Bezugsfestsetzung

1.1.1 Bezugsfestsetzung

Es stehen hier zwei Funktionen zur Bezugsfestsetzung zur Verfügung. Einmal eine Maske die Sie bei der Bezugsfestsetzung von Dienstnehmern unterstützen soll und auch ein Report, der Dienstnehmer auflistet, bei welchen möglicherweise die Bezüge nicht passen.

 

1.1.1.1 Bezugsfestsetzung

Aufruf: Auswertungen/ Kommunal/ Bezugsfestsetzung/ Bezugsfestsetzung

Funktion: In dieser Maske werden allgemeine Daten angeführt. Notizen können zum Dienstnehmer festgehalten werden. Diese werden auch am Dienstnehmerstamm abgespeichert. Notwendige Ausbildungen (OÖ. G-DAV 2005) können in dieser Maske verwaltet werden. Über den Button „Bezugszuordnung“ können Bezüge des gewählten Dienstnehmers gewartet werden.

Mehr dazu lesen Sie direkt in der Fensterbeschreibung.

1.1.1.2 Prüfung Bezugsfestsetzung

Aufruf: Auswertungen/ Kommunal/ Bezugsfestsetzung / Prüfung Bezugsfestsetzung

Der Report weist Dienstnehmer auf, bei welchen einer der folgenden Prüfkriterien zutrifft. Folgende Überprüfungen führt im Moment das Programm durch: Siehe auch Punkt 2.5.

Treffen obige Kriterien zu, so sind die entsprechenden Beschlüsse noch zu beachten!

Mehr dazu lesen Sie direkt in der Fensterbeschreibung.

2 Informationen Bezugsfestsetzung

 

2.1 Beschäftigungsausmaß

900   Teilzeitfaktor (in %)

 

2.1.1 Erfassung im Programm

In der Maske Bezüge geben Sie rechts oben das Monat ein, ab wann die Zulage gebührt. In der ersten Zeile (Satz-Nr. 900: Teilzeitfaktor (in %)) geben Sie in der rechten Spalte (Neu) das Beschäftigungsausmaß in Prozent ein. Bei Vollbeschäftigung (100 %) ist kein Eintrag notwendig.

2.2. Verwendungszulage

106   Verwendungszulage in % v. V/2

 

2.2.1 Gesetzliche Grundlage

Gehaltsschema „ALT“: Die für Gemeindebedienstete in leitenden Funktionen festgesetzten Verwendungszulagen betragen (Erlass Gem-33/141-1992-Pf vom 27. März 1992):

Gemeinden

bis   

1.500 EW

23 %

von 1.501

bis   

2.500 EW

25 %

von 2.501

bis   

5.000 EW

30 %

von 5.001

bis   

10.000 EW

38 %

von 10.001

bis   

15.000 EW

44 %

über 15.000 EW

bis   

 

48 %

 

Abteilungsleiterinnen und –leiter (in Gemeinden mit mehr als 7.000 Einwohnern)

(Erlass Gem-33/141-1992-Pf vom 27. März 1992)

 

Verwendungszulage: 16,00 %

 

Gruppenleiterinnen und –leiter (in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern)

(Erlass Gem-33/141-1992-Pf vom 27. März 1992)

 

Verwendungszulage: 30,00 %

2.2.2 Erfassung im Programm

Es ist, jener Prozentsatz (zB 30) zu erfassen, welcher der oben angeführten Gemeindegröße entspricht.

2.3 Aufwandsvergütung

109   Aufwandsvergütung in % v. V/2

 

2.3.1 Gesetzliche Grundlage

Gehaltsschema „ALT“: Die für Gemeindebedienstete in leitenden Funktionen festgesetzten Aufwandsvergütungen  betragen (Erlass Gem-33/141-1992-Pf vom 27. März 1992):

Gemeinden

bis   

1.500 EW

3,50 %

von 1.501

bis   

2.500 EW

3,80 %

von 2.501

bis   

5.000 EW

5,40 %

von 5.001

bis   

10.000 EW

7,00 %

von 10.001

bis   

15.000 EW

8,60 %

über 15.000 EW

bis   

 

8,60 %

 

Abteilungsleiterinnen und –leiter (in Gemeinden mit mehr als 7.000 Einwohnern)

(Erlass Gem-33/141-1992-Pf vom 27. März 1992)

 

Aufwandsvergütung: 3,00 %

 

Gruppenleiterinnen und –leiter (in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern)

(Erlass Gem-33/141-1992-Pf vom 27. März 1992)

 

Aufwandsvergütung: 6,00 %

 

Gehaltsschema „NEU“: Die für Bedienstete in bestimmten leitenden Funktionen festgesetzte pauschalierte Aufwandsvergütung (Erlass Gem-021661/13-2002-Shw/Shü vom 03. Juli 2002) beträgt:

 

Leiter/in eines Gemeindeamtes

bis   

1.000 EW

3,00 %

Leiter/in eines Gemeindeamtes

bis   

2.500 EW

4,00 %

Leiter/in eines Gemeindeamtes

bis   

  4.500 EW

5,00 %

Leiter/in eines Gemeindeamtes

bis   

10.000 EW

7,00 %

Leiter/in eines Gemeindeamtes

über

10.000 EW

9,00 %

Abteilungsleiter/in in Gemeinden

über

  7.000 EW

3,00 %

Geschäftsgruppenleiter/in in Gemeinden

über

10.000 EW

6,00 %

Leiter/in eines Gemeindewachkörpers

 

 

3,00 %

Leiter/in eines Alten- und Pflegeheims

zwischen

50 bis 90 Heimplätzen

3,00 %

Leiter/in eines Alten- und Pflegeheims

ab

91 Heimplätzen

5,00 %

Verbandssekretär/in (Bezirksabfallverband)

 

 

3,00 %

 

2.3.2 Erfassung im Programm

Es ist, jener Prozentsatz (zB 3,50) zu erfassen, welcher der oben angeführten Gemeindegröße/Verwendung entspricht.

 

2.4 Facharbeiterzulage

132   Facharbeiterzulage in % v. V/2

 

2.4.1 Gesetzliche Grundlage

Diese beträgt 6 %.

2.4.2 Erfassung im Programm

Als Wert ist hier 6 einzutragen.

 

2.5 p5/p4 Zulage (VB II Zulage)

112   p5/p4 Zulage in % v. V/2

 

2.5.1 Gesetzliche Grundlage

Mit Erlass vom 3. April 1978, Gem - 31/28-1978-Schw, wird für die nunmehr   n e u   den Entlohnungsgruppen p5 und p4 angehörenden Vertragsbediensteten II ab Erreichen der Entlohnungsstufe 6 eine Zulage im Ausmaß von 1 % v. V/2 zuerkannt. Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.1978 in Kraft.

In Ergänzung zu den vorherigen Regeln wird mit Erlass vom 18. Sept. 1994, Gem-33/251-1994-Pf, mitgeteilt, dass für Bedienstete der Entlohnungsgruppe p4 die Gehaltszulage von 1% auf 2 % v. V/2  erhöht wird, wenn eine Dienstzeit im Ausmaß von 10 Jahren zurückgelegt wurde  (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) und eine sehr zufriedenstellende Dienstleistung vorliegt.

Bedienstete, die im Falle der Wiedereinstellung bereits eine 10-jährige Dienstzeit aufweisen, können frühestens nach einem Beobachtungszeitraum von einem Jahr diese  (erhöhte) Zulage erhalten. Diese Zulage wird, wenn die Dienstleistung nicht mehr »sehr zufriedenstellend« ist, mit dem auf diese Feststellung folgenden Monatsersten wieder auf 1 % von V/2 reduziert!

Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil. Für die Anwendung ist ein genereller Gemeinderatsbeschluss und im Einzelfall der Beschluss der Dienstbehörde = Gemeindevorstand notwendig.

2.5.2 Erfassung im Programm

Diese Zulage ist abhängig von obigen Vorgaben mit 1 (1 %) oder 2 (2 %) zu erfassen.

2.5.3 Weitere Zulagen auf höhere Entlohnungsgruppen

Im Gehaltsschema „ALT“ gibt es noch weitere Zulagen auf höhere Entlohnungsgruppen.

2.5.3.1 Zulage 50 % von „e“ auf „d“

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe „e“ erhalten mit Erreichung der 6. Entlohnungsstufe eine Zulage im Ausmaß von 50 Prozent der Differenz des Bezuges der Entlohnungsgruppe „e“ auf den linearen Bezug der Entlohnungsgruppe „d“. (Gem-40/3-1968-H vom 28.03.1968 in Verbindung mir Pers-R-219/3-1968 vom 08.03.1968, Gem-40/10-1968 vom 24.06.1968, Gem-40/18-1973-H vom 05.11.1973)

2.5.3.2 Erfassung im Programm

Es ist in den variablen Dienstnehmerdaten die Einstufung „VB ed“ zu verwenden. Es wird dann die Zulage in der LohnartLohnarten sind Bestandteile der Lohn- und Gehaltsabrechnung wie z.B. Lohn, Gehalt, Überstundenzuschlag, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Funktionszuschlag, Gewerkschaftsbeitrag etc. Lohnarten werden vom Benutzer in einer eigenen Lohnartenmaske angelegt. 1 mit berücksichtigt.

2.5.3.3 Zulage 50 % von „p4“ auf „p3“

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe „p4“ – angelernte Arbeiter in qualifizierter Verwendung – erhalten mit Erreichung der 6. Entlohnungsstufe eine Zulage im Ausmaß von 50 Prozent der Differenz des Bezuges der Entlohnungsgruppe „p4“ auf den linearen Bezug der Entlohnungsgruppe „p3“. (Gem-31/21-1973-H vom 05.11.1973)

2.5.3.4 Erfassung im Programm

Es ist in den variablen Dienstnehmerdaten die Einstufung „VB p4-3“ zu verwenden. Es wird dann die Zulage in der Lohnart 1 mit berücksichtigt.

2.5.3.5 Zulage 75 % von „p4“ auf „p3“

Bei „sehr zufriedenstellender“ Dienstleistung erhalten Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen p4 nach einer zurückgelegten Dienstzeit von zehn Jahren eine Zulage von 75 Prozent des Differenzbetrages auf die Entlohnungsgruppe p3. (Gem-33/251-1994-Pf vom 18. 09. 1994)

2.5.3.6 Erfassung im Programm

Es ist in den variablen Dienstnehmerdaten die Einstufung „VB p475“ zu verwenden. Es wird dann die Zulage in der Lohnart 1 mit berücksichtigt.

2.5.3.7 Zulage 100 % von „p5“ auf „p4“

Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe p5 kann bei zufriedenstellender Dienstleistung nach zehnjähriger Gemeindedienstzeit eine 100prozentige Ergänzungszulage auf die linearen Bezüge der Entlohnungsgruppe p4 gewährt werden (Gem-33/103-1991-Pf vom 13. 06. 1991).

Bei Anwendung dieser Neuregelung hat die unter Punkt 2.5.1 angeführte Zulage im Ausmaß von 1 % von V/2 zu entfallen.

2.5.3.8 Erfassung im Programm

Es ist in den variablen Dienstnehmerdaten die Einstufung „VB p5-p4“ zu verwenden. Es wird dann die Zulage in der Lohnart 1 mit berücksichtigt.

 

2.6 Kindergartenleiterzulage

118   KiGa-Leiterzul. (Anzahl d. Gruppen)

 

2.6.1 Gesetzliche Grundlage

Bei der Dienstzulage für Leiterinnen und Leiter (auf Grundlage der Ansätze des Jahres 2001 und in Verbindung mit § 11 Abs. 8 und 9 des Oö. KGDG, LGBl. Nr. 74/1997) unterscheidet man nach der Gruppenanzahl.

2.6.2 Erfassung im Programm

Es ist die Anzahl der Kindergartengruppen zu erfassen.

 

2.7 Sonderkindergartenzulage

119   Sonderkindergartenzulage (ja=1)

 

2.7.1 Gesetzliche Grundlage

§ 11 Abs. 7 Z. 2 des OÖ. KGDG, LGBl. Nr. 74/1997

2.7.2 Erfassung im Programm

Wird diese Zulage einem Dienstnehmer zugesprochen, so ist hier der Wert 1 zu erfassen.

 

2.8 Kassenfehlgeldentschädigung (Aufwandsvergütung)

130   Kassenfehlgeldent. (Gefahrenklasse)

 

2.8.1 Gesetzliche Grundlage

Aufwandsvergütung für Bedienstete, die mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld betraut sind: Erlässe Gem-021661/13-2002-Shw/Shü vom 03.07.2002 und Gem-200075/2001-Shw/Wö vom 21.12.2001.

Jährlicher Bargeldumsatz in €

Gefahrenklasse

8.720,70

bis   

14.534,60

1

14.534,60

bis   

36.336,40

2

36.336,40

bis   

72.672,80

3

72.672,80

bis

218.018,50

4

218.018,50

bis

436.037,00

5

436.037,00

bis

654.055,50

6

654.055,50

bis

1.453.456,70

7

1.453.456,70

bis

2.180.185,00

8

2.180.185,00

bis

2.906.913,40

9

 

ab

2.906.913,40

10

 

2.8.2 Erfassung im Programm

Es ist, abhängig vom Bargeldumsatz, die entsprechende Gefahrenklasse zu erfassen. Der persönliche Satz 130 generiert automatisch die Lohnart 130, welche fix auf den Haushaltsansatz 900000 gebucht wird. Wird eine Verbuchung auf 010000 gewünscht, so können wir gerne durch den persönlichen Satz auch die Lohnart 131 generieren lassen.

 

2.9 Heizzulage A

155   Heizzulage A in % v. V/2

 

2.9.1 Gesetzliche Grundlage

Erlass Gem-33/111.1991-Pf vom 26.09.1991

Heizzulage A:

bis zu

10 Klassenräumen

2,12 %

über

10 Klassenräumen

3,43 %

 

Selten kommt die Heizzulage B vor. Diese ist von der Anzahl der Einzelöfen abhängig.

bis zu

5 Einzelöfen

2,12 %

zwischen

6 und 10 Einzelöfen

3,89 %

darüber

je Einzelofen

0,40 %

 

2.9.2 Erfassung im Programm

Es ist der entsprechende Prozentsatz (Heizzulage A) zu erfassen. Die Heizzulage A wird nur in den Winter-Monaten Oktober bis einschließlich Mai ausbezahlt.

Erhält noch jemand die Heizzulage B, so wäre diese in der Lohnartenzuordnung

 

156   Heizzulage im Sommer (0,5=halb/1=voll)

 

Wird auch die Heizzulage A in den Sommermonaten (Juni bis September) ausbezahlt, so ist bei 156 der Wert 1 zu erfassen. Soll nur die Hälfte der Heizzulage im Sommer ausbezahlt werden, geben Sie 0,5 als Wert ein.

 

2.10 Dienstvergütung Vorarbeiter

193   Dienstverg. Vorarbeiter in % v. V/2

 

2.10.1 Gesetzliche Grundlage

Kommt in der Praxis nur selten vor.

 

2.10.2 Erfassung im Programm

Steht dem Dienstnehmer diese Entschädigung zu, so ist der entsprechende Prozentsatz zu erfassen.

 

2.11 Dienstvergütung Nachtdienstzulage

 

2.11.1 Gesetzliche Grundlage

Gem-021661/13-2002-Shw/Shü vom 03.07.2002

Für Bedienstete des Exekutivdienstes

0,11 % je Stunde

Für sonstige Bedienstete der Funktionslaufbahnen GD 25 bis GD 17

0,14 % je Stunde

Für sonstige Bedienstete der Funktionslaufbahnen GD 16 bis GD 5

0,18 % je Stunde

 

Für Bedienstete des Pflege(hilfs)dienstes: Erlass Gem-200025/70-2004-Shü/Shz vom 24.05.2004:

 

Für Alten(fach)betreuer/innen

1,440 % je Nachtdienst

Für Alten(fach)betreuer/innen mit Krankenpflegerdiplom

1,852 % je Nachtdienst

 

2.11.2 Erfassung im Programm

Die Erfassung des Prozentsatzes bildet die Basis, dass der Satz (abhängig von V/2) berechnet werden kann. Die Stunden bzw. die Anzahl der Nachtdienste sind zusätzlich in der Lohnartenzuordnung oder in der Schnellerfassungsmaske zu erfassen.

 

2.12 Dienstvergütung Personalvertreter

195   Dienstverg. Personalvertr. in % v. V/2

 

2.12.1 Gesetzliche Grundlage

Die Dienstvergütung für Betriebsratsvorsitzende und Obfrauen und Obmänner der Personalvertretung (Erlass Gem-021661/13-2002-Shw/Shü vom 03.07.2002) beträgt für einen Betreuungsbereich von

 

  31 bis      50 Bediensteten

4,00 %

  51 bis    250 Bediensteten

6,00 %

251 bis 1.000 Bediensteten

8,00 %

 

2.12.2 Erfassung im Programm

Es ist der entsprechende Prozentsatz zu erfassen (zB Wert: 4)

 

2.13 Dienstvergütung Lehrlingsausbildner

198   Dienstverg. Lehrlingsausb. in % v. V/2

 

2.13.1 Gesetzliche Grundlage

Erlass: Gem-200077/24-2006-Ei vom 16.03.2006 und Gem-200052/53-2006-Dau vom 31.10.2006

Für die Betreuung eines Lehrlings

3,00 %

Von zwei oder mehr Lehrlingen

4,00 %

Anhebung bei Betreuung eines behinderten Lehrlings um

2,00 %

 

2.13.2 Erfassung im Programm

Es ist der entsprechende Prozentsatz zu erfassen (zB Wert: 3).

 

2.14 Dienstvergütung für EDV-Koordinatoren

199   Dienstverg. EDV-Koordinator in % v. V/2

 

2.14.1 Gesetzliche Grundlage

Auf der Basis des § 200 Oö. GDG 2002 hat die Aufsichtsbehörde folgende Regelungen für anwendbar erklärt:

Mit Erlass vom 31.10.2006, Gem 200052/53-2006-Dau, wird für die als EDV-Fachkoordinatoren eingesetzten Bediensteten zur Abgeltung ihrer besonders anspruchsvollen Dienste unter erschwerten Umständen eine Dienstvergütung gemäß § 20 e des Oö. Landes- Gehaltsgesetzes bzw. § 200 des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 zuerkannt.

Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft.

Die Dienstvergütung beträgt

ab  5 Bildschirmarbeitsplätzen 5 % von V/2,

ab  10 Bildschirmarbeitsplätzen 6 % von V/2,

ab  15 Bildschirmarbeitsplätzen 7 % von V/2,

ab  20 Bildschirmarbeitsplätzen 8 % von V/2,

ab  25 Bildschirmarbeitsplätzen 9 % von V/2,

ab  30 Bildschirmarbeitsplätzen 10,5 % von V/2,

ab  50 Bildschirmarbeitsplätzen 12 % von V/2,

ab  70 Bildschirmarbeitsplätzen 14 % von V/2,

ab  150 Bildschirmarbeitsplätzen 18 % von V/2,

Eine Übergangsregelung gibt es für EDV-Koordinatoren mit Dienstpostenbewertung oder eigenem Dienstposten (aufsaugbare Dienstvergütung). Neuen EDV-Koordinatoren ab 01.01.2007 mit Dienstpostenbewertung oder eigenem Dienstposten gebührt keine Dienstvergütung mehr.

Für die Anwendung ist im Einzelfall der Beschluss der Dienstbehörde = Gemeindevorstand notwendig.

 

2.14.2 Erfassung im Programm

In der Maske Bezüge geben Sie rechts oben das Monat ein, ab wann die Zulage gebührt. In der entsprechenden Zeile (Satz-Nr. 199: Dienstverg. EDV-Koordinator in % v. V/2) geben Sie in der rechten Spalte (Neu) den Prozentsatz für Ihre Anzahl von Bildschirmarbeitsplätzen ein.

Ein Zuschlag bei dieser Dienstvergütung kann so erfasst werden, dass der oben angeführte Prozentsatz entsprechend (zum Beispiel um 25) erhöht wird.

 

2.15 Erschwerniszulage

127   Erschwernisz. 11/12 in % von V/2

 

2.15.1 Gesetzliche Grundlage

Erlass vom 18.12.2000, Gem-200033/210-2000-Shü/Shz.

Die Erschwerniszulage gebührt nur jenen Bediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder unter besonders erschwerten Umständen verrichten. Siehe auch Punkt 2.17.

Pauschalbeträge sind durch die Dienstbehörde (Gemeindevorstand) zu beschließen! Bei Beamten ist bei der Pauschalierung ein Bescheid zu erlassen.

2.15.2 Erschwernisabgeltung für Küchenkräfte

Mit Erlass vom 18.12.2000, Gem - 200061/2-2000, gibt das Amt der o.ö. Landesregierung bekannt:

Küchenkräfte in den Alten- und Pflegeheimen der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände oder in der Schülerausspeisung erhalten eine pauschalierte Erschwerniszulage im Ausmaß von monatlich 1,19 % von V/2. Bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten erfolgt eine Aliquotierung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.

Soweit nicht bereits entsprechende Beschlüsse vorliegen, ist für die generelle Anwendung dieses Erlasses ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich; im Einzelfall hat sich der Gemeindevorstand bzw. der Stadtrat (bei den Sozialhilfeverbänden der Verbandsvorstand) zu befassen.

Wenn die Vorraussetzungen für eine Erschwernis gegeben sind, kann diese Zulage mit der Lohnart 127 abgerechnet werden. Siehe Punkt 2.15.4.

2.15.3 Erschwernisabgeltung für Bedienstete an Fernsprechnebenanlagen

Für Bedienstete in Alten- und Pflegeheimen:

Anlagen ohne Durchwahlmöglichkeit

Anlagen mit Durchwahlmöglichkeit

 

v.   50 –   80 N.St.

v.   60 – 100 N.St.

1,14 %

v.   81 – 110 N.St.

v. 101 – 140 N.St.

1,51 %

v. 111 – 140 N.St.

v. 141 – 175 N.St.

1,89 %

über 140 N.St.

über 175 N.St.

2,26 %

 

Wenn die Vorraussetzungen für eine Erschwernis gegeben sind kann diese Zulage mit der Lohnart 127 abgerechnet werden. Siehe Punkt 2.15.4.

2.15.4 Erfassung im Programm

Es ist der beschlossene Pauschbetrag als Prozentsatz zu erfassen.

 

2.16 Gefahrenzulage

135   Gefahrenz. 11/12 in % v. V/2

 

2.16.1 Gesetzliche Grundlage

Erlass vom 18.12.2000, Gem-200033/210-2000-Shü/Shz.

Die Gefahrenzulage gebührt für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind. Siehe auch Punkt 2.17.

Pauschalbeträge sind durch die Dienstbehörde (Gemeindevorstand) zu beschließen! Bei Beamten ist bei der Pauschalierung ein Bescheid zu erlassen.

2.16.2 Erfassung im Programm

Es ist der beschlossene Pauschbetrag als Prozentsatz zu erfassen.

 

2.17 Schmutzzulage (Aufwandsentschädigung)

137   Schmutzz. 11/12 in % v. V/2

 

2.17.1 Gesetzliche Grundlage

Erlass vom 18.12.2000, Gem-200033/210-2000-Shü/Shz. Mit diesem Erlass werden die Erlässe vom 8.8.1988, Gem-33/423-1988–Schü und vom 09.03.1989 Gem-33/444-1989-Schü außer Kraft gesetzt.

Die Aufwandentschädigung dient als Ersatz des Mehraufwandes, der dem Bediensteten durch die in Ausübung seines Dienstes erlittene besondere Verschmutzung der Kleidung (des Körpers) notwendigerweise entstanden ist (zB Reinigungskosten). Sofern dieser Mehraufwand vom Dienstgeber getragen wird, hat der Bedienstete keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.

Der Dienstgeber hat ein objektives Ermittlungsverfahren über das Ausmaß der anspruchsbegründenden Tätigkeiten durchzuführen. Hierzu sind Aufzeichnungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr heranzuziehen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann eine Pauschalierung vorgenommen werden. Die Obergrenze liegt bei 4,23 % von V/2. Auch bei mehreren Nebengebühren nebeneinander (Aufwands- Gefahren-, Erschwerniszulage) ist dieser Betrag die Höchstgrenze. Die einzelnen Nebengebühren sind aber jedenfalls getrennt - entsprechend dem jeweiligen Ausmaß der anspruchbegründenden Tätigkeit anzuführen.

Beispiel: Gefahrenzulage von 2,11 % + Aufwandentschädigung von 1,27 % + Erschwerniszulage von 0,85 % = Höchstbetrag von 4,23 % v. V/2

Sollte eine Einzelverrechnung vorgenommen werden, sind ständig genaue Aufzeichnungen zu führen! Dabei ist auch zu beachten, dass bei einem geringfügigen Ausmaß der anspruchsbegründenden Tätigkeit nur der sich dadurch ergebende Betrag (nicht der eventuell höhere Pauschbetrag) ausbezahlt werden kann. Außerdem ist es unzulässig, in kurzen Zeitabständen von Einzelverrechnung auf Pauschalierung überzugehen. Da der Pauschalierung jeweils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zulegen ist, kann diese Änderung grundsätzlich nur jährlich erfolgen.

Pauschalbeträge sind durch die Dienstbehörde (Gemeindevorstand) zu beschließen! Bei Beamten ist bei der Pauschalierung ein Bescheid zu erlassen.

2.17.2 Erfassung im Programm

Es ist der beschlossene Pauschbetrag als Prozentsatz zu erfassen.

 

2.18 Gef/Aufw/Erschw

149   Gef./Aufw./Erschw. 11/12 in % v. V/2

 

2.18.1 Gesetzliche Grundlage

Erlass vom 18.12.2000, Gem-200033/210-2000-Shü/Shz.

Pauschbeträge sind nach obigem Erlass getrennt bei der AbrechnungDie Abrechnung ermittelt die Bruttolöhne oder –gehälter, die gesetzlichen und sonstigen Dienstnehmer- und Dienstgeberabgaben sowie den Auszahlungsbetrag an die Dienstnehmer. Dies geschieht unter Berücksichtigung etwaiger Aufrollungen aus Vormonaten. darzustellen. Siehe auch Punkt 2.17.

Pauschalbeträge sind durch die Dienstbehörde (Gemeindevorstand) zu beschließen! Bei Beamten ist bei der Pauschalierung ein Bescheid zu erlassen.

2.18.2 Erfassung im Programm

Es ist der beschlossene Pauschbetrag als Prozentsatz zu erfassen.

 

2.19 Bereitschaft

264   Bereitschaft in % v. V/2

 

2.19.1 Gesetzliche Grundlage

Unter anderem Erlass vom 03.07.2002, Gem-021661/13-2002-Shw/Shü.

An Werktagen

0,05 % pro Std.

An Sonn- und Feiertagen

0,07 % pro Std.

 

2.19.2 Erfassung im Programm

Es ist der beschlossene Pauschbetrag als Prozentsatz bei 264 zu erfassen. Werden Bereitschaften nach tatsächlichem Anfall abgerechnet, so sind die Lohnarten 265 (Bereitschaft Werktag) bzw. 266 (Bereitschaft an Sonn- und Feiertagen) in der Lohnartenzuordnung bzw. in der Lohnartenzuordnung Schnellerfassung einzugeben. Es ist ausreichend, wenn hier nur die angefallenen Einheiten erfasst werden, sofern die persönlichen Sätze 265 und 266 bei den entsprechenden Dienstnehmern angelegt sind.

 

2.20 Pflegezulage

152   Pflegezulagen in % v. V/2

 

2.20.1 Gesetzliche Grundlage

Zulage für Bedienstete in Alten- und Pflegeheimen.

Zulage für diplomiertes Krankenpflegepersonal(Erlass Gem-33/16-1990-Schü vom 14.03.1990)

3,97 %

Zulage für sonstiges Pflegepersonal(Erlass Gem-200033/166-2000-Shü vom 30.04.2000)

3,27 %

 

2.20.2 Erfassung im Programm

Je nachdem um welches Pflegepersonal es sich handelt, ist der entsprechende Prozentsatz einzugeben.

 

2.21 Bauleiterzulage

113   Bauleiterzulage in % v. V/2

 

2.21.1 Gesetzliche Grundlage

2.21.2 Erfassung im Programm

Diese Zulage kann als Prozentsatz von C V/2 eingegeben werden.

 

2.22 Fahrradpauschale

144   Fahrradpauschale in % v. V/2

 

2.22.1 Gesetzliche Grundlage

Die Entschädigung für die Benützung eigener Fahrräder beträgt: 0,94 %

2.22.2 Erfassung im Programm

Steht dem Dienstnehmer diese Entschädigung zu, so ist der Wert 0,94 zu erfassen.

 

2.23 Entschädigung Nebentätigkeit

160   Entsch. Nebentätigkeit in % v. V/2

 

2.23.1 Gesetzliche Grundlage

Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö LGG) § 25.

2.23.2 Erfassung im Programm

Steht dem Dienstnehmer diese Entschädigung zu, so ist der entsprechende Prozentsatz zu erfassen. Handelt es sich um einen Fixbetrag, so ist

 

2.24 Verwendungsabgeltung

161   Verwendungsabgeltung in % v. V/2

 

2.24.1 Gesetzliche Grundlage

Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö LGG) § 30 a Abs. 8 (Vertretung mindestens ein Monat)

 

2.24.2 Erfassung im Programm

Steht dem Dienstnehmer diese Entschädigung zu, so ist der entsprechende Prozentsatz zu erfassen.

 

2.25 Zulage Vorzimmerkräfte

164   Zulage Vorzimmerkräfte in % v. V/2

2.25.1 Gesetzliche Grundlage

Für Sekretärinnen von Amtsleiter bzw. Bürgermeister.

2.25.2 Erfassung im Programm

Steht dem Dienstnehmer diese Entschädigung zu, so ist der entsprechende Prozentsatz zu erfassen.

 

2.26 Leistungszulage

2.26.1 Gesetzliche Grundlage

 (wirksam im Gemeindebereich ab 1. Juli 1996)

Die Leistungszulage gebührt in abgestuften Beträgen den Vertragsbediensteten I und II. Mit Wirksamkeit ab 1.1.1995 ist Bedingung eine zumindest zufriedenstellende Dienstleistung und eine im Landesdienst (Gemeindedienst) zurückgelegte Dienstzeit von mehr als zwei Jahren.

Rechtsgrundlagen:

§ 77 Gemeindebedienstetengesetz 1982 in der Fassung  LGBl. Nr. 52/1996 (wirksam ab 1.7.1996) (ab diesem Zeitpunkt gelten die landesrechtlichen Bestimmungen! § 27 (3) O.ö. Landes-Vertragsbedienstengesetz i.V.m.Art. I, IV.Teil, Ziffer 2 O.ö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung i. d. F. LGBl. 17/1995

Änderung bei den Beamten ab 16.4.1996

Die Leistungszulage gebührt dem Beamten der allgemeinen Verwaltung und der handwerklichen Verwendung, der eine mindestens sehr gute Gesamtbeurteilung aufweist.

2.26.2 Erfassung im Programm

Dass die Leistungszulage bei einem Dienstnehmer abgerechnet wird, muss die Lohnart 102 in der Lohnartenzuordnung angelegt sein. Der Betrag wird automatisch aus dem Schema gerechnet.

 

2.27 Dienstzulage

2.27.1 Gesetzliche Grundlage

§ 11 Abs. 7 Z. 1 lit a und b des Oö. KGDG, LGBl. Nr. 74/1997 für Kindergärtnerinnen und Kindergärtner (Horterzieherinnen und Horterzieher).

Unterschieden wird zwischen den Einstufungen L 2b1 (l 2b 1) und L 3 (l 3)

2.27.2 Erfassung im Programm

Dass die Dienstzulage bei einem Dienstnehmer abgerechnet wird, muss die Lohnart 114 in der Lohnartenzuordnung angelegt sein. Der Betrag wird automatisch aus dem Schema gerechnet.

 

2.28 Scheibzulage

2.28.1 Gesetzliche Grundlage

Erlass Gem-33/292-1995-Pf vom 17.07.1995

Bei Neuaufnahmen ab 01. August 1995 wird keine Schreibzulage mehr gewährt. Die zuvor vorgesehenen Schreibzulagen werden als Fixbeträge (€ 36,1 bzw. € 48,3) weiter gewährt. Ein Aufrücken in die höhere Stufe ist nicht mehr vorgesehen.

2.28.2 Erfassung im Programm

Es ist die Lohnart 122 (Schreibzulage) mit dem Fixbetrag in der Lohnartenzuordnung zu erfassen.

 

2.29 Datenverarbeitungszulage

2.29.1 Gesetzliche Grundlage

Erlass Gem-200033/52-1996-SHÜ vom 31. Oktober 1996

Neuregelung mit Wirkung 01. Jänner 1997. Nach den Übergangsbestimmungen für Bedienstete, denen am 31. 12. 1996 eine Erschwerniszulage für Bildschirmtätigkeit gebührt hat, wird diese Erschwerniszulage als Datenverarbeitungszulage mit dem zum 31. 12. 1996 gebührenden Betrag als Fixbetrag pro Monat („starre DVZ“) weiter gewährt.

Ab 01. 01. 1997 gebührt die DVZ nur mehr für Bildschirmtätigkeit (Echtbetrieb) von mindestens 15 Wochenstunden (netto) mit einem monatlichem Fixbetrag von € 43,60.

2.29.2 Erfassung im Programm

Es ist die Lohnart 124 (Datenverarbeitungszulage) mit dem Fixbetrag in der Lohnartenzuordnung zu erfassen.

 

2.30 Sonn- und Feiertagsgebühr

2.30.1 Gesetzliche Grundlage

Erlass Gem-021661/13-2002-Shw/Shü vom 03.07.2002

Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen GD 25 bis GD 17

0,225 % je Std.

Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen GD 16 bis GD 5

0,300 % je Std.

 

2.30.2 Erfassung im Programm

Sonn- und Feiertagsgebühren werden nach tatsächlichem Anfall abgerechnet. Es ist die Lohnart 230 in der Lohnartenzuordnung bzw. in der Lohnartenzuordnung Schnellerfassung einzugeben. Es ist ausreichend, wenn hier nur die angefallenen Einheiten erfasst werden, sofern der entsprechende persönliche Satz 230 angelegt ist.

 

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