Dieses Thema behandelt den Austrittsfall mit einer Urlaubsersatzleistung.
Wie Sie die Urlaubsersatzleistungslohnarten im LHR Lohn anlegen und die Urlaubsersatzleistung automatisieren lesen Sie unter Aufgaben - einmalige Aufgaben - Lohnarten anlegen.
Geben Sie den Austrittsgrund in der Maske Eintrittsdaten ein.
Die Einheiten (= Resturlaubstage oder Resturlaubsstunden) von den Urlaubsersatzleistungslohnarten geben Sie manuell in der Lohnartenzuordnung ein, weil LHR Lohn diese nicht selbst berechnet.
Für die richtige Aufteilung der Sozialversicherung, haben Sie zwei Möglichkeiten im LHR Lohn:
Sie können die 2 Urlaubsersatzleistungslohnarten (ersten zwei Lohnarten: UE für lfd. und UE für SZ, s. unten Punkt 1) mit Stunden/Resturlaubstagen in der Lohnartenzuordnung eingeben. Die LHR Lohn ermittelt aufgrund des Urlaubswochenmodells nach der Abrechnung , wie lange eine Weiterversicherung besteht und generiert den Grund "Ende Entgeltanspruch" in die Maske Eintrittsdaten.
Haben Sie kein Urlaubswochenmodell (Abrechnungen/Urlaub/Verwaltung) hinterlegt, nimmt LHR Lohn automatisch eine 5-Tage-Woche an und berechnet aufgrund dieser das Ende des Entgeltanspruchs.
Wenn sich die Stunden/Resturlaubstage im Nachhinein ändern, wird das Ende des Entgeltanspruches neu berechnet.
Wird der automatisch generierte Grund "Ende Entgeltanspruch" gelöscht, werden auch die von der Abrechnung automatisch generierten Lohnarten für die SV-Berechnung gelöscht.
Sie können in der Lohnartenzuordnung den Gesamtbetrag der Urlaubsersatzleistung ((ersten zwei Lohnarten: UE für lfd. und UE für SZ, s. unten Punkt 1) ohne Stunden/Resturlaubstagen eingeben und in der Maske Eintrittsdaten selber den Grund "Ende Entgeltanspruch" eingeben.
Das Datum des Ende Entgeltanspruches in der Maske Eintrittsdaten ist unter anderem auch für die Elda Abmeldung relevant.
Beachten Sie, dass bei einem Tod des Dienstnehmers die Urlaubsersatzleistung sv-frei ist und Entgeltanspruch mit Todesdatum des Dienstnehmers endet.
Geben Sie in diesem Fall alle Folgelohnarten von der Urlaubsersatzleistung mit 0,01 in der Lohnartenzuordnung ein (Mit 0,01 deswegen, weil wenn Sie die Lohnarten mit 0 eingeben würden, dann würden sie bei der nächsten Abrechnung nochmals von der Urlaubsersatzleistungsautomatik bewertet werden).
Übersteuern Sie gegebenenfalls die SV-Tage in der Lohnartenzuordnung mit der Lohnart SV-Tage.
Nach ABGB §§ 1494 ff, OGH 6.10.05, 8 ObA 41/053 verjährt der Urlaub im Krankenstand nicht. Diese Regelung wird bei Austritt während des Krankenstandes im LHR Lohn nicht automatisch berücksichtigt (im LHR Lohn verjährt der Urlaub trotzdem, wenn diese Regelung in der Maske Firmenparameter/Seite2 eingetragen ist). Berücksichtigen Sie diese Regelung bei der Eingabe der Einheiten von der Urlaubsersatzleistung.
Wenn ein Dienstnehmer in einem Monat mehrere Ein- und Austritte hat und Sie geben die Urlaubsersatzleistungslohnarten mit mehreren Zeilen und Kostenstellen/Kostenträgern in der Lohnartenzuordnung ein, dann erhalten Sie die Fehlermeldung:
dbs - get_ladnabr_la_kst_ksttr
Es wurden mehrere Zeilen für die Urlaubsersatzleistung in der Lohnartenzuordnung eingetragen.
Geben Sie für die Urlaubsersatzleistung in einem Monat nur eine Zeile in der Lohnartenzuordnung ein.
in der Fehlermeldungenmaske. In so einem Fall werden die Zeilen summiert und die höchste Kostenstelle/Kostenträger herangezogen.
Wenn Sie das Ende Entgelt nach der Abrechnung löschen und neu eingeben, rechnen Sie immer das Austrittsmonat ab, damit die Folgemonate richtig abgerechnet werden können.
Wenn ein Mitarbeiter aufgrund unentschuldigtem Fernbleiben oder Truppenübung oder Bundesherr mit SV-Ende und BV-Ende abgemeldet wird, dann einen Austritt mit UEL hat, dann wird aktuell die mBGM nicht korrekt erzeugt.
Auf der mBGM sind zwei Tarifblöcke anzuführen. Auf dem 2ten Tarifblock muss die Urlaubsersatzleistung mit Angabe im Feld "KE/UE" mit "J" angeführt sein.
Es wird die UEL derzeit beiden Tarifblöcken zugeordnet und das ist nicht korrekt. Wenden Sie sich in diesem Fall an den LHR Support.
Wenn eine Mitarbeiterin in Karenz mit Krankenversicherung ist und danach mit einer UEL austritt, dann muss die BVK für die Sonderzahlung im Austrittsmonat abgerechnet werden.
Tritt die Mitarbeiterin jedoch mit Monatsletzten aus, so gibt es keinen aktiven Tag in G101 und somit kann dies derzeit nicht über eine Dienstnehmernummer abgewickelt werden.
Laut der BVAEB haben wir folgende Information erhalten:
Dienstnehmer:in ist in Karenz nach dem MSchG/VKG, bezieht kein KBG und hat eine Aufrechterhaltung bis zum 2. Lebensjahr des Kindes. (Karenz mit KV). Hier kann mit der G121 keine Sonderzahlung gemeldet werden. Im Austrittsmonat muss die Sonderzahlung im gleichen mBGM mit der ursprünglichen Beschäftigungsgruppe (zb. G101) und der Verrechnungsbasis SZ T02 gemeldet werden (als 2. Tarifblock), oder es wird eine separate mBGM gemeldet.
Damit die mBGM so gemeldet werden kann, benötigen Sie somit zwei Dienstnehmernummern:
Im Dienstverhältniss mit G121 darf die Auszahlung der UEL nicht erfolgen, aber der Grund „ENDEE“ muss in den Eintrittsdaten vorhanden sein, damit die Abmeldung die UEL-Daten beinhaltet. Stellen Sie daher die UEL-Lohnarten und auch die Folgelohnarten wieder auf 0.
In den Eintrittsdaten tragen Sie manuell das ENDEE für die UEL ein.
Dann kopiere Sie die Mitarbeiterin in eine neue DN-Nummer und lassen Sie diese dort per 01.01.2022 – 31.08.2022 in der Beschäftigtengruppe G101.
Rechnen Sie jedoch nur den 08.2022 mit UEL ab. In den anderen Monaten sind keine Beiträge notwendig.
Die ELDA-Meldungen, welche in der neuen, kopieren DN-Nummer enstehen, müssten manuell auf bearbeitet gestellt werden.
Somit werden zwei mBGM mit den korrekten Tarifblöcken erstellt und der L16, welcher dann am Jahresende geschickt wird beinhaltet nur die Beträge der UEL.
Wenn ein Dienstnehmer in einem Monat mit Weiterversicherung wieder eintritt und dann im gleichen Monat wieder austritt und wieder eine Weiterversicherung hat, tragen Sie die Lohnarten wie folgt manuell ein.
Beispiel:
Austritt per 31.07.2021
Weiterversicherung bis 01.08.2021
Wiedereintritt per 16.08.2021
Austritt per 29.08.2021
Weiterversicherung bis 30.08.2021
Lösung:
1. Rechnen Sie den Mitarbeiter für 07.2021 mit der Urlaubsersatzleistung für den Austritt im Monat 07.2021 echt ab.
Die Urlaubsersatzleistungslohnart für die UE SV in den Folgemonat 08.2021 wird dadurch erzeugt.
2. Geben Sie danach den Eintritt per 16.08.2021, den Austritt per 29.08.2021 und den Grund Ende Entgelt mit 30.08.2021 manuell ein.
WICHTIG: Tragen Sie den Grund Ende Entgelt unbedingt manuell ein!
3. In der Lohnartenzuordnung geben Sie alle Lohnarten taggenau ein.
Die Lohnarten der Urlaubsersatzleistung entnehmen Sie dem Firmenparameter aus der Seite 3 (Stammdaten/Firma/Parameter/Firmenparameter) und geben Sie als Zeitraum den 16.08.2021 bis 29.08.2021 ein.
Nur so werden die SV-Anteile für den Zeitraum korrekt berechnet und die mBGM mit den richtigen Werten gefüllt.
Bei einem Wiedereintritt während einer Weiterversicherung (= Überschneidung) gehen Sie unbedingt wie folgt vor:
Beispiel:
Eintritt 01.04.2016
Austritt 20.05.2016
Ende Entgelt 30.06.2016
Wiedereintritt 15.06.2016
Ab 2019 wird die SV HB und die AV-Staffelung richtig pro Dienstverhältnis gerechnet.
Ab 2019 ist auch möglich diesen Fall mit einer Dienstnehmernummer oder mit zwei Dienstnehmernummer handzuhaben.
Dabei ist es – wie bisher – wichtig, dass Sie zuerst den Dienstnehmer im Austrittsmonat mit Urlaubsersatzleistungslohnarten echt-abrechnen, bevor Sie den Wiedereintritt eingeben.
Nur in diesem Fall kann das Programm die UE Lohnarten dem richtigen Dienstverhältnis zuweisen, was für die mBGM wichtig ist.
Wenn Sie danach die UE SV-Folgelohnarten manuell in die Lohnartenzuordnung eingeben, wird die UE dem 2. Dienstverhältnis zugewiesen (auch wenn Von- und Bis-Datum der Lohnarten richtig eingegeben wurden). .
In diesem Fall wenden Sie sich an LHR Support, damit dieser die Lohnarten dem 1. Zeitraum zuweist.
Ab 2019 kontrollieren Sie bei BVAEB Versicherten die Versicherungsverhältnisnummer in der Maske Stammdatenmenü/Personal/Sonstiges und korrigieren diese gegebenenfalls manuell in dieser Maske.
Sobald ein Dienstnehmer während der Urlaubsersatzleistung mit einer anderen Beschäftigtengruppe eintritt, dann muss dies über eine zweite Dientnehmer-Nummer gelöst werden.
Falls der Dienstnehmer vor November austritt und bis 15.11. oder später weiterversichert ist, wird die Lohnart E-Card Gebühr trotzdem im November gerechnet und auf der Beitragsnachweisung vom November angeführt. Damit die E-Card-Gebühr
bereits im Austrittsmonat vom Nettobetrag abgezogen und
lohnsteuerfrei § 16 Z 1 EStG gerechnet werden kann,
wird das Monat November automatisch von LHR Lohn mit einer Gegenlohnart (= Pluslohnart) ausgeglichen und das Austrittsmonat wird um den E-Card-Gebühr-Betrag vermindert (= mit einer Minuslohnart, die lohnsteuerfrei § 16 Z 1 ist). Dies passiert mit den Folgelohnarten von der Urlaubsersatzleistung für laufende Bezüge. Diese Folgelohnarten von der Urlaubsersatzleistung sind bei Ihnen bereits angelegt, bzw. im obigen Beispiel sind das die Lohnarten SV-DN-Anteil laufender Bezug + und SV-DN-Anteil laufender Bezug -.
Die Lohnart, die im November um die E-Card-Gebühr erhöht wird, damit der Nettobetrag auf 0 ausgeglichen wird, hat als Vorzeichen "+" und Betragsteiler 74283.
Die Lohnart, die im Austrittsmonat um die E-Card-Gebühr vermindert wird und lohnsteuerfrei gerechnet wird, hat als Vorzeichen "-" und Betragsteiler 74283.
Beispiel:
Austritt: 28.10.2016
Ende Entgelt : 18.11.2016
Dienstnehmer ist ein Angestellter (18,12% DN-Anteil im Jahr 2016).
Monat 11.2016:
In diesem Beispiel wird bei der Lohnart 124 UEL SV-DN-Anteil lfd. + der um die E-Card-Gebühr erhöhte Betrag angedruckt. Bei Summe Abzüge ist jedoch der um die E-Card verringerte Betrag angeführt.
SV Bemessung für 11.20161.009,80 * 15,12% SV = 152,68 Euro SV-Beitrag
Zu den 152,68 Euro kommen noch 11,10 Euro an E-Card Gebühr dazu => 163,78 Euro.
Somit wird der Netto-Betrag auf 0 gesetzt und dem Dienstnehmer wird die E-Card Gebühr im Austrittsmonat abgezogen und nicht ein Monate nach dem Austritt.
Monat 10.2016:
Im Austrittsmonat wird die Lohnart UEL SV-DN-Anteil lfd. - um die 11,10 Euro erhöht:
SV Bemessung für 11.2016: 1.009,80 * 15,12% SV = 152,68 Euro SV-Beitrag
Zu den 152,68 Euro kommen noch 11,10 Euro an E-Card Gebühr dazu =>163,78 Euro.
In der LHR-Zeit haben Sie die Möglichkeit Diensträder festzulegen. Diensträder legen die Beschäftigungstage und -stunden wochenweise dar, wobei es auch mehrere hintereinander liegende Diensträder geben kann, die wochenweise abwechseln. Beim Einsatz der LHR Zeit ersetzen nun die Diensträder die Tages- und Wochenmodelle.
Zusätzlich dazu benötigen Sie den variablen Parameter "LS: Abr_Dienstrad", welcher aktiviert werden muss, damit die Urlaubsverwaltung mit dem Schnitt eines Dienstrades aus der LHR ZEIT das Beschäftigungsausmaß ermittelt und dann für die Urlaubsverwaltung verwendet. Damit werden die Stunden des Dienstrades anstelle eines Wochenmodelles verwendet.
Mehr dazu lesen Sie unter "Lohn-und Gehalt/Themen/Urlaubsverwaltung/Urlaubsanspruch täglich und Diensträder".
Wenn Sie diesen Parameter auf "J" gesetzt haben und die LHR ZEIT in Verwendung ist, dann wird auch bei einem Austritt mit Weiterversicherung das Ende Entgelt mit Berücksichtigung der Diensträder richtig berechnet, nachdem Sie die Resturlaubstag bei den Urlaubsersatzleistungslohnarten eingegeben haben.
Bei einer 5 Tage Woche werden für die Ende Entgelt Generierung 2 Tage (Samstag, Sonntag) dazugerechnet. Wenn die Diensträder zB im Monat durchschnittlich eine 3 Tage Woche ergeben, werden für die Ende Entgelt Generierung pro 3 Tage immer 4 Tage dazugerechnet.
Das Programm rundet die Tage immer ab! Bei einer 3,67 Tage/Woche rechnet das Programm mit 3 Tagen!
Hierbei ist zu beachten, dass die auftretenden "Kommatage" immer abgerundet werden, weshalb Bruchteile von Tagen bei der Berechnung der Verlängerung der Pflichtversicherung unerheblich sind. Dies bringt den Vorteil mit sich, dass der ausgeschiedene Dienstnehmer die Leistungen der Arbeitslosenversicherung einen Tag früher beanspruchen kann.
Bei einer Urlaubsverwaltung in Stunden müssen die Resturlaube in Tage umgerechnet und dann in der Lohnartenzuordnung eingetragen werden!
Beispiel 1 - Austritt mit Dienstrad und Weiterversicherung - Urlaubsverwaltung in Tagen
Austritt per 28.02.22 - Montag
Resturlaub per 02.2022 sind 8 Tage
Dienstrad mit 6 Wochen
Woche 1: MO / DI mit je 8 h
Woche 2: MO / DI / MI mit je 8 h
Woche 3: MI / DO / FR mit je 8 h und SA mit 6 h
Woche 4: DI / MI mit je 8 h
Woche 5: MO / DI / MI mit je 8 h
Woche 6: MO / DI / MI mit je 8 h und FR mit 6 h
Durchschnittliche Arbeitstage pro Woche laut Dienstrad: 3 Tage
Durchschnittliche Arbeitsstunden pro Woche laut Dienstrad: 23,33 h
Der Austritt ist ein Montag, Resturlaub sind 8 Tage und durchschnittlich arbeitet der Mitarbeiter 3 Tage in der Woche.
Die Berechnung wird dann wie folgt durchgeführt: 8 Tage Resturlaub / 3 durchschnittliche Arbeitstage pro Woche = 2,66 Wochen --> dieser Wert wird abgerundet, also auf 2 Wochen
Somit ergeben diese 8 Tage zwei Wochen Weiterversicherung.
28.02.2022 + 2 Tage Resturlaub + 4 Tage aufgefüllt bis Sonntag = 06.03.2022
+ 3 Tage Resturlaub + 4 Tage aufgefüllt bis Sonntag = 13.03.2022
+ 3 Tage Resturlaub = 16.03.2022 Ende der Weiterversicherung