sie einen "fiktiven Eintritt für Abfertigung" in der Eintrittsmaske ein).

Lösung:
1. Viertelregelung
: Bemessung Steuer
Laufende Bezüge der letzten 12 Monate:
€ 187.200,00 davon ¼ = € 46.800,00
Begrenzung mit 9 x € 4.650,00 = € 41.850,00
41.850,00 -> 6% davon                                              € 2.511,00
2. Zwölftelregelung:

In Summe liegen 24 Dienstjahre vor:
Dies ergibt den „Faktor 9“
€ 187.200,00 x 9/12 = € 140.400,00
Begrenzung mit € 13.950,00 x 9 = € 125.550,00
abzügl. gesetzliche Abfertigung für 14 Dienstjahre:
Faktor 4
Gehalt: € 15.000,00
SB: € 600,00
aliquote SZ € 3.750,00 (€ 15.000,00 : 12 x 3)
Basis € 19.350,00 x 4 = € 77.400,00
€ 1225.550,00 minus € 77.400,00 = € 48.150,00
48.150,00-> 6% davon                                             € 2.889,00
€ 90.000,00                                                                    € 5.400,00
Von der freiwilligen Abfertigung (€ 90.000,00) können € 90.000,00 mit 6 % versteuert werden. Der Rest (€ 4.320,00) wird nach Tarif versteuert (§ 67 Abs.10 EStG 1988)

Beispiel 2:
laufendes Gehalt der letzten 12 Monate: 38.462,46
erhaltene (gesetzliche) Abfertigung in den letzten 29 Jahren: 14.000,00 + 2.180,19 = 16.180,19
2 SZ pro Jahr
freiwillige Abfertigung: 16.000,00

Lösung
:
1. Viertelregelung:

38.462,46 / 12 x 3 = 9.615,62 (also weniger als 9x4530)
2. Zwölftelregelung:

12 Jahre plus 10 Jahre plus 7 Jahre = 29 Jahre Dienstzeit gesamt
38.462,46 x 12 / 12 = 38.462,46 (also weniger als 9x13590)
- erh. Abf. -16.180,19
Rest 22.282,27
dh, die gesamte freiwillige Abfertigung von 16.000,00 passt in die Viertel- und Zwölftelbegünstigung hinein und wird mit 6 % versteuert.

Beispiel 3:
Angestellter,
Eintritt: 1. 7. 2001,
Austritt: 31. März 2015,
Austrittsart: einvernehmliche Auflösung,
Gehalt: EUR 15.000,00 (gültig seit 1. 7. 2013),
Sachbezug KFZ EUR 600,00 (gültig seit 1. 7. 2013),
Sonderzahlungen: 3mal jährlich jeweils in Höhe des Gehalts,
Gewährung einer freiwilligen Abfertigung (zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung) in Höhe von EUR 95.000,00,
Gewährung gesetzliche Abfertigung in Höhe von 14 Dienstjahren (77.400,00)
Nachweis von 10 (unabgefertigten) Jahren Vordienstzeit.

Lösung:
1. Viertelregelung:
Bemessung Steuer
Laufende Bezüge der letzten 12 Monate:
€ 187.200,00 davon ¼ = € 46.800,00
Begrenzung mit 9 x € 4.650,00 = € 41.850,00
€ 41.850,00 -> 6% davon                                                   € 2.511,00
2. Zwölftelregelung:
In Summe liegen 24 Dienstjahre vor:
Dies ergibt den „Faktor 9“
€ 187.200,00 x 9/12 = € 140.400,00
Begrenzung mit € 13.950,00 x 9 = € 125.550,00
abzügl. gesetzliche Abfertigung für 14 Dienstjahre:
€ 125.550,00 minus € 77.400,00 = € 48.150,00
€ 48.150,00 -> 6% davon                                                   € 2.889,00
€ 90.000,00                                                                           € 5.400,00
Von der freiwilligen Abfertigung (€ 95.000,00) können € 90.000,00 mit 6 % versteuert werden. Der Rest (€ 5.000,00) wird nach Tarif versteuert (§ 67 Abs.10 EStG 1988)

Umsetzung im LHR Lohn

Im Moment rechnen Sie den Betrag, der mit 6% versteuert werden soll (also Viertelregelung und Zwölftelregelung) manuell aus und geben ihn mit der Lohnart mit Betragsteiler 91001 ein. Den Gesamtbetrag der freiwilligen Abfertigung geben Sie nach wie vor mit der Lohnart mit Betragsteiler 42 ein. Mehr dazu lesen Sie unter Aufgaben - Einmalige Aufgaben - Abfertigung alt.

Die Automatisierung der Viertel- und der Zwölftelregelung wurde mit Ende 2014 programmiert und gilt für Abrechnungen ab 2015.

Vergleichszahlungen und Kündigungsentschädigungen (§ 67 Abs 8 lit a und b EStG)

Auch die begünstigte Besteuerung von Vergleichszahlungen und Kündigungsentschädigungen wird auf ein Vielfaches der Höchstbeitragsgrundlage, in diesem Fall (entsprechend der Systematik der „Fünftel-Regelung“) auf ein Fünftel der neunfachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Das sind im Jahr 2014 8.154,00 Euro). Darüber hinaus wird die Begünstigung für andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen ersatzlos gestrichen, sodass nunmehr folgende (eingeschränkte) Begünstigung anzuwenden ist (Änderungen hervorgehoben):

„(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:

  1. auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen sind, soweit sie nicht nach Abs 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG; Abs 2 ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern; Abs 2 ist nicht anzuwenden.

  2. Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind gemäß Abs 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG.“

§ 67 Abs 8 lit a und b EStG in der Fassung des AbgÄG 2014 ist erstmals auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 28. 2. 2014 erfolgen (§ 124b Z 256 EStG).

Umsetzung im LHR Lohn

Vergleichssummen:

Wie Sie die benötigten Lohnarten aufbauen, lesen Sie unter Aufgaben - Einmalige Aufgaben - Vergleichssummen.

Diese Änderung erhalten Sie mit den Updates ab Herbst 2014. Falls Sie diese Regelung vorher schon benötigen, wenden Sie sich an LHR Support, der Ihnen dann einen Workaround mitteilen wird!

Kündigungsentschädigungen:

Wie Sie die benötigten Lohnarten aufbauen, lesen Sie unter Aufgaben - Einmalige Aufgaben - Kündigungsentschädigung.

Diese Änderung erhalten Sie mit den Updates ab 08.2014. Falls Sie diese Regelung vorher schon benötigen, wenden Sie sich an LHR Support, der Ihnen dann einen Workaround mitteilen wird!

 

Buchhaltung

Gehälter, die über 500.000,-- pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sollen auf ein anderes Fibu-Konto gebucht werden.

Wenn die Person während des Wirtschaftsjahrs ein- oder austritt, sollen die 500.000,-- Euro aliquotiert werden.

Entgelt im Sinne dieser Bestimmung sind nur Geld- oder Sachleistungen, die an einen Dienstnehmer oder einen ehemaligen DN geleistet werden. Umfasst sind somit Entgelte, die während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden und auch solche, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden (wie zB Firmenpensionen).

Nicht erfasst sind Abfertigungen, freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, Aufwandsersätze (zB Ersatz von Reiseaufwendungen).

Umsetzung im LHR Lohn

Diesen Punkt lösen Sie mit Folgelohnarten.

Gerne unterstützt Sie dabei das LHR Support Team.

 

Aufgaben

Abfertigung alt

Vergleichssummen

Kündigungsentschädigung