Gesetzesänderungen 01.2020

Aufstellung der Gesetzesänderungen für das Jahr 2020 im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen.

Wenn Sie alte SV-Gruppen im Jahr 2019 oder 2020 abrechnen oder budgetieren, dann werden diese mit den SV-Höchst-/-mindestbemessungen von 2018 abgerechnet.

 

Sozialversicherung

Höchstbeitragsgrundlagen 2020

Werden vom Programm wie folgt ermittelt:

 

Werte 2019

Werte 2020

Höchstbeitragsgrundlage täglich

174,00

179,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

5.220,00

5.370,00

Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen

10.440,00

10.740,00

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

446,81

460,66

Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

6.090,00

6.265,00

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2019.

 

AV-STAFFELUNG IM NIEDRIGLOHNBEREICH

Die AV-Staffelung ändert sich ab 01.2020 wie folgt:

 

Von

Bis

Arbeitslosenversicherung

Verrechnungsgruppe in der  mBGM

        0,00 €

1.733,00 (vorher  1.681,00 €)  

- 3%

A03 / I23

1.733,01

1.891,00 € (vorher 1.834,00 €)

- 2%

A02 / I22

1.891,01

2.049,00 € (vorher 1987,00 €)

- 1%

A01 / I21

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2019.

 

ÖGK Tarifsystem

  1. Bei Gutsangestellten ist der Zuschlag Z05 Weiterbildungsbeitrag AÜG ab 1.1.2019 rückwirkend erlaubt.

  2. Es gibt die neue Beschäftigtengruppe B277 Ang. BLG (nur PV+WF) ab 1.1.2020.
    Wenn Sie diese verwenden möchten, klicken Sie in der Maske Firmenversicherungen (Stammdatenmenü/Firma) bei der betroffenen Versicherung auf F10 und "JA" bei SV-Zuordnung aufbauen Frage. Anschließend aktivieren Sie die Beschäftigtengruppe in der SV-Zuordnung (Stammdatenmenü/Firma/Sonstiges)

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 10.2019.

 

Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Landesbeamte

Bei den Versicherungen 12, 34 und 41 - KFG für OÖ Gemeinden erhöht sich die monatliche Höchstbemessungsgrundlage von laufenden Bezügen von 5.249,00 auf 5.399,00 Euro, die jährlich Höchstbemessungsgrundlage für Sonderzahlungen von 10.498,00 auf 10.798,00 Euro, die Mindestbetragsgrundlage von 26,10 auf 26,85 Euro.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2019.

 

Niederösterreichische Gemeinden - Pensionsversicherung

Bei der Versicherung 17 - PV Niederösterreichische Gemeinden, 19/22 - Pensionskasse der Stadt Klagenfurt und 26 - Gemeindeverb. für das Pensionsrecht d. Tiroler Gemeindebeamte ändert sich die Mindest- und Höchstbemessungen wie folgt:

2019

2020

 

3.915,00 €

4.027,00 €

( 75% von 5.370,00 € )

7.830,00 €

8.055,00 €

( 150 % von 5.370,00 € )

15.660,00 €

16.110,00 €

( 300 % von 5.370,00 € )

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2019.

 

Niederösterreichische Gemeinden - Pensionsversicherung

Bei der Versicherung 17 - PV Niederösterreichische Gemeinden erhöht sich die Mindestbemessung von Laufenden Bezügen von 1.995,25 auf 2.031,16 EUR und Sonderzahlungen mit monatlicher Höchstbemessung von 997,63 auf 1.015,58 EUR.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 01.2020.

 

BVAEB- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (ab 01.2020 BVAEB)

Die BVAEB hat diese Information veröffentlicht: http://www.bva.at/cdscontent/?contentid=10007.846769

Bei der Versicherung 25 - BVAEB Vertragsbedienstete gibt es für 01.2020 folgende neue Beschäftigtengruppen, Zu-/Abschläge:

 

Zuschlag

 

Abschlag

 

Umsetzung im LHR Lohn:

BVAEB- mBGM neue Zuschläge/Abschläge ab 01.2020

Für die Versicherung 25 - BVAEB Vertragsbedienstete gibt es ab 01.2020 neue Zu- und Abschläge, welche im folgenden Link farblich gekennzeichnet sind.

BVAEB- Abschläge und Zuschläge

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 11.2019.

 

Unfallversicherungs-Beitrag

Der UV-Beitrag für Zivildiener, Beschäftigtengruppe B902 (Zuschlag Z09) wird per 01.01.2020 auf 5,72 Euro erhöht (vorher 5,55 Euro).

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 10.2019.

 

BVAEB- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Unfallversicherung

Bei den Versicherungen 11-öffentlich Bedienstete wurde für die Beitragsart UV "Unfallversicherung" in der Beschäftigtengruppe G041 ab 01.01.2020 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge von 236,1403 auf 241,7297 EUR täglich und für Sonderzahlungen von 14.184,62 auf 14.503,78 EUR jährlich geändert.

Für die Beitragsart UN "Unfallversicherung Nebengebühren" wurde die tägliche Bemessung in der Beschäftigtengruppe G041 ab 01.01.2020 von 7,1793 auf 7,3410 EUR angepasst.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 01.2020.

 

Bundespensionsamt

Pensionskassenbeitrag

Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt wurde in den Beitragsgruppen PB1, PB2, PB3, PB4 ab 01.2020 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge von 236,4103 auf 241,7297 EUR täglich und für Sonderzahlung von 14.184,62 EUR auf 14.503,78 EUR jährlich geändert.

Pensionshöchstbeitrag

Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt  wurde in den Beitragsgruppen P155- P159, P255 -P286, P355 - P359, P455 - P486 ab 01.2020 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge auf 241,7297 EUR täglich und für Sonderzahlungen auf 14.503,78 EUR jährlich geändert.

Pensionsbeitrag Nebengebühren

Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt  wurde in den Beitragsgruppen P155- P159, P255 -P286, P355 - P359, P455 - P486 ab 01.2019 die Höchstbemessungsgrundlage von 7,1793 auf 7,3410 EUR täglich geändert.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 01.2020.

 

Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Der Zuschlag nach dem Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz (IE) sinkt per 1.1.2020 von derzeit 0,35 % auf 0,20 % (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten).

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2019.

 

Nachtschwerarbeits-Beitrag

Der Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB) wird mit 1.1.2020 von derzeit 3,40 % auf 3,80 % angehoben (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten).

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2019.

 

Auflösungsabgabe

Die Auflösungsabgabe entfällt mit 01.2020 (2019: 131,00 EUR).

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 09.2019.

 

E-Card

Der Wert der E-Card für das Jahr 2021 (Abrechnung 11.2020) ändert sich auf 12,30 EUR (vorher 11,95 EUR).

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 09.2019.

 

Sozialversicherungs-Organistaionsgesetz (SV.OG) - Fusion der Sozialversicherungsträger

Durch das SVOG gibt es keine Änderungen für Dienstgeber. Die bisherigen Beitragskonten bleiben bestehen. Die ELDA Träger-Codes bleiben die gleichen.

Bei den Gebietskrankenkassen ändert sich ab 1.1.2020 die Bezeichnung auf „Österreichische Gesundheitskasse GKK“. Die Bezeichnung der BVA ändert sich auf „BVAEB-Oeffentl. Bedienstete“.

Die Bezeichnung wird auf allen Formularen geändert.

Dadurch dass immer noch eine Trennung pro Bundesland erfolgen muss (zB wegen WF-Beitrag, LK-Beitrag …), ändert sich für den Dienstgeber nichts. Die derzeitigen Melde- und Beitragsverpflichtigen bleiben unverändert, zB wenn ein Dienstnehmer von einem Bundesland in das nächste wechselt, wird nach wie vor eine Abmeldung bei der alten und eine Anmeldung bei der neuenGKK benötigt.

 

Die BVA und die Versicherungsanstalt der Eisenbahnen und Bergbau werden zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zusammen gelegt.

Bei den Gebietskrankenkassen muss die Trennung trotzdem immer noch nach Bundesland erfolgen (aufgrund des Trägercodes und zB für die Bestimmung der Landarbeiterkammerumlage). Daher wird die Bezeichnung wie folgt geändert:

GKK

VNr. Name Kurzname fürs Lohnkonto
1 Wien - Österreichische Gesundheitskasse WÖGK
2 Niederösterr. - Österreichische Gesundheitskasse NÖÖGK
3 Vorarlberg - Österreichische Gesundheitskasse VÖGK
4 Oberösterr. - Österreichische Gesundheitskasse OÖÖGK
5 Salzburg - Österreichische Gesundheitskasse SÖGK
6 Tirol - Österreichische Gesundheitskasse    TÖGK
7 Burgenland - Österreichische Gesundheitskasse  BÖGK
8 Steiermark - Österreichische Gesundheitskasse  Steirm.ÖGK
9 Kärnten - Österreichische Gesundheitskasse KÖGK

 

BVA und Versicherungsanstalt der Eisenbahnen und Bergbau:

VNr. Name Kurzname fürs Lohnkonto
10 Versicherungsanstalt Eisenbahnen und Bergbau BVAEB BVAEB-EB
11 Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVAEB BVAEB-ÖB
25 BVAEB Vertragsbedienstete   BVAEB-ÖBV

 

Diese Bezeichnung sehen Sie nun im LOV in der Maske Firmeneigene Versicherungen.

Wenn die Firmenbezeichnung von Ihnen noch nie manuell geändert wurde, dann wird diese angepasst. Ansonsten ändern Sie diese manuell.

Für den Dienstgeber ändert sich ansonsten nichts an der bisherigen Vorgehensweise.

 

 

Einkommensteuergesetz

Anhebung Pensionistenabsetzbetrag § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988

Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich per 1.1.2020 von 400 Euro auf 600 Euro.

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Änderung erhalten Sie mit den Updates ab 11.2019.

 

Anhebung erhöhter Pensionistenabsetzbetrag § 33 Abs. 6 Z 2 EStG 1988

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich per 1.1.2020 von 764 Euro auf 964 Euro.

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Änderung erhalten Sie mit den Updates ab 11.2019.

 

Lohnsteueraufrollung § 77 Abs. 4a EStG 1988

Wurde im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr die übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs. 10 zu versteuern; dies gilt nicht in Fällen von Elternkarenz.

Somit ist Aufrollung der Sonderzahlungsbesteuerung bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr (Dezemberbezug oder für Beendigungsmonat) und gegebenenfalls Nachversteuerung erforderlich.

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Implementierung erhalten Sie rechtzeitig und über die Funktionsweise werden Sie per Updatebrief und Onlinehilfe (Lohn-/Gehalt – Themen – Gesetzesänderungen) informiert.

 

Aushilfskräfte § 3 Z 11a

Für befristete Aushilfskräfte § 3 Abs 1 Z 11 lit a EstG 1988 fällt die Steuerbefreiung per 1.1.2020 weg.

Umsetzung im LHR Lohn

Ändern Sie dazu die betroffene Lohnart ab 1.1.2020 so, dass Sie beim Betragsteiler 1 anstatt 16 eintragen.

 

Kammerumlage II (Dienstgeberzuschlag zum FLAF)

Die Kammerumlage II (Dienstgeberzuschlag zum FLAF) ändert sich im Jahr 2019 wie folgt:

Salzburg

0,39 % (vorher 0,40%)

 

Umsetzung in LHR Lohn

Diese Anpassung erhalten Sie mit dem Updates ab 01.2020.

 

Änderung bei den Tarifstufen

bis 12.2019

ab 01.2020

11.000 Euro und darunter

0 Euro

0 %

11.000 Euro und darunter

0 Euro

0 %

18.000 Euro

1.750 Euro

9,72222222 %

18.000 Euro

1.400 Euro

7,77777778 %

31.000 Euro

4.550 Euro

20,32258065 %

31.000 Euro

4.550 Euro

19,19354839 %

60.000 Euro

12.180 Euro

30,80 %

60.000 Euro

12.180 Euro

30,21666667 %

90.000 Euro

14.400 Euro

36,5333333 %

90.000 Euro

14.400 Euro

36,14444444 %

1.000.000 Euro

455.000 Euro

48,788 %

1.000.000 Euro

455.000 Euro

48,75300000 %

Für Einkommensteile über 1.000.000 Euro beträgt der Steuersatz 55 %.

Für Einkommensteile über 1.000.000 Euro beträgt der Steuersatz 55 %.

 

Somit ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:

 

bis 12.2019

ab 01.2020

Einkommen

Einkommensteuer in Euro

Einkommen

Einkommensteuer in Euro

über 11.000 bis 18.000 Euro

(Einkommen - 11.000) x 1.750

               7.000

über 11.000 bis 18.000 Euro

(Einkommen - 11.000) x 1.400

               7.000

über 18.000 bis 31.000 Euro

(Einkommen - 18.000) x 4.550 + 1.750

              13.000

über 18.000 bis 31.000 Euro

(Einkommen - 18.000) x 4.550 + 1.400

              13.000

über 31.000 bis 60.000 Euro

(Einkommen - 31.000) x 12.180 + 6.300

               29.000

über 31.000 bis 60.000 Euro

(Einkommen - 31.000) x 12.180 + 5.950

               29.000

über 60.000 bis 90.000 Euro

(Einkommen - 60.000) x 14.400 + 18.480

               30.000

über 60.000 bis 90.000 Euro

(Einkommen - 60.000) x 14.400 + 18.130

               30.000

über 90.000 bis 1.000.000 Euro

(Einkommen - 90.000) x 455.000 + 32.880

               910.000

über 90.000 bis 1.000.000 Euro

(Einkommen - 90.000) x 455.000 + 32.530

               910.000

über 1.000.000 Euro

(Einkommen - 1.000.000) x 0,55 + 487.880

über 1.000.000 Euro

(Einkommen - 1.000.000) x 0,55 + 487.880

 

Rechenbeispiel

 

 

bis 12.2019

ab 01.2020

Monatslohn einer Angestellten ohne Alleinverdiener(-erzieher-)absetzbetrag

3.000,00

 

 

abzüglich Sozialversicherung

546,00

 

 

Summe:

2.454,00

 

 

Berechnung des Einkommens:

2.457,90 * 12 =

 

29.448,00

 

 

abzüglich Werbungskostenpauschbetrag

- 132,00

 

 

abzüglich Sonderausgabenpauschbetrag

- 60,00

 

 

Einkommen:

29.256,00

 

 

Berechnung der Lohnsteuer

 

(29.256,00 - 18.000) x 4.550 + 1.750

               13.000

 =                           5.689,60

(29.256,00 - 18.000) x 4.550 + 1.400

               13.000

=                           5.339,60

abzüglich Verkehrsabsetzbetrag

 

- 400,00

- 400,00

abzüglich Arbeitnehmerabsetzbetrag

 

- 0,00

- 0,00

Jahreslohnsteuer

 

5.289,60

4.939,60

Monatslohnsteuer

 

440,80

411,63

 

erhöhtes J/6 bei Kurzarbeit

Aufgrund der Corona-Krise waren und sind im Jahr 2020 viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Da bei der Berechnung des Jahressechstels auf den zugeflossenen laufenden Bezug abzustellen ist und dieser in Monaten mit Kurzarbeit geringer ist, haben jene Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit auch ein geringeres Jahressechstel. Der 13. und der 14. Bezug (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hingegen bei Kurzarbeit üblicherweise nicht gekürzt und sind vom Arbeitgeber in voller Höhe (= 100%) zu leisten.

Damit es in diesen Fällen nicht zu so genannten Sechstelüberschreitungen kommt und die sonstigen Bezüge – insbesondere das Weihnachtsgeld – daher teilweise nicht mit den (begünstigten) festen Steuersätzen nach § 67 Abs. 1 (z. B. mit 6%) zu versteuern wären, sondern der über dem Jahressechstel liegende Teil wie der laufende Bezug nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern wäre, soll gegenständliche Sonderregelung für das Jahr 2020 geschaffen werden.

Für Zeiten der Kurzarbeit soll – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag berücksichtigt werden können. Das Jahressechstel kann demnach für diese Arbeitnehmer pauschal um 15% erhöht werden.

 

Beispiel:
Kann bei Kurzarbeit von Mitte März bis Mitte Juni 2020 ein auf Basis der tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge errechnetes Jahressechstel in Höhe von 4.000 Euro um 15%, also um 600 Euro erhöht werden, sodass ein Jahressechstel in Höhe 4.600 Euro herangezogen werden kann.
Diese Sonderregelung gilt nur im Zusammenhang mit Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2020 und kann nur bei aufrechten Dienstverhältnisse zur Anwendung kommen.
Der pauschale Zuschlag von 15% ist ebenso bei der Berechnung des Kontrollsechstels, bei der Aufrollung nach § 77 Abs. 4 sowie bei Anwendung des Zwölftels im Bereich des BUAG anzuwenden.

Umsetzung im LHR Lohn

Tragen Sie beim Parameter "LS: Kurzarbeit_Unterbrechung" den Unterbrechungsgrund z.B: KURZA im Feld "Wert" ein (ohne Hochkomma).

Dann wird für den Mitarbeiter, der diesen Grund eingetragen hat, das erhöhte Jahressechstel gerechnet.

 

ELDA Änderungen

Versichertenmeldung reduziert BVAEB

Versicherungswechsel

Bei einem Versicherungswechsel zur BVAEB ab dem Meldedatum von 01.01.2020 wird der Anmeldegrund "12 - Ummeldung (bisher 01)" verwendet.

Abmeldungen freie Dienstverträge

Abmeldungen von freien Dienstverträgen (ab 2020 auch bei BVAEB möglich) werden nun mit dem Unterbrechungsgrund zugeordneten Abmeldegrund, für die BVAEB gemeldet.

(Bisher wurde für freie Dienstverträge immer der für die ÖGK gültige Abmeldegrund "17" gemeldet.)

 

Umsetzung im LHR Lohn

Diese Anpassung erhalten Sie mit dem Updates ab 12.2019.

 

mBGM ohne EFZ-Verwaltung

Sollten Sie die Entgeltfortzahlung nicht über uns durchführen, dann legen Sie für den Krankenstand zu 0% oder unter 50% folgenden Grund an, damit im mBGM der Verrechnungsbeginn + die Zeit in der SV bezüglich der Verrechnungsgrundlage auf der mBGM stimmen.

Diesen fügen Sie dann in den Eintrittsdaten für den Zeitraum ein, in dem sich der Dienstnehmer im unter 50%igen Anspruch oder im 0%igen Anspruch befindet.

Umsetzung in LHR Lohn

Diese Anpassung erhalten Sie mit dem Updates ab 03.2020.

 

mBGM - Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst

Damit für den Frühkarenzurlaub (Väterfrühkarenz) auf der mBGM die Bemessung unter dem Verrechnungsbasistypen "FK - Frühkarenzurlaub" anstatt "UU - unbezahlter Urlaub" ausgewiesen wird, hinterlegen Sie bei der Lohnart Frühkarenzurlaub mit KV-Beitrag die interne SV-Ergänzung "LH06 - Frühkarenzurlaub" ab 01.2021 oder 01.2020.
Beim unbezahlten Urlaub und bei der Frühkarenz ist die gesamte monatliche SV-Bemessung für die Beurteilung ob AV-Staffelung anfällt (und welche AV-Staffelung anfällt) relevant.

Nur bei der Frühkarenz darf beim DG keine AV-Staffelung abgezogen werden. Damit das nicht passiert, hinterlegen Sie bei der Lohnart die SV-Ergänzungen I21 - I23 mit Nein.

Umsetzung in LHR Lohn

Hinterlegen Sie ab 01.2021 oder 01.2020 bei der Lohnart Frühkarenzurlaub mit Betragsteiler 90006 unbezahlter Urlaub die interne SV-Ergänzung "LH06 - Frühkarenzurlaub".

Zusätzlich dazu stellen Sie die Abschläge "I21 - I23" auf nein.

Rechnen Sie betroffene Dienstnehmer neu ab. Beim nächsten Zahlungsverkehrslauf wird die mBGM mit Verrechnungsbasistyp "UU" storniert und eine neuerliche mit "FK" erstellt.

Mehr zu der Anlage der Lohnart finden Sie unter "Lohn-/Gehalt/Themen/Gesetzesänderungen/Gesetztesänderungen 01.2019 - mBGM".

 

Anrechnung der Karenz auf dienstzeitabhängige Ansprüche

§ 15f Abs. 1 MSchG wurde mit 01.08.2019 abgeändert

Zeiten der Karenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, werden für jedes Kind in vollem Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß § 15 Abs. 1 und § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG angerechnet.

Damit wird klargestellt, dass Karenzzeiten in jenem Umfang angerechnet werden, in dem sie auch in Anspruch genommen wurden, bzw. dass Karenzzeiten bis maximal zum Ablauf des 2. Lebensjahrs des Kindes angerechnet werden.

Umsetzung im LHR Lohn

Für Geburten bis 31.7.2019 wurden die Karenzzeiten bis max. 10 Monaten angerechnet. Für die restlichen Monate waren die Ansprüche (Eintritt für Urlaub, EFZ, Jubiläumsrückstellung, Abfertigungsrückstellung …) manuell zu kürzen. Diese Kürzung ist nicht mehr vorzunehmen. Mehr dazu lesen Sie direkt bei dem entsprechenden Thema unter „Lohn-/Gehalt – Themen“.

 

Exekutionsordnung

Unpfändbare Freibeträge ab 01.01.2020 (voraussichtlich)

 

01.2019

01.2020

Allgemeiner Grundbetrag – Sonderzahlungen, welche monatliche Leistung übersteigen (§ 291a Abs 1 EO)

933,00

966,0

Erhöhter allgemeiner Grundbetrag – keine Sonderzahlungen (§ 291a Abs 2 Z 1 EO)

1.088,00

1.127,00

Unterhaltsgrundbetrag – Verpflichtete gesetzliche Unterhalt pro Person (§ 291a Abs 2 Z 2 EO)

186,00

193,00

Grenzbetrag (§ 291b EO)

3.720,00

3.860,00

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 10.2019.

 

Änderung des Angestelltengesetzes

Inkrafttreten 01.09.2019 (Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt)

Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung aufgrund Großschadensereignis

Wer?

Wobei?

Vorraussetzung

Umsetzung im LHR Lohn

Um diese Änderung in LHR zu berücksichtigen gehen Sie wie folgt vor:

  1. Legen Sie unter Abrechnungen/Urlaub/Texte/Anspruchsarten eine neue Anspruchsart mit der Verwendung "Fehlzeit", z.B. Dienstverhinderung Großschadenereignis (ähnlich wie Arztgang) an.

  2. Danach weisen Sie unter Abrechnungen/Urlaub/Verwaltung/Ansprüche pro Anspruchsnummer  diese Fehlzeit dem Anspruch zu, den Sie in der Firma verwenden.

  3. Anschließend legen Sie für diese Fehlzeit einen Unterbrechungsgrund unter Stammdaten/Allgemein/Ein-/Austritts-/Unterbrechungsgründe an und hinterlegen dort den zuvor angelegten Anspruch.

  4. Unter Abrechnung/Urlaub/Verwaltung/Anspruch-Lohnarten haben Sie noch die Möglichkeit eine Lohnarten bei diesem Anspruch generieren zu lassen, wie z.B. Urlaubsentgelt oder Krankenentgelt, falls das Ausfallsprinzip bei Ihnen zutrifft.

 

Änderungen bei den Bezugsarten/Betragsteilern

neuer Betragsteiler 17 - LSt frei §3 Abs. 1 Z 16B EStG

Es gibt den neuen Betragsteiler 17 LSt-frei § 3 Abs 1 Z 16b EStG, DB-, DZ-, KommSt-, SV-frei für Außendiensttätigkeiten nach § 3 Abs 1 Z16b EStG, der auch am Lohnkonto unter diesem Paragraphen angezeigt wird.

Der Lohnzettel Finanz wird demnächst um diesen Paragraphen erweitert, sodass er unter

angeführt wird.

Umsetzung im LHR Lohn

Diesen neuen Betragsteiler erhalten Sie mit den Updates ab 10.2020.

 

Wir bitten um Verständnis, dass wir als Softwarehersteller keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben können.

 

Themen

Gesetzesänderungen 01.2019 - mBGM