Aufstellung der Gesetzesänderungen für das Jahr 2007
im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen
Werden vom Programm wie folgt ermittelt:
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Werte 2006 |
Werte 2007 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich |
125,00 |
128,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich |
3.750,00 |
3.840,00 |
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen |
7.500,00 |
7.680,00 |
Geringfügigkeitsgrenze täglich |
25,59 |
26,20 |
Geringfügigkeitsgrenze monatlich |
333,16 |
341,16 |
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass bei Altersteilzeit der Dienstnehmer den gesamten KU-Beitrag und den Dienstnehmeranteil an WF zu tragen hat.
Diese Entscheidung spricht über eine "schon immer gültige Rechtslage" ab und traf erst vor kurzem diese Interpretation. Daher kann man kein Datum, ab welchem diese Entscheidung gültig ist, festlegen.
Die Rückerstattung der übernommenen WF, KU Beiträgen beim Arbeitnehmern ist eher schwer bis unmöglich, weil § 60 ASVG besagt, dass das Recht auf nachträglichen Beitragsabzug spätestens bei der nächstfolgenden Entgeltszahlung nachgeholt werden muss.
Wenn Sie nicht schon mit dieser Regelung arbeiten, legen Sie bitte für jede Altersteilzeit-Pflichtigkeit, die KU und WF falsch hinterlegt hat, eine neue an.
1. Legen Sie dazu im Menüpunkt Stammdatenmenü/Allgemein/Gesetz/SV-Pflichtigkeiten eine neue SV-Pflichtigkeit an.
Beispiel:
2. Ändern Sie bei den Altersteilzeitlohnarten für die Höherversicherung (= Lohnarten mit Betragsteiler 10000 SV lfd. und 20000 SV SZ) die SV-Pflichtigkeit ab gewünschtem Gültig-Ab-Monat.
Beispiel:
Ändern Sie keine bestehenden Altersteilzeit-Pflichtigkeiten ab, da in diesen Fällen die Berechnung nur mehr schwer bis gar nicht mehr nachvollziehbar ist.
Für Vorstandsmitglieder sind ab 01.2007 die neuen SV-Gruppen D2x bzw. D4xu statt D2p bzw. D4pu zu verwenden. (Für Vorstandsmitglieder 50:50% bei Sparkassen sind die SV-Gruppen D2xV und D4pV ab 60 Jahre zu verwenden). (Für Vorstandsmitglieder sind keine Umlagen zu entrichten. Das wird bei diesen SV-Gruppen berücksichtigt).
Die Umstellung der SV-Gruppe erfolgt bei derGKK intern. Sie brauchen daher für laufend gemeldete Dienstnehmer keine Änderungsmeldung erstellen. Verwenden Sie bei der monatlichen Abrechnung sowie bei Neuanmeldungen nur noch die neue SV-Gruppe.
Ändern Sie im LHR Lohn dazu die betroffenen variablen Dienstnehmerstämme ab 01.2007 auf die neuen SV-Gruppen.
Setzen Sie die dabei entstandenen Änderungsmeldungen im Datenaustausch ELDA händisch auf bearbeitet.
Für die Versicherung 10 Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ändert sich der UV-Beitrag ab 01.2007 von 1,37 auf 1,38%. Bei den Beitragsgruppen N72* bleibt der UV-Beitrag 1,4%.
Der OGH beschloss am 07.06.2006, dass auch bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit mit dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres jedenfalls ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht.
Versicherungsträger und LHR Lohn verwenden diese Regelung ab 01.2007. Diese ist rückwirkend nicht zu verwenden.
VwGH 2005/14/0108 vom 16.02.2006
Für Zeiträume des Bezuges einer Wochenhilfe oder eines Karenzurlaubsgeldes ist der Ansatz einer Pendlerpauschale unzulässig. Das bedeutet, dass bei Beginn/Ende des Mutterschutzes bzw. der Karenz keine Pendlerpauschale zu gewähren ist, wenn im Kalendermonat nicht mehr als 10 Tage Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte bestehen.
Beispiele:
Mutterschutz ab 5. eines Monats: Pendlerpauschale steht nicht zu.
Mutterschutz ab 11. eines Monats: Pendlerpauschale steht zu.
Bei keiner Gewährung der Pendlerpauschale, legen Sie einen neuen Variablen Dienstnehmerstamm mit richtigem Ab-Datum und löschen die Pendlerpauschale.
In der Maske Datenaustausch ELDA, Ausgabeart "Versichertenmeldungen" und Button "Versichertenmeldungen" gibt es ein neues Feld "AK - zuständige Arbeiterkammer" rechts neben dem Feld "Zugehörigkeit". Hier sieht man für Meldungen ab 01.2007 die zuständige Arbeiterkammer bei Meldungen an die BVA. Diese wird aus dem variablen Dienstnehmerstamm - Seite1 (Feld "Arbeiterkammer") entnommen. Ist dort nichts hinterlegt, so wird die zuständige Arbeiterkammer aufgrund der Landesstelle der BVA entnommen (Bundesland der Landesstelle = Bundesland der Arbeiterkammer). Dieses Feld wird nur gefüllt, wenn die erste Stelle des Fondschlüssel auf „J“ (= Kammerumlage) gestellt ist, also wenn der Dienstnehmer Kammerumlage zahlt.
ASVG § 53b
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bieten Dienstgeber mit weniger als 51 Dienstnehmer Zuschüsse für Entgeltfortzahlung nach Unfällen und Krankheiten an.
Zuschüsse werden auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung mittels elektronischer Datenfernübertragung gewährt.
Zuschüsse gebühren
bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit
ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.
bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen
ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr).
in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3).
Mehr Informationen sowie eine Formularvorgabe dazu finden Sie im Internet unter www.auva.at.
Eurofunk Kappacher GmbH implementiert diese Erweiterung im 03.2007.
Ab 01.01.2007 wird es ein neues L16 Formular geben. Es wird ein neues Feld "Arbeitgeberbeiträge an ausländische Pensionskassen (§ 26 Z. 7 EStG)" geben, das am L16 Formular links neben MV-Beitrag angeführt wird.
Eurofunk Kappacher GmbH klärt, ob diese Erweiterung von Kunden benötigt wird. NEIN wird nicht benötigt
Ab 01.01.2007 wird es zusätzlich zum Lohnzettel SV/Finanz einen neuen Datenträger für die Statistik Austria geben. Dieser wird an den Lohnzettel SV/Finanz-Teil im Datenträger angehängt.
Der neue Datenträger wird die Arbeitsstätte zum Zeitpunkt des Bis-Zeitraumes des Lohnzettels beinhalten.
Bei mehreren Arbeitsstätten ist die überwiegende Arbeitsstätte ausschlaggebend.
Die Adressangabe der Arbeitsstätte ist wie folgt anzugeben: Straße, Hausnummer Von/Bis, Stiege Top/Tür, Postleitzahl, Ortsname, Gemeindekennziffer
Arbeitsstätte hat folgende Definition:
Gebäude, Wohnung, Schottergrube, Top-Nummer in einem Einkaufszentrum, Adresse der Wohnung bei Teleworking.
Keine Arbeitsstätten sind mobile Arbeitsstätten wie Baustellen oder Verkaufsstand.
Für Beschäftigte im Ausland wird nur der betreffende Staat benötigt.
Lesen Sie dazu unter "Gesetzesänderungen" den Punkt Arbeitsstätten-Datenträger.
Unpfändbare Freibeträge ab 01.01.2007
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2006 |
2007 |
Allgemeiner Grundbetrag – Sonderzahlungen, welche monatliche Leistung übersteigen (§ 291a Abs 1 EO) |
690,00 |
726,00 |
Grundbetrag – Sonderzahlungen, welche monatliche Leistung nicht übersteigen |
747,50 |
786,50 |
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag – keine Sonderzahlungen (§ 291a Abs 2 Z 1 EO) |
805,00 |
847,00 |
Unterhaltsgrundbetrag – Verpflichtete gesetzliche Unterhalt pro Person (§ 291a Abs 2 Z 2 EO) |
138,00 |
145,00 |
Grenzbetrag (§ 291b EO) |
2.760,00 |
2.900,00 |