Gesetzesänderungen 01.2021

Aufstellung der Gesetzesänderungen für das Jahr 2021 im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen.

 

Sozialversicherung

Höchstbeitragsgrundlagen 2021

Werden vom Programm wie folgt ermittelt:

 

Werte 2020

Werte 2021

Höchstbeitragsgrundlage täglich

179,00

185,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

5.370,00

5.550,00

Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen

10.740,00

11.100,00

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

460,66

475,86

Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

6.265,00

6.475,00

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2020.

 

AV-STAFFELUNG IM NIEDRIGLOHNBEREICH

Die AV-Staffelung ändert sich ab 01.2021 wie folgt:

 

Von

Bis

Arbeitslosenversicherung

Verrechnungsgruppe in der  mBGM

        0,00 €

1.790,00 € (vorher  1.733,00 €)  

- 3%

A03 / A04 / I23 / I31

1.790,01 €

1.953,00 € (vorher 1.891,00 €)

- 2%

A02 / A05 /  I22 / I32

1.953,01 €

2.117,00 € (vorher 2.049,00 €)

- 1%

A01 / I21

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2020.

 

Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Landesbeamte

Bei den Versicherungen 12, 34 und 41 - KFG für OÖ Gemeinden erhöht sich die monatliche Höchstbemessungsgrundlage von laufenden Bezügen von 5.399,00 auf 5.579,00 Euro, die jährlich Höchstbemessungsgrundlage für Sonderzahlungen von 10.798,00 auf 11.158,00 Euro, die Mindestbetragsgrundlage von 26,85 auf 27,75 Euro.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2020.

 

Niederösterreichische Gemeinden - Pensionsversicherung

Bei der Versicherung 17 - PV Niederösterreichische Gemeinden, 19/22 - Pensionskasse der Stadt Klagenfurt und 26 - Gemeindeverb. für das Pensionsrecht d. Tiroler Gemeindebeamte ändert sich die Mindest- und Höchstbemessungen wie folgt:

2020

2021

 

4.027,00 €

4.162,50 €

( 75% von 5.550,00 € )

8.055,00 €

8.325,00 €

( 150 % von 5.550,00 € )

16.110,00 €

16.650,00 €

( 300 % von 5.550,00 € )

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2020.

 

Niederösterreichische Gemeinden - Pensionsversicherung

Bei der Versicherung 17 - PV Niederösterreichische Gemeinden erhöht sich die Mindestbemessung von Laufenden Bezügen von 2.031,16 auf 2.061,63 EUR und Sonderzahlungen mit monatlicher Höchstbemessung von 1.015,58 auf 1.030,82 EUR.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 01.2021.

 

BVAEB- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Unfallversicherung

Bei den Versicherungen 11-öffentlich Bedienstete wurde für die Beitragsart UV "Unfallversicherung" in der Beschäftigtengruppe G041 ab 01.01.2021 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge von 24,7297 auf 245,2347 EUR täglich und für Sonderzahlungen von 14.503,78 auf 14.714,08 EUR jährlich geändert.

Für die Beitragsart UN "Unfallversicherung Nebengebühren" wurde die tägliche Bemessung in der Beschäftigtengruppe G041 ab 01.01.2021 von 7,3410 auf 7,4473 EUR angepasst.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 12.2020.

 

Unfallversicherungs-Beitrag

Der UV-Beitrag für Zivildiener, Beschäftigtengruppe B902 (Zuschlag Z09) wird per 01.01.2021 auf 5,91 Euro erhöht (vorher 5,72 Euro).

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 10.2020.

 

Bundespensionsamt

Pensionskassenbeitrag

Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt wurde in den Beitragsgruppen PB1, PB2, PB3, PB4 ab 01.2021 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge von 241,7297 auf 245,2347 EUR täglich und für Sonderzahlung von 14.503,78 EUR auf 14.714,08 EUR jährlich geändert.

Pensionshöchstbeitrag

Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt  wurde in den Beitragsgruppen P155- P159, P255 -P286, P355 - P359, P455 - P486 ab 01.2021 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge auf 245,2347 EUR täglich und für Sonderzahlungen auf 14.714,08 EUR jährlich geändert.

Pensionsbeitrag Nebengebühren

Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt wurde in den Beitragsgruppen P155- P159, P255 -P286, P355 - P359, P455 - P486 ab 01.2021 die Höchstbemessungsgrundlage von 7,3410 auf 7,4473 EUR täglich geändert.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2020.

 

Salzburger Gemeinde

Bei der Versicherung 31-Salzburger Gemeinde wurde in der SV-Grupe "Bea" Beamte der PV-Beitrag und der Pensionsbeitrag Nebengebühren Beitrag auf 14,05% geändert.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 01.2021.

 

mBGM - Versicherungen 30 Bundespensionsamt

Versicherung 30

Bei der Versicherung 30 BVAEB Pensionsservice werden die SV SZ Bemessungen nun bis zur SV SZ Höchstbemessung auf der mBGM ausgegeben.

Wenn die SV SZ Höchstbemessung in einem Jahr erreicht wird, wird eine mBGM mit Bemessung 0 (beim Verrechnungstyp "SZ") mit Gesamtbetrag ausgegeben. So kann der Zahlungsverkehr das berücksichtigen, was tatsächlich abgerechnet wurde.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Anpassung mit den Updates ab 04.2021.

 

E-Card

Der Wert der E-Card für das Jahr 2022 (Abrechnung 11.2021) ändert sich auf 12,70 EUR (vorher 12,30 EUR).

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 09.2020.

 

Einkommensteuergesetz

Lohnsteuer

Die Sonderausgabenpauschale mit 60,00 EUR fällt ab 2021 weg.

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Änderung erhalten Sie mit den Updates ab 10.2020.

 

Familienbonus Plus

Die Indexierung für den Fabo+ für 2021 wurde nach dem Bundesgesetzblatt angepasst:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_417/BGBLA_2020_II_417.html

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Änderung erhalten Sie mit den Updates ab 10.2020.

 

Pensionistenabsetzbetrag - Sonderabgabenpauschale

Seit 2021 gibt es die Sonderausgabenpauschale mit 60 Euro nicht mehr und nun wird dies auch beim Pensionistenabsetzbetrag und beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt, sodass die

 

Berechnung wie folgt lautet:

 

Gesamtbetrag der Einkünfte (Brutto Einkünfte)

(--> vor 2021 werden hier € 60,00 Sonderausgaben berücksichtigt, ab 2021 nicht mehr)
= Steuerbemessungsgrundlage (Einkommen)

Anwendung des Einkommenssteuertarifes
= Einkommensteuer
- Pensionistenabsetzbetrag
= Einkommensteuerschuld/LSt

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Anpassung erhalten Sie mit den Updates ab 05.2021

 

Steuerreform 2022

Der Pensionistenabsetzbetrag wird von € 600,00 auf € 825,00 rückwirkend ab 01.2021 angehoben. Die Verschleifungszone liegt hier zwischen € 17.500,00 und € 25.500,00 (bisher zwischen € 17.000,00 und € 25.000,00).

 

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wird von € 964,00 auf € 1.214,00 rückwirkend ab 01.2021 angehoben. Die Einschleifzone für diesen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag liegt zwischen € 19.930,00 und € 25.250,00 (bisher: zwischen € 19.930 und € 25.000,00).

 

Bei Dienstnehmern mit der Dienstnehmerart "P - Pensionisten" wird der Pensionistenabsetzbetrag gerechnet.

Bei Dienstnehmern mit Lohnsteuergruppe "MP - erhöhter Pensionistenabsetzbetrag" und Dienstnehmerart "P - Pensionisten" wird der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gerechnet.

 

INFO für 12.2021 - 13. Lauf:

Diese Absetzbeträge ändern sich rückwirkend. Es gibt aber keine Aufrollungsverpflichtung. Die Dienstnehmer können sich das Geld über die Steuerveranlagung zurückholen oder Sie starten bis 15.02.2022 einen 13. Lauf für 12.2021 mit den betroffenen Dienstnehmern.

 

INFO für 2022:

Aufrollung werden ab 01.2022 automatisch eingetragen.

 

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Anpassung erhalten Sie mit den Updates ab 01.2022.

 

Änderungen für 2021:

 

Änderungen für 2022:

 

Kontrollsechstel 2021

Seit 1. Jänner 2021 kann es sein, dass die Anwendung der "Freigrenze" nachträglich wegfällt, obwohl es zu keiner weiteren Auszahlung eines sonstigen Bezuges im Kalenderjahr kam bzw. kommt.

Beispiele und mehr Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://pv-forum.ars.at/post/möglicher-nachträglicher-wegfall-der-freigrenze-bei-sonstigen-bezügen-bei-anwendung-des-kontrollsechstels-stellungnahme-der-finanzverwaltung-12244199?pid=1331642804

 

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Anpassung erhalten Sie mit den Updates ab 01.2022.

Beispiele und mehr Informationen dazu finden Sie im oben genannten Link oder unter "Beispiele / Kontrollsechstel-Berechnung".

 

Änderungen bei den Bezugsarten/Betragsteilern

Homeoffice Pauschale steuerfrei §26 Z 9 lit a EStG

Für die Lohnart Homeoffice Pauschale gibt es die neue Bezugsart/Betragsteiler 18 Homeoffice Pauschale steuerfrei § 26 Z 9 lit a EStG.

Ab 01.01.2021 gibt es die Gesetzesregelung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale bis zu € 3,00 täglich für max. 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr bezahlen kann. Homeoffice-Tage sind nur solche, bei denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Die Anzahl der Tage muss am Lohnkonto und am Lohnzettel angeführt werden, unabhängig davon, ob die Pauschale bezahlt wird. Dadurch wird dem Finanzamt eine bessere Kontrolle über allfällige Werbungskosten gewährt.

 

Den Vorschlag zur Anlage von Lohnarten und die Hinterlegung für den Lohnzettel Finanz für die Homeoffice Tagen und Homeoffice Pauschale finden Sie unter Lohn- und Gehalt/Aufgaben/Einmalige Aufgaben/Lohnarten anlegen/Homeoffice Tage und Homeoffice Pauschale.

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Anpassung erhalten Sie mit den Updates ab 05.2021.

Hinterlegen Sie diesen Betragsteiler bei der Lohnart "steuerfreies Homeoffice Pauschale", wenn Sie diese auszahlen. Bei der Frage ob Sie Aufrollungen eintragen sollen, klicken Sie auf "JA". So können alle Dienstnehmer aufgerollt werden und der Paragraph richtig am Lohnkonto und in Folge am Lohnzettel Finanz angezeigt werden.

 

Pauschale Schmutzzulage 70% nach Tarif, 30% nach §68(1)

Es gibt einen neuen Betragsteiler-  50171 für die Schmutzzulagen. Dieser setzt sich aus 70% Versteuerung nach Tarif und 30% Versteuerung nach 68(1) zusammen.

Umsetzung im LHR Lohn

Diesen neuen Betragsteiler erhalten Sie mit den Updates ab 07.2021.

 

Massenverkehrsmittel, Werkverkehr, Jobticket

Für die Kostenübernahme gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG (Kosten für Massenverkehrsmittel, Werkverkehr, Jobticket) gibt es die neue Bezugsart/den neuen Betragsteiler 19 - Massenverkehrsmittel, Werkverkehr, Jobticket Betrag, den Sie ab 01.2021 verwenden können.

Dazu gibt es am Lohnzettel Finanz (L16) auch ein neues Feld, das laut ELDA ab 01.09.2021 gefüllt werden kann (verpflichtend ab 01.12.2021). Dieses neue Feld wird demnächst ausgeliefert.

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Erweiterung erhalten Sie mit den Updates ab 07.2021.

Legen Sie eine neue Lohnart für die Kostenübernahme für Massenverkehrsmittel usw. an und hinterlegen Sie dort den Betragsteiler 19.

Entscheiden Sie nach Ihren Anforderungen ob die Lohnart als Vorzeichen „D“ oder „+“ hat (je nachdem wie Sie die Kosten § 26 Z 5 lit b übernehmen).

Für die Anzahl der Kalendermonate für übernommene Kosten für Massenverkehrsmittel und Werkverkehr, Jobticket (=> Feld gibt es seit 2014 am L16) verwenden Sie nach wie vor die Lohnart mit Betragsteiler 90048. Dieser Betragsteiler wurde nun umbenannt von "Werkverkehr" auf "Massenverkehrsmittel, Werkverkehr, Jobticket - Anzahl Kalendermonate".

 

Pendlerpauschale

Wenn der Arbeitgeber eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für die gesamte Strecke zur Verfügung stellt, dann ist keine Pendlerpauschale zu rechnen. Wenn der Arbeitgeber diese für einen Teil der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zur Verfügung stellt, dann kann nur für jene Strecke eine Pendlerpauschale beantragt werden, die nicht davon umfasst ist. Die Höhe der Pendlerpauschale für die Teilstrecke ist jedoch mit der fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begrenzt. Wenn Sie das Modul LHR Sicherheit in Verwendung haben, haben Sie hier die Möglichkeit einen Hinweis für die Lohnverrechnung, z.B. für Stammdatenzuständigen-User zu generieren: Sobald die Lohnart „Jobticket“ in der Lohnartenzuordnung eingegeben wird, erscheint in der Nachrichtenmaske ein Hinweis, dass die Pendlerpauschale zu prüfen ist.

 

Austritt des Dienstnehmers

Ist die Jahreskarte nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch gültig und wurden Kosten für einen Gültigkeitszeitraum nach der Beendigung vom Arbeitgeber übernommen, ist der Kostenersatz anteilig entsprechend dem weiteren Gültigkeitszeitraum als Vorteil aus dem Dienstverhältnis mit Zufluss im Kalendermonat der Beendigung zu versteuern. Ein vor einer Karenzierung gewährtes Jobticket bleibt auch während der Karenzierung steuerbegünstigt.

Für die Lohnart Jobticket bei Beendigung des Dienstverhältnisses verwenden Sie den Betragsteiler 1140 Jubiläumsgeschenke.

Dieser versteuert die Lohnart wie folgt:

 

Kinderbetreuungszuschuss §3 ABs. 1 Z 13b EStG

Die Bezugsart/der Teiler 15 Kinderbetreuungszuschuss bis 1.000,00 Euro im Jahr steuerfrei § 3 Abs. 1 Z 13b EStG wurde ab 01.2021 so geändert, dass er nicht mehr jahressechstelerhöhend ist.

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Erweiterung erhalten Sie mit den Updates ab 01.2022.

 

ELDA Änderungen

Lohnzettel Finanz

Homeoffice-Tage

Damit dieses Feld gefüllt wird, geben Sie im Datenaustausch ELDA, Ausgabeart "Lohnzettel SV und Finanz" im Button "Lohnartenzuweisung" bei der neuen Ausgabart "l16HOTage" die Lohnart für die Homeoffice Tage ein. Hinter dieser Lohnart sollen Einheiten abgerechnet worden sein.

Sollten Sie die LHR Zeit in Verwendung haben, dann haben Sie die Möglichkeit die Werte aus der Zeiterfassung in den LHR Lohn zu übertragen. Im Modul LHR Zeit ist es nun auch möglich,  die Abweichung der Auszahlung pro Zeitspeicher zu definieren. Dies stellen Sie unter Firma/Zeitspeicher ein. Eine Einstellung der Abweichung bei einem Zeitspeicher übersteuert die Abweichung der Auszahlung, welche im variablen Parameter "ZEIT: Abweichung_Auszahlung" gesetzt ist. Wird also keine Abweichung beim Zeitspeicher definiert, so greift die Abweichung des Parameters. Eine Verwendung für diese Funktionalität ist beispielsweise, wenn man Überstunden immer ein Monat später auszahlt, aber gewisse Zeitspeicher im selben Monat in der Abrechnung benötigt werden, wie eben die Homeoffice Tage.

 

Homeoffice-Pauschale

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Homeoffice-Pauschale auszahlen, verwenden Sie für die Lohnart den Betragsteiler "18 - § 26 Z 9 lit a EStG".

 

Kostenübernahme gem. § 26 Z 5 lit. b

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern ein Massenverkehrsmittel, Werkverkehr oder ein Jobticket nach § 26 Z 5 lit b EStG zur Verfügung stellen, legen Sie dazu eine neue Lohnart mit Betragsteiler "19 LSt-frei P 26 Z 5 lit b EStG" an, wo Sie den Betrag aufgeben.

 

Übernommene Kosten für Massenverkehrsmittel und Werkverkehr, ANZAHL DER MONATE:

Dieses Feld hat es am Lohnzettel Finanz schon immer gegeben, nur wurde es jetzt von „Werkverkehr, Anzahl der Monate“ auf „Übernommene Kosten für Massenverkehrsmittel und Werkverkehr, Anzahl der Monate“ umbenannt. Um dieses Feld zu füllen verwenden Sie nach wie vor die Lohnart mit Betragsteiler 90048 - Massenverkehrsmittel, Werkverkehr, Jobticket - Anzahl Kalendermonate

 

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Erweiterung erhalten Sie mit den Updates ab 09.2021.

 

Arbeits- und Entgetlbestätigung Wochengeld / Krankengeld

neue Felder für Sonderzahlungsumfang / Sachbezugsumfang

Ab 01.12.2021 und zwingend ab 01.02.2022 gibt es auf den A/E Bestätigungen für das Wochengeld und das Krankengeld ein neues Feld für den Sonderzahlungsumfang und den Sachbezugsumfang.

Mehr dazu lesen Sie unter "Lohn-/Gehalt/Fenster/Auswertungen/Monatlich/Zahlungsverkehr/Datenaustausch ELDA/Arbeits-/Entgeltbestägigung Krankengeld bzw. Wochengeld".

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Erweiterung erhalten Sie mit den Updates ab 12.2021.

 

Arbeits- und Entgetlbestätigung Krankengeld

neues Felde - Art der Entlohnung

Ab 01.12.2021 und zwingend ab 01.02.2022 gibt es auf den A/E Bestätigungen für Krankengeld ein neues Feld für die Art der Entlohnung.

Dieses Feld wird bei fallweisen Beschäftigten gefüllt.

Mehr dazu lesen Sie unter "Lohn-/Gehalt/Fenster/Auswertungen/Monatlich/Zahlungsverkehr/Datenaustausch ELDA/Arbeits-/Entgeltbestägigung Krankengeld".

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Erweiterung erhalten Sie mit den Updates ab 12.2021.

 

Schwararbeitsmeldungen

Schwerarbeitsmeldungen

Im Erkenntnis 10 ObS 98/20i, vom 15.12.2020 stellt der OGH fest, dass Zeiten des Bezugs von Krankengeld nach § 138 ASVG nicht als Schwerarbeitszeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung qualifiziert werden können.

Im LHR Lohn unterbrechen Sie den Zeitraum um diese Zeiten in der Maske Stammdaten/Personal/Sonstiges/Schwerarbeitstätigkeiten – Button „Vorschlag von Tätigkeiten“.

Nachdem Sie auf „Vorschlag von Tätigkeiten“ geklickt haben, werden Ihnen Vorschläge eingetragen:

 

Löschen Sie die Zeile, die um die Zeit des Krankengelds unterbrochen werden soll und tragen für den Dienstnehmer hier neue Zeilen ein.

Beispiel:
Dienstnehmer 4 hatte vom 16.05.2021 bis 25.06.2021 einen Krankengeldbezug.
Löschen Sie die Zeile mit Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 ein und geben zwei neue Zeilen ein:
01.01.2021 bis 15.05.2021 und 26.06.2021 bis 31.12.2021.

 

Exekutionsordnung

Unpfändbare Freibeträge ab 01.01.2021 (voraussichtlich)

 

01.2020

01.2021

Allgemeiner Grundbetrag – Sonderzahlungen, welche monatliche Leistung übersteigen (§ 291a Abs 1 EO)

966,00

1.000,00

Erhöhter allgemeiner Grundbetrag – keine Sonderzahlungen (§ 291a Abs 2 Z 1 EO)

1.127,00

1.167,00

Unterhaltsgrundbetrag – Verpflichtete gesetzliche Unterhalt pro Person (§ 291a Abs 2 Z 2 EO)

193,00

200,00

Grenzbetrag (§ 291b EO)

3.860,00

4.0000,00

Höhe der Geldforderung

483,00

500,00

Umsetzung in LHR Lohn

Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 10.2020.

 

Sonstige Änderungen

BAG-Novelle - Änderung der Lohnart Lehrlingsentschädigung

Durch die jüngste Novelle des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), die am 23. März 2020 in Kraft getreten ist, wurden veraltete Begriffe adaptiert: Die Lehrlingsentschädigung wurde zum Lehrlingseinkommen und die Weiterverwendung zur Weiterbeschäftigung.

Umsetzung im LHR Lohn:

Ändern Sie bei Ihrer Lohnart Lehrlingsentschädigung ab dem gewünschten Datum die Bezeichnung auf „Lehrlingseinkommen“.
Dazu rufen Sie die Lohnart auf Ihrer Ebene auf (Stammdatenmenü/Lohnarten/Firmengruppen-, Firmen- oder Dienstnehmergruppenlohnarten) und fügen mit den Funktionstasten F6/F4 einen neuen Datensatz ein, bei dem Sie die Bezeichnung und das Datum ändern.
Bei der anschließenden Frage, ob Sie Aufrollungen eintragen möchten, klicken Sie auf „Nein“.

 

Bildungskarenz - Berücksichtigung bei Pflichtzahl-Berechnung für Invalidenausgleichstaxe

Mit der VwGH-Entscheidung (Ra 2019/11/0137) stellt die Bildungskarenz nach ihrem Zweck eine der Sphäre des Dienstnehmers zurechnende Dienstverhinderung dar (wie auch Karenz nach MschG (VwGH 2009/11/0223) und die Erkrankung ohne Entgelt (VwGH 90/09/0075), ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen der Dienstgeber dieser Karenzierung zugestimmt hat.

Somit kann ein Mitarbeiter, der dem Kreis der begünstigt Behinderten angehört und in Bildungskarenz ist, auf die Pflichtzahl angerechnet werden und erhöht dadurch NICHT die Ausgleichstaxe.

 

Umsetzung im LHR Lohn:

Damit diese Einstellung im LHR Lohn berücksichtigt wird, aktivieren Sie beim Grund "Bildungskarenz" die Checkbox "Hindert Invalidenausgleichstaxe".

 

Zusammenlegung Finanzamt

Ab 01.2021 gibt es bei den Finanzämtern diese Änderungen:

1. Die Steuernummern wurden „eingefroren“, so dass sie fix 9stellig sind und sich folgendermaßen zusammensetzen:

  1. zweistellige Finanzamtsnummer (=> relevant für die DZ-Berechnung s. weiter unten)

  2. 7-stellige Steuernummer


Bei einem Wechsel des Finanzamtes darf sich aber nun die Steuernummer nicht ändern.   

Am Lohnzettel Finanz wurde diese Änderung von ELDA ab 01.01.2021 und zwingend ab 01.04.2021 implementiert.

 

2. Einige Finanzämter wurden zusammengelegt. Für einige Kunden ist nun das Finanzamt für Großbetriebe mit der Nummer 11 zuständig und einige Kunden haben bereits die Info erhalten, das Finanzamt und die Bankverbindung aufgrund der Zusammenlegung zu ändern.

 

Folgende Finanzämter wurden zusammengelegt:

Nr. 4 Wien 4/5/10                                -> zu Nr. 7 Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg

Nr. 18 Gänserndorf, Mistelbach         -> zu Nr. 22 Weinviertel

Nr. 33 Neunkirchen, Wr. Neustadt     -> zu Nr. 29 Niederösterreich Mitte

Nr. 59 St. Veit, Wolfsberg                   -> zu Nr. 57 Klagenfurt, St. Veit, Wolfsberg

Nr. 65 Bruck, Leoben, Mürzzuschlag -> zu Nr. 69 Steiermark Mitte

Nr. 82 Kitzbühel, Lienz                         -> zu Nr. 83 Tirol Ost

Nr. 97 Bregenz                                      -> zu Nr. 98 Vorarlberg

bei den Finanzämtern, die es nicht mehr gibt, wurde "ehemals" vorangestellt. Die Adresse ist überall Postfach 260, 1000 Wien.

 

Umsetzung im LHR Lohn

Falls Sie eine Mitteilung erhalten haben, dass sich Ihr Finanzamt ändert aber die Steuernummer nicht, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Ändern Sie in der Maske Stammdatenmenü/Firma/Finanzämter nur die Bankverbindung.
    Das Finanzamt und die Steuernummer ändern Sie noch nicht, bis die Erweiterung mit der Fixierung der Steuernummer mit dem Update V4.160 ausgeliefert wird.

  2. Wenn Sie das Update mit der Erweiterung der Steuernummer erhalten und eingelesen haben, ändern Sie das Firmenfinanzamt ab 01.2021.

 

Beispiel 1:
Ihr Finanzamt ist momentan "18 -  Finanzamt Mistelbach", Steuernummer 18 123 xxx, Bundesland NÖ und das Finanzamt wird mit der Finanzamtsnummer "22 - Finanzamt Weinviertel" zusammen gelegt.

Lösung:
1. Ändern Sie zuerst die Bankverbindung (Ab 01.2021 oder beim bestehenden Ab-Datum)
2. Wenn Sie das Update V4.160, das ca. Anfang März kommt, installiert haben, ändern Sie die Finanzamtsnummer auf die Nummer 22.
Dadurch dass sich das Bundesland des Finanzamts nicht geändert hat, brauchen Sie das Feld "Berechnungsgrundlage" in der Maske Finanzamt nicht füllen.

Beispiel 2:
Ihr Finanzamt ist momentan "90 - Finanzamt St. Johann/Pg.", Bundesland Salzburg und das Finanzamt soll auf das Finanzamt "11 - Großbetriebe" geändert werden.

Lösung:
1. Ändern Sie zuerst die Bankverbindung (Ab 01.2021 oder beim bestehenden Ab-Datum)
2. Wenn Sie das Update V4.160, das ca. Anfang März kommt, installiert haben, ändern Sie die Finanzamtsnummer auf die Nummer 11.
3. Tragen Sie im Finanzamt im Feld "Berechnungsgrundlage" das ursprüngliche Finanzamt mit der Nummer 90 ein.

 

Kontrollsechstelberechnung ab 01.01.2021

Ab 01.01.2021 gibt es diese Änderungen beim Kontrollsechstel:

Änderung 1:

Bisher durfte in folgenden Fällen kein Kontrollsechstel gerechnet werden:

  1. Sobald auch nur EIN Kalendertag an gesetzlicher Karenz in diesem Kalenderjahr mit dabei ist

  2. Karenz nach MSchG/VKG/LAG

  3. Gesetzlicher Papamonat nach VKG/LAG

  4. Mutterschutz nach MSchG

 

Ab 01.01.2021 wird laut dem Initiativantrag zusätzlich noch in diesen Fällen kein Kontrollsechstel gerechnet:

  1. Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ohne gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber,

  2. Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG,

  3. Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,

  4. Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,

  5. Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG,

  6. Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986,

  7. Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG,

  8. Teilpension gemäß § 27a AlVG oder

  9. Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.

 

Umsetzung im LHR Lohn:

Für diese neu dazu gekommenen Unterbrechungen

  1. Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG,

  2. Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,

  3. Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,

  4. Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG,

  5. Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986 oder

  6. Teilpension gemäß § 27a AlVG

legen Sie ab 01.2021 einen neuen Satz an und geben im Feld "Hindert Sechstelaufrollung": "Im ganzen Kalenderjahr keine Jahressechstelaufrollung durchführen (H)" ein.
(Diese Einstellung ist bei den Unterbrechungsgründen Mutterschutz, Karenz nach MSchG … bereits gesetzt).

 

Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG

Für Dienstnehmer die sich in der Altersteilzeit befinden, geben Sie ab 01.2021 einen neuen Unterbrechungsgrund ohne Überprüfung ein, den Sie zuvor unter Stammdatenmnenü/Allgemein/Ein-/Austritts-/Unterbrechungsgründe angelegt haben.

Dienstnehmer in Altersteilzeit haben eine Lohnart mit Betragsteiler „75000 nur sv-pflichtig, kein Sachbezug“ mit der SV-Ergänzung „LH01 – Altersteilzeit Höherversicherung“ (s. zB abgerechnete Lohnartenliste unter Auswertungen/Monatlich/Sonstiges). Den neuen Unterbrechungsgrund geben Sie zB in der Maske Stammdatenmenü/Personal/Eintrittsdaten Schnellerfassung ein.

 

Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ohne gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber

In diesem Fall wird automatisch kein Kontrollsechstel gerechnet.

 

Für Kunden, die die EFZ-Verwaltung nicht im LHR Lohn verwenden:
Geben Sie für Krankenstände unter 100% Entgeltfortzahlungsanspruch ab 01.2021 einen sonstigen Unterbrechungsgrund, bei dem im  Feld "Hindert Sechstelaufrollung": "Im ganzen Kalenderjahr keine Jahressechstelaufrollung durchführen (H)", eingestellt ist.

 

Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.

Das Update V4.160 erstellt bei allen Austritten ab 01.2021 einen neuen Datensatz und im Feld „Hindert Sechstelrollung“ wird die neue Option eingetragen: „Im ganzen Kalenderjahr keine Jahressechstelaufrollung durchführen außer bei Wiedereintritt. Im Updateprotokoll werden die geänderten Austrittsgründe ausgegeben, die Sie dann prüfen können.

 

Wenn bei einem Austrittsgrund wie z.B "Beamten Pension" das Kontrollsechstel trotzdem - wie im Jahr 2020 - gerechnet werden muss, löschen Sie bei diesem Austrittsgrund den Datensatz ab 01.2021.

Beim Austrittsgrund "UMMEL - Ummeldung (Konzernübertritt) ändern Sie das Feld wieder auf "nein" oder löschen Sie bei diesem Grund den Datensatz ab 01.2021, damit in der alten Firma ein Kontrollsechstel gerechnet werden kann.

 

Die Überprüfung, ob ein Dienstnehmer wieder eingetreten ist, erfolgt wie folgt:

 

Solche Austrittsgründe benötigen Sie, wenn der Wiedereintritt mit einer anderen Dienstnehmernummer in der gleichen Firma erfolgt ODER der Wiedereintritt innerhalb eines Konzerns – in einer anderen Firma – erfolgt. In solchen Fällen – wenn zum Zeitpunkt des Austritts noch nicht klar war, dass der Dienstnehmer wieder eintritt – löschen Sie den alten Austrittsgrund und geben den neuen Austrittsgrund „Kontrollsechstel rechnen“ mit der Einstellung „Hindert Sechstelaufrollung“: „nein“ ein.

Beispiel 5 aus dem BMF Fragen und Antworten Katalog:
Ein Arbeitnehmer tritt nach Beendigung des Dienstverhältnisses im selben Kalenderjahr bei dem-selben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen wieder ein und beendet das Dienstverhältnis abermals im selben Kalender.
Ist auch in diesem Fall das Kontrollsechstel zu berechnen?

Antwort BMF:
Nach dem Einleitungssatz des § 77 Abs. 4a EStG 1988 ist bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr jedenfalls das Kontrollsechstel zu ermitteln. Kommt es zu einem Wiedereintritt iSd § 77 Abs. 4a Z 1 lit. j EStG 1988, hat eine Nachversteuerung auch dann zu erfolgen, wenn das nachfolgende Dienstverhältnis ebenso noch im selben Kalenderjahr beendet wird, es sei denn, es kommt ein anderer Ausschließungsgrund nach § 77 Abs. 4a Z 1 lit. a bis i EStG 1988 zum Tragen.

Umsetzung im LHR Lohn:
Einritt    01.01.2021
Austritt  31.03.2021
Eintritt   10.10.2021
Austritt  30.11.2021

Dieser Fall wird von der Software automatisch unterstützt, wenn der Wiedereintritt in der gleichen Firma mit der gleichen Dienstnehmer-Nr erfolgt und bei den Austrittsgründen des Dienstnehmers die neue Option "Im ganzen Kalenderjahr keine Jahressechstelaufrollung durchführen außer bei Wiedereintritt" gesetzt ist.

Beispiel 6 aus dem BMF Fragen und Antworten Katalog:
Ist ein Arbeitnehmer wieder eingetreten, muss das Kontrollsechstel für alle vorangegangen Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunter-nehmen berechnet werden. Erleidet nun der Arbeitnehmer zB beim dritten Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber eine längere Krankheit, sodass es zur Auszahlung von Krankengeld kommt, ist dann eine bereits erfolgte Nachversteuerung bei gemäß § 77 Abs. 4a Z 1 EStG 1988 wieder zu stornieren?

Antwort BMF:
Tritt während des Kalenderjahres mindestens einer der Fälle nach § 77 Abs. 4a Z 1 lit. a bis j EStG 1988 ein, ist im selben Kalenderjahr unabhängig von der zeitlichen Lagerung mehrerer Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber keine Nachversteuerung durchzuführen. Tritt ein Ausschlussgrund des § 77 Abs. 4a Z 1 EStG 1988 während des Kalenderjahres bei Dienstverhältnissen zu unterschiedlichen Konzernunternehmen ein, gilt der Auschlussgrund nur bei jenem Dienstverhältnis, bei welchem dieser eingetreten ist.

Umsetzung im LHR Lohn:
Dieses Beispiel wird von der Software so unterstützt.

 

Wenn Sie den variablen Parameter „LS: Abr_Kontrollsechstel_lfd“ auf „J“ gesetzt haben.
Dadurch dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird, kein Kontrollsechstel mehr zu rechnen ist, überlegen Sie, ob Sie den variablen Parameter ab 01.2021 auf „N“ setzen.


Änderung 2:

Mit Wirkung ab 01.01.2021 darf auch eine „Begünstigung“ möglich sein. Bei einer Begünstigung zum Zeitpunkt der Kontrollsechstelberechnung kann ein „normaler“ Jahressechstelüberhang, wenn die Voraussetzung dazu vorliegt, nachträglich begünstigt besteuert werden. Grund dafür ist, dass mittlerweile die Basis für das Kontrollsechstel „gestiegen ist“.

 

Beispiel:
Gehalt Jänner bis Oktober € 2.000,00 monatlich,
Gehalt ab November € 2.500,00 monatlich (Gesamt pro Jahr: 25.000,00)
Urlaubsgeld im Juni in Höhe von € 2.000,00
Weihnachtsgeld im November in Höhe von € 2.500,00

Im November 2020 wird beim Jahressechstel gerechnet: 22.500,00 / 11 * 2 = 4.090,91.
Mit der Dezember 2020 Abrechnung wird das Kontrollsechstel gerechnet: 25.000,00 / 6 = 4.166,67.
Der November 2020 darf durch die Dezemberabrechnung in diesem Fall nicht verändert werden.

Ab 01.2020 dürfte man im Dezember 2021 den November 2021 so aufrollen, dass das Kontrollsechstel mit 4.166,67 gerechnet wird, um somit mehr Bezüge mit 6% versteuert werden können. Umsetzung im LHR Lohn: Sobald das Gesetz beschlossen wird, erhalten Sie rechtzeitig die Programmerweiterung und weitere Informationen dazu.

 

Änderung 3:

Günstigkeitsregelung unabhängig davon ob ein Ausnahmetatbestand besteht:

Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 versteuert, hat der Arbeitgeber, sofern entsprechende sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 besteuert worden sind, den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollen nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern. Somit ist eine Aufrollung zugunsten der Arbeitnehmer jedenfalls vorzunehmen, unabhängig davon, ob ein Ausnahmetatbestand nach der Z 1 leg. cit. vorliegt. (s. BMF Fragen und Antworten Katalog, Seite 6).

 

Umsetzung im LHR Lohn:

Sobald das Gesetz beschlossen wird, erhalten Sie rechtzeitig die Programmerweiterung und weitere Informationen dazu.

 

 Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (Quarantäne)

Mehr Infos zur Quarantäne finden Sie auch hier:

https://www.wko.at/service/steuern/lohnsteuer-verdienstentgang-epidemiegesetz.html

 

Für die Behandlung der Vergütung für den Verdienstentgang gemäß dem haben Sie im LHR Lohn zwei Möglichkeiten:

Variante 1:

Variante 2:

 

Hier erklären wir Ihnen wie Sie die Variante 2 umsetzen:

 

  1. Legen Sie dazu einen neuen Unterbrechungsgrund für die Quarantäne an.

 

2.  Legen Sie eine neue Formel an:

 

Falls Sie keine Kurzarbeit haben, verwenden Sie im Feld Formelwert „MBA120 / KALTAGE * TAGE(QUARA)“

 

3. Legen Sie eine neue Lohnart für den Bezug in Quarantäne an:

4.  Im Stammdatenmenü/Firma/Sonstiges/Generierung pro Unterbrechungsgrund haben Sie noch die Möglichkeit, die Lohnart vom Unterbrechungsgrund automatisch generieren zu lassen:

 

Kurzarbeit - AV-STAFFELUNG IM NIEDRIGLOHNBEREICH

Laut der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2021 ändert sich die AV-Staffelung im Niedriglohnbereich:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00408/fname_841693.pdf.

 

Regierungsvorlage

  1. Für die Ermittlung des Prozentsatzes für den AV-Dienstnehmeranteil ist weiterhin die „fiktive SV-Beitragsgrundlage“ relevant.

  2. Für den Teil des AV-Dienstnehmeranteils, der tatsächlich in Abzug gebracht wird ist das tatsächliche sv-pflichtige laufende Entgelt relevant. (Dieses wird auch auf der mBGM angeführt).
    Differenz zwischen 1. und 2. trägt der bzw. die Dienstgeber/in. Dadurch steigt der Nettobetrag beim bzw. bei der Dienstnehmer/in und nähert sich noch stärker an die Höhe der Nettoersatzrate.

Beispiel:
Angestellter in Kurzarbeit,
Gehalt (inklusive Kurzarbeitsunterstützung) € 1.800,00,
SV-Beitragsgrundlage € 2.000,00,

Lösung bis 31.12.2020:
Grenzwerte bis 31.12.2020:
bis € 1.733,00: 0 % A03,
über € 1.733,00 bis € 1.891,00: 1 % A02,
über € 1.891,00 bis € 2.049,00: 2 % A01,
über € 2.049: 3 %

Die Höhe des AV-Dienstnehmeranteils, welcher in Abzug zu bringen ist, beträgt 2%, weil hier die höhere SV-Beitragsgrundlage (€ 2.000,00) relevant ist.
Dabei erfolgt die Berechnung des Beitragsabzugs von den € 1.800,00 und der bzw. die Arbeitgeber/in trägt von der Differenzbeitragsgrundlage (€ 200,00) den restlichen Dienstnehmeranteil, allerdings im Ausmaß von 3 % (= Interpretation bis 31.12.2020).

Lösung ab 01.01.2021:
voraussichtlich: Grenzwerte ab 01.01.2021:
bis € 1.790,00: 0 % A03
über € 1.790,00 bis € 1.953,00: 1 % A02
über € 1.953 bis € 2.117,00: 2 % A01
über € 2.117,00: 3 %

- Für die Festlegung der Höhe des AV-Dienstnehmeranteils ist das niedrigere Gehalt (inklusive Kurzarbeitsunterstützung) relevant (hier: € 1.800,00), weshalb dieser nur noch in einem Ausmaß von 1 % in Abzug gebracht wird.
- Der Arbeitgeber trägt dabei Folgendes an Arbeitnehmeranteilen zur Arbeitslosenversicherung:
  * Von den € 2.000,00 2 % (hier ist die ungekürzte SV-Beitragsgrundlage zur Bestimmung des Prozentsatzes maßgeblich), abzüglich jenes Anteils, der beim Arbeitnehmer (allerdings bemessen und ermittelt von den € 1.800,00) in Abzug gebracht wird:
   € 40,00 (€ 2.000,00 x 2%) minus € 18,00 (€ 1.800 x 1%)= € 22,00.
  * Weiters trägt der Dienstgeber insgesamt 3 % an „echtem Dienstgeberanteil“, ermittelt von den € 2.000,00.
- Der Arbeitnehmer trägt noch € 18,00.
- In Summe sind das € 100,00 AV-Beitrag.
- Auf der monatlichen Beitragsgrundlagennachweisung (mBGM) sind für die allgemeine Beitragsgrundlage („AB“/T01) die 2.000,00 mit 39,35% angeführt (hier sind die 6% an AVBeitrag inkludiert - € 120,00 ) und nochmals die 2.000,00 mit dem Abschlag A01 -1% („AB“/A01 - € -20,00).

Umsetzung im LHR Lohn:

  1. Legen Sie eine neue SV-Pflichtigkeit unter Stammdaten/Allgemein/Gesetz/SV-Pflichtigkeiten an, die genau gleich aussieht, wie die bereits angelegte SV-Pflichtigkeit für die Übernahme der SV-Beiträge durch den Dienstgeber, nur dass beim Feld "AV" ein "J enthalten ist.
    Beispiel:

  2. Bei der Lohnart für die SV-Kurzarbeit Differenz mit dem Betragsteiler "75000 - nur SV-pflichtig, aber kein Sachbezug" tragen Sie im Reiter "SV-Ergänzungen" die Ergänzung ab 01.2021 "LH05-LHR -Kurzarbeit Höherversicherung 2021 ein. Bei der Frage, ob Sie Aufrollungen eintragen möchten, beantworten Sie diese mit "Ja".

    Tragen Sie zusätzlich dazu die neue SV-Pflicht-Erhöhung ebenfalls ein.
    Beispiel:
    Im variablen Dienstnehmerstamm ist die SV-Pflichtigkeit 1 hinterlegt.
    Sie legen eine
    neue SV-Pflichtigkeit mit der Nummer 64 an. Dann ist die SV-Pflichterhöhung in der Lohnart "KUA - SV-Bem. DG" 63.

Sollten Sie eine eigene Lohnart für die Krankenstandslohnarten während der KUA haben, kontrollieren Sie auch hier die SV-Bem. Diff. - Lohnart während Krankenstand und tragen Sie gleichen Änderungen ein.

 

Das Ergebnis ist folgendes:

In den SV-Details sehen Sie unter A01/A02/A03 (ÖGK) bzw. I21/I22/I23 (BVAEB) den AV-Abschlag von der fiktiven Bemessung. Genau so wird es auch in der mBGM übermittelt. Zusätzlich bleibt in den SV-Details eine Zeile mit LH05 bestehen, welche einen Teil der Dienstnehmeranteile vom Dienstnehmer zum Dienstgeber überträgt.

Zum Nachvollziehen der Berechnung können Sie eine Trace-Abrechnung verwenden. Suchen Sie in der Datei Eurolohn/work/abrechnung.lst nach "Kurzarbeit" und Sie sehen die errechneten AV-Sätze und den Betrag, der vom Dienstgeber übernommen wird.

 

Kurzarbeit - 15% erhöhtes Jahressechstel

Damit sich das Jahressechstel bei Dienstnehmern, die sich in Kurzarbeit befanden, um 15% erhöht, hinterlegen Sie beim bereits vorhandenen variablen Parameter „LS: Kurzarbeit_Unterbrechung“ auf System-, Firmengruppe- oder Firmenebene den Unterbrechungsgrund für die Kurzarbeit, z.B. KURZA.
Das gleiche gilt auch für das Jahr 2021!

 

Kurzarbeit - Arbeits-/Entgeltbestätigung für Wochengeld

Für die Arbeits-/Entgeltsbestätigung für Wochengeld ist der Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles relevant. Gab es während dieser Zeit auch Kurzarbeit, so ist diese Zeit als „Unterbrechung“ zu werten und der Zeitraum dafür anzuführen. Wenn der maßgebliche „Drei-Kalendermonate-Zeitraum“ durch Kurzarbeit „unterbrochen“ wurde, so ist der Bemessungszeitraum um weitere drei Kalendermonate nach hinten zu verschieben und der sich daraus ergebende Nettoverdienst zur Wochengeldberechnung heranzuziehen.

Beispiel:
Mutterschutz beginnt mit 02.06.2020
„normaler“ Arbeitsverdienst 01.03.2020 bis 15.03.2020
Arbeitsverdienst auf Grund von Kurzarbeit von 16.03.20 bis 01.06.2020

Auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld ist der Arbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalles anzugeben, d.h. 01.03.2020 bis 31.05.2020. Nachdem die Dienstnehmerin nur von 01.03.2020 bis 15.03.2020 volles Entgelt bezogen hat, ist für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.05.2020 dieser „volle“ Arbeitsverdienst, mit einer Unterbrechung von 16.03.2020 bis 31.05.2020, anzugeben.

Umsetzung im LHR Lohn:

Da dies im Datenaustausch ELDA blaue Felder sind, ändern Sie diese manuell.
Falls Sie die Arbeits-/Entgeltsbestätigung für Wochengeld bereits übermittelt haben, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Löschen Sie den Mutterschutz -> eine Storno Arbeits-/Entgeltsbestätigung für Wochengeld entsteht.

  2. Übermitteln Sie die Storno Arbeits-/Entgeltsbestätigung für Wochengeld.

  3. Geben Sie den Mutterschutz wieder gleich ein -> es entsteht eine offene Arbeits-/Entgeltsbestätigung für Wochengeld.

  4. Ändern Sie auf dieser Meldung den Betrag und den Zeitraum.

 

Kurzarbeit - Freiwillige Abfertigung

Scheidet ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit aus und hatte er während dieser Zeit aufgrund der Kurzarbeit verkürzte laufende Bezüge, so beginnt die Zählung der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate vor der Kurzarbeit. 2. Erfolgt der Austritt nach dem Ende der Kurzarbeit, so werden die laufenden Bezüge dieser Kurzarbeits-Zeiträume nicht neutralisiert.

Umsetzung im LHR Lohn:

Für den Punkt 1. rechnen Sie den Betrag, der mit 6% versteuert werden soll (also Viertelregelung und Zwölftelregelung) manuell aus und tragen den Wert bei der Lohnart mit dem Betragsteiler 91001 ein. Den Gesamtbetrag der freiwilligen Abfertigung geben Sie dann bei der Lohnart mit Betragsteiler 42 ein. Mehr dazu finden Sie in der Onlinehilfe unter Lohn-/Gehalt – Themen – Abfertigung alt.

 

Pendlerpauschale berücksichtigt Tagesdatum

Wenn ein Dienstnehmer in einem Monat verschiedene Ansprüche auf Pendlerpauschale und mehrere variable Dienstnehmerstämme mit verschiedenen Pendlerpauschalen hat, dann wird dies jetzt bei der Berechnung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros berücksichtigt. Dabei wird nach Lohnsteuertagen aliquotiert.

Beispiel:
vom 1. dM bis 15. dM - 15 LSt-Tage
kleine Pendlerpauschale (> 60 km) -> Berechnung 168/30*15
Pendlereuro 63 km -> Berechnung 63 km * 2 Euro / 12 Monate / 30 LSt-Tage * 15 LSt-Tage

vom 16. dM bis 30. dM - 15 LSt-Tage
große Pendlerpauschale (> 20 bis 40 km) -> Berechnung 123/30*15
Pendlereuro 25 km -> Berechnung 25 km * 2 Euro / 12 Monate / 30 LSt-Tage * 15 LSt-Tage

 

Wir bitten um Verständnis, dass wir als Softwarehersteller keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben können.

 

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