Gesetzesänderungen 01.2022

Aufstellung der Gesetzesänderungen für das Jahr 2022 im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen.

 

Sozialversicherung

Höchstbeitragsgrundlagen 2022

Werden vom Programm wie folgt ermittelt:

 

Werte 2021

Werte 2022

Höchstbeitragsgrundlage täglich

185,00

189,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

5.550,00

5.670,00

Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen

11.100,00

11.340,00

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

475,86

485,85

Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

6.475,00

6.615,00

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2021.

 

AV-STAFFELUNG IM NIEDRIGLOHNBEREICH

Die AV-Staffelung ändert sich ab 01.2022 wie folgt:

 

Von

Bis

Arbeitslosenversicherung

Verrechnungsgruppe in der mBGM

        0,00 €

1.828,00 € (vorher  1.790,00 €)  

- 3%

A03 / A04 / I23 / I31

1.828,01 €

1.994,00 € (vorher 1.953,00 €)

- 2%

A02 / A05 /  I22 / I32

1.994,01 €

2.161,00 € (vorher 2.117,00 €)

- 1%

A01 / I21

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2021.

 

Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Landesbeamte

Bei den Versicherungen 12, 34 und 41 - KFG für OÖ Gemeinden erhöht sich die monatliche Höchstbemessungsgrundlage von laufenden Bezügen von 5.579,00 auf 5.699,00 Euro, die jährlich Höchstbemessungsgrundlage für Sonderzahlungen von 11.158,00 auf 11.398,00 Euro, die Mindestbetragsgrundlage von 27,75 auf 28,35 Euro.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2021.

 

Niederösterreichische Gemeinden - Pensionsversicherung

Bei der Versicherung 17 - PV Niederösterreichische Gemeinden, 19/22 - Pensionskasse der Stadt Klagenfurt und 26 - Gemeindeverb. für das Pensionsrecht d. Tiroler Gemeindebeamte ändert sich die Mindest- und Höchstbemessungen wie folgt:

2021

2022

 

4.162,50 €

4.252,50 €

( 75% von 5.670,00 € )

8.325,00 €

8.505,00 €

( 150 % von 5.670,00 € )

16.650,00 €

17.010,00 €

( 300 % von 5.670,00 € )

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2021.

 

Niederösterreichische Gemeinden - Pensionsversicherung

Bei der Versicherung 17 - PV Niederösterreichische Gemeinden erhöht sich die Mindestbemessung von Laufenden Bezügen von 2.061,63 auf 2.098,74 EUR und Sonderzahlungen mit monatlicher Höchstbemessung von 1.030,82 auf 1.049,37 EUR.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 01.2022.

 

BVAEB- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Unfallversicherung

Bei den Versicherungen 11-öffentlich Bedienstete wurde für die Beitragsart UV "Unfallversicherung" in der Beschäftigtengruppe G041 ab 01.01.2022 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge von  245,2347 auf 252,4447 EUR täglich und für Sonderzahlungen von 14.714,08 auf 15.146,68 EUR jährlich geändert.

Für die Beitragsart UN "Unfallversicherung Nebengebühren" wurde die tägliche Bemessung in der Beschäftigtengruppe G041 ab 01.01.2022 von 7,4473 auf 7,6783 EUR angepasst.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 01.2022.

 

Unfallversicherungs-Beitrag

Der UV-Beitrag für Zivildiener, Beschäftigtengruppe B902 (Zuschlag Z09) wird per 01.01.2022 auf 6,03 Euro erhöht (vorher 5,91 Euro).

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2021.

 

Bundespensionsamt

Pensionskassenbeitrag

Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt wurde in den Beitragsgruppen PB1, PB2, PB3, PB4 ab 01.2022 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge von 245,2347 auf 252,4447 EUR täglich und für Sonderzahlung von 14.714,08 EUR auf 15.146,68 EUR jährlich geändert.

Pensionshöchstbeitrag

Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt  wurde in den Beitragsgruppen P155- P159, P255 -P286, P355 - P359, P455 - P486 ab 01.2022 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge auf 252,4447 EUR täglich und für Sonderzahlungen auf 15.146,68 EUR jährlich geändert.

Pensionsbeitrag Nebengebühren

Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt wurde in den Beitragsgruppen P155- P159, P255 -P286, P355 - P359, P455 - P486 ab 01.2022 die Höchstbemessungsgrundlage von 7,4473 auf 7,6783 EUR täglich geändert.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 01.2022.

 

Salzburger Gemeinde

Bei der Versicherung 31-Salzburger Gemeinde wurde in der SV-Grupe "Bea" Beamte der Dienstnehmer-Pensionsbeitrag von 14,05% auf 14,14% geändert.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 01.2022.

 

Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Der Zuschlag nach dem Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz (IE) sinkt per 1.1.2022 von derzeit 0,20 % auf 0,10 % (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten).

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2021.

 

Gemeindeverb. f. Zuwend. an ausgeschied.Bgm. Tirol

Bei der Versicherung 29 Gemeindeverb. f. Zuwend. an ausgeschied.Bgm. Tirol gibt es die neue Beschäftigtengruppe "BG4" für Bürgermeister mit einer monatlichen SV SZ Höchstbemessung für den PV-Beitrag von 2.835,00 Euro ab 01.01.2022.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 04.2022.

 

E-Card

Der Wert der E-Card für das Jahr 2023 (Abrechnung 11.2022) ändert sich auf 13,00 EUR (vorher 12,70 EUR).

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 09.2021.

 

Einkommensteuergesetz

Steuerreform 2022

Der Pensionistenabsetzbetrag wird von € 600,00 auf € 825,00 rückwirkend ab 01.2021 angehoben. Die Verschleifungszone liegt hier zwischen € 17.500,00 und € 25.500,00 (bisher zwischen € 17.000,00 und € 25.000,00).

 

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wird von € 964,00 auf € 1.214,00 rückwirkend ab 01.2021 angehoben. Die Einschleifzone für diesen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag liegt zwischen € 19.930,00 und € 25.250,00 (bisher: zwischen € 19.930 und € 25.000,00).

 

Bei Dienstnehmern mit der Dienstnehmerart "P - Pensionisten" wird der Pensionistenabsetzbetrag gerechnet.

Bei Dienstnehmern mit Lohnsteuergruppe "MP - erhöhter Pensionistenabsetzbetrag" und Dienstnehmerart "P - Pensionisten" wird der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gerechnet.

 

INFO für 12.2021 - 13. Lauf:

Diese Absetzbeträge ändern sich rückwirkend. Es gibt aber keine Aufrollungsverpflichtung. Die Dienstnehmer können sich das Geld über die Steuerveranlagung zurückholen oder Sie starten bis 15.02.2022 einen 13. Lauf für 12.2021 mit den betroffenen Dienstnehmern.

 

INFO für 2022:

Aufrollung werden ab 01.2022 automatisch eingetragen.

 

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Anpassung erhalten Sie mit den Updates ab 01.2022.1

 

Änderungen für 2021:

 

Änderungen für 2022:

 

Änderung bei den Tarifstufen

bis 12.2021

ab 01.2022

11.000 Euro und darunter

0 Euro

0 %

11.000 Euro und darunter

0 Euro

0 %

18.000 Euro

1.400 Euro

7,77777778 %

18.000 Euro

1.400 Euro

7,77777778 %

31.000 Euro

4.550 Euro

19,19354839 %

31.000 Euro

4.225 Euro

18,14516130 %

60.000 Euro

12.180 Euro

30,21666667 %

60.000 Euro

12.180 Euro

29,67500000 %

90.000 Euro

14.400 Euro

36,14444444 %

90.000 Euro

14.400 Euro

35,78333330 %

1.000.000 Euro

455.000 Euro

48,75300000 %

1.000.000 Euro

455.000 Euro

48,72050000 %

Für Einkommensteile über 1.000.000 Euro beträgt der Steuersatz 55 %.

Für Einkommensteile über 1.000.000 Euro beträgt der Steuersatz 55 %.

 

Somit ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:

 

bis 12.2021

ab 01.2022

Einkommen

Einkommensteuer in Euro

Einkommen

Einkommensteuer in Euro

über 11.000 bis 18.000 Euro

(Einkommen - 11.000) x 1.400

               7.000

über 11.000 bis 18.000 Euro

(Einkommen - 11.000) x 1.400

               7.000

über 18.000 bis 31.000 Euro

(Einkommen - 18.000) x 4.550 + 1.400

              13.000

über 18.000 bis 31.000 Euro

(Einkommen - 18.000) x 4.225 + 1.400

              13.000

über 31.000 bis 60.000 Euro

(Einkommen - 31.000) x 12.180 + 5.950

               29.000

über 31.000 bis 60.000 Euro

(Einkommen - 31.000) x 12.180 + 5.625

               29.000

über 60.000 bis 90.000 Euro

(Einkommen - 60.000) x 14.400 + 18.130

               30.000

über 60.000 bis 90.000 Euro

(Einkommen - 60.000) x 14.400 + 17.805

               30.000

über 90.000 bis 1.000.000 Euro

(Einkommen - 90.000) x 455.000 + 32.530

               910.000

über 90.000 bis 1.000.000 Euro

(Einkommen - 90.000) x 455.000 + 32.205

               910.000

über 1.000.000 Euro

(Einkommen - 1.000.000) x 0,55 + 487.880

über 1.000.000 Euro

(Einkommen - 1.000.000) x 0,55 + 487.205

 

Rechenbeispiel

 

 

bis 12.2021

ab 01.2022

Monatslohn einer Angestellten ohne Alleinverdiener(-erzieher-)absetzbetrag

3.000,00

 

 

abzüglich Sozialversicherung

- 543,60

 

 

Summe:

2.456,40

 

 

Berechnung des Einkommens:

2.456,40 * 12 =

 

29.476,80

 

 

abzüglich Werbungskostenpauschbetrag

- 132,00

 

 

Einkommen:

29.344,80

 

 

Berechnung der Lohnsteuer

 

(29.334,80 - 18.000) x 4.550 + 1.400

               13.000

  

=                     5.370,68

(29.334,80 - 18.000) x 4.225 + 1.400

               13.000

 

=                           5.087,06

abzüglich Verkehrsabsetzbetrag

 

- 400,00

- 400,00

abzüglich Arbeitnehmerabsetzbetrag

 

- 0,00

- 0,00

Jahreslohnsteuer

 

4.970,68

4.687,06

Monatslohnsteuer

 

414,22

390,59

 

Familieinbonus PLUS

Durch das Teuerungs-Entlastungspaket ergaben sich beim Familienbonus Plus folgende Änderungen:

  1. Rückwirkende Erhöhung per 1.1.2022:
    Der Familienbonus plus wird rückwirkend per 1.1.2022 auf 2.000,16 Euro pro Kind unter 18 Jahren und Jahr erhöht. Für Kinder ab 18 Jahren wird der Familienbonus plus auf 650,16 Euro pro Jahr erhöht. Dies wurde nun implementiert.
    Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_193/BGBLA_2022_II_193.pdfsig und https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_93/BGBLA_2022_I_93.pdfsig

  2. Länder mit niedrigerer Indexierung:
    Für folgende Länder wird der Familienbonus Plus ab 1.1.2022 rückwirkend erhöht und somit dem österreichischen Wert gleichgesetzt: Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern.

  3. Länder mit höherer Indexierung:
    Laut dem neuen Bundesgesetzblatt vom 23.08.2022 und einer neuen Information vom BMF ist im Zuge der Lohnverrechnung der Familienbonus Plus (und somit auch der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) für Hochpreisländer von Jänner bis Juli 2022 mit dem höheren Faktor zu rechnen (und nicht mehr nur für Juli 2022).
    Das sind folgende Länder: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich.

    Somit wird auch der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag mit diesem jährlichen Betrag laut Bundesgesetzblatt gerechnet:
    https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_309/BGBLA_2022_II_309.pdfsig

 

Für die genaue Berechnung finden Sie bei einer Trace-Abrechnung in der Datei "abrechnung.lst" den Hinweis, wie das Programm diese Werte ermittelt.

Umsetzung in LHR Lohn

Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 09.2022.

 

Erhöhung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros ab 05.2022 bis 06.2023

§ 124b Z 395 lit. c EStG 1988

Die Pendlerpauschale und der Pendlereuro erhöhen sich für den Zeitraum vom 01.05.2022 bis 30.06.2023 wie folgt:

 

Kleine Pendlerpauschale

Bezeichnung laut variablen Dienstnehmerstamm

Bis 30.04.2022 und ab 01.07.2023

Ab 01.05.2022 und bis 30.06.2023

K2 - Kleines Pendler-Pauschale - mindestens 20 km

Jährlich € 696,00

Monatlich € 58,00

Jährlich € 1.044,00

Monatlich € 87,00

K4 - Kleines Pendler-Pauschale - mehr als 40 km

Jährlich € 1.356,00

Monatlich € 113,00

Jährlich € 2.034,00

Monatlich € 169,50

K6 - Kleines Pendler-Pauschale - mehr als 60 km

Jährlich € 2.016,00

Monatlich € 168,00

Jährlich € 3.024,00

Monatlich € 252,00

 

Große Pendlerpauschale

Bezeichnung laut variablen Dienstnehmerstamm

Bis 30.04.2022 und ab 01.07.2023

Ab 01.05.2022 und bis 30.06.2023

G1 - Grosses Pendler-Pauschale - mindestens 2 km

Jährlich € 372,00

Monatlich € 31,00

Jährlich € 558,00

Monatlich € 46,50

G2 - Grosses Pendler-Pauschale - mehr als 20 km

Jährlich € 1.476,00

Monatlich € 123,00

Jährlich € 2.214,00

Monatlich € 184,50

G4 - Grosses Pendler-Pauschale - mehr als 40 km

Jährlich € 2.568,00

Monatlich € 214,00

Jährlich € 3.852,00

Monatlich € 321,00

G6 - Grosses Pendler-Pauschale - mehr als 60 km

Jährlich € 3.672,00

Monatlich € 306,00

Jährlich € 5.508,00

Monatlich € 459,00

 

Der Pendlereuro wird um € 0,50 pro Kilometer der einfachen Wegstrecke pro Monat zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht, bzw. beträgt für den Zeitraum von 01.05.2022 bis 30.06.2023 € 8,00 pro Jahr (vorher € 2,00).

 

Nähere Informationen dazu finden Sie unter:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_02421/imfname_1433865.pdf?fbclid=IwAR0eC0t1UcmbCFFXeeCMnCusXELq2UZdkEPb2VOwhWFyAnIRGLDkiFBX20s

 

Umsetzung in LHR Personalverrechnung:

Sie erhalten diese Werte mit dem Update V4.169 ab April 2022.

Lesen Sie dieses Update am besten vor der Abrechnung des Monats 05.2022 ein.

 

Steuerliche Zuordnung von SV-Beiträgen auf laufende und sonstige Bezüge

Der VwGH hat am 14.5.2020 in der Ra 2019/13/0093 entschieden, dass SV-Beiträge die sowohl auf einen laufenden als auch einen sonstigen Bezug entfallen, anteilig die LSt-Bemessungsgrundlage mindern. Eine direkte Zuordnung des einzigen (einheitlichen) Sozialversicherungs-Beitrags zu einem der beiden (steuerlichen) Bezüge (laufend oder sonstige) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch besteht keine Regel dahin, dass dieser einheitliche Beitrag vorrangig dem laufenden Bezug oder vorrangig dem sonstigen Bezug zuzuordnen wäre (und nur ein allfälliger Rest dem anderen Bezug). Der Beitrag ist demnach anteilig (entsprechend dem Verhältnis der Höhen der beiden Bezüge) zuzuordnen.

 

Diese VWGH Entscheidung wirkt sich in folgenden Fällen aus:

1. Eine Sonderzahlung überschreitet sowohl die jährliche SV Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen als auch das Jahressechstel.

2. Neben dem laufenden Gehalt wird eine Einmalprämie ausbezahlt, und gemeinsam übersteigen Gehalt und Einmalprämie die laufende SV-Höchstbeitragsgrundlage.

 

Nähere Informationen und Beispiele dazu finden Sie hier ab Seite 64:

https://www.wko.at/branchen/sbg/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/Folien-Salzburger-Bilanzbuchhaltertage---Stand-2021-02.pdf

 

Umsetzung in LHR Personalverrechnung:

Mit dem Update V4.169 erhalten Sie die Änderung der Lohnsteuerberechnung für den Punkt 2.

Punkt 1 – Änderung der Lohnsteuerberechnung wenn die Sonderzahlung sowohl die jährliche SV Höchstbemessungsgrundlage für Sonderzahlungen als auch das Jahressechstel überschreitet - wird demnächst ausgeliefert.

 

Änderungen bei den Bezugsarten/Betragsteilern

Gewinnbeteilung § 3 Abs. 1 Z 35 EstG

Seit 01.01.2022 besteht die Möglichkeit, Gewinnbeteiligungen in Höhe von bis zu € 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer steuerfrei auszuzahlen. Somit kann im Jahr 2022 eine Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei ausgezahlt werden, die sich auf das Jahr 2021 bezieht.

 

§ 3 Absatz 1 Z 35 EStG:
Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu 3.000,00 € im Kalenderjahr. Für die Steuerfreiheit gilt:

 

Die Gewinnbeteiligung ist SV-, DB-, DZ-, KommSt-pflichtig.

 

Die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, welche auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, von der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer nicht abgezogen werden.

 

Nähere Informationen dazu finden Sie unter:

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=282c652d-2d50-4811-bf99-87de61902c42

 

Umsetzung im LHR Lohn

  1. Für die Anlage der Lohnarten finden Sie mehr Informationen unter "Lohn/Gehalt/Aufgaben/einmalige Aufgaben/Lohnarten anlegen/Gewinnbeteiligung §3 a.1 Z35".

  2. ELDA hat die neue DM-Organisationsbeschreibung veröffentlich, daher kann der neue Paragraph am L16 angedruckt und ab 09.2022 übermittelt werden.
    Die Sozialversicherung von der Gewinnbeteiligung wird bei der KZ 226 ausgewiesen. Für die Gewinnbeteiligung § 3 Abs. 1 Z 35 EStG wird es ein neues Feld geben.

 

Beispiel:
€ 3.000,00 Gehalt
€ 3.000,00 Gewinnbeteiligung und davon € 513,60 Sozialversicherung

 

Teuerungsprämie § 124B EStG ab 01.2022

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

 

 

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.

Bundesgesetzblätter: https://www.ris.bka.gv.at und https://www.ris.bka.gv.at

 

Umsetzung in LHR Lohn

  1. Verwenden Sie für die ersten 2.000,00 Euro an steuerfreier Teuerungs-Prämie eine und für die weiteren 1.000,00 Euro für die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift eine zweite Lohnart, da diese am Lohnkonto getrennt angedruckt werden müssen.

  2. Für beiden Lohnarten können Sie den Betragsteiler 51 steuerfrei § 3 EStG verwenden, da dieser gleich wie § 124b gehandhabt wird und am Lohnzettel Finanz (L16) gleich ausgewiesen wird. Wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung benötigen, wenden Sie sich an LHR Support.
    Mehr zur Anlage der Lohnarten finden Sie unter Lohn-/Gehalt/Aufgaben/Lohnarten anlegen/Mitarbeiterbeteilgung/Gewinnbeteiligung/Teuerungsprämie.

 

Pensionsabfindung

Der Grenzbetrag § 67 (8e) EStG für die Pensionsabfindung ändert sich ab 01.01.2022 auf 13.200,-- Euro.

Dies betrifft Lohnarten mit Betragsteiler 45 SZ Hälftesteuersatz Pensionsabfindung.

Umsetzung in LHR Lohn

Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 08.2022.

 

Exekutionsordnung

Unpfändbare Freibeträge ab 01.01.2022 (voraussichtlich)

 

01.2021

01.2022

Allgemeiner Grundbetrag – Sonderzahlungen, welche monatliche Leistung übersteigen (§ 291a Abs 1 EO)

1.000,00

1.030,00

Erhöhter allgemeiner Grundbetrag – keine Sonderzahlungen (§ 291a Abs 2 Z 1 EO)

1.167,00

1.202,00

Unterhaltsgrundbetrag – Verpflichtete gesetzliche Unterhalt pro Person (§ 291a Abs 2 Z 2 EO)

200,00

206,00

Grenzbetrag (§ 291b EO)

4.000,00

4.120,00

Höhe der Geldforderung

500,00

515,00

Umsetzung in LHR Lohn

Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 11.2021.

 

 

Wir bitten um Verständnis, dass wir als Softwarehersteller keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben können.

 

Aufgaben

Mitarbeiterbeteiligung/Gewinnbeteiligung/Teuerungsprämie