Dieses Thema behandelt den Austrittsfall mit einer Urlaubsersatzleistung.
Wie Sie die Urlaubsersatzleistungslohnarten in LHR Personalverrechnung anlegen und die Urlaubsersatzleistung automatisieren lesen Sie unter Aufgaben - einmalige Aufgaben - Lohnarten anlegen.
Geben Sie den Austrittsgrund in der Maske Eintrittsdaten ein.
Die Einheiten (= Resturlaubstage oder Resturlaubsstunden) von den Urlaubsersatzleistungslohnarten geben Sie manuell in der Lohnartenzuordnung ein, weil LHR Personalverrechnung diese nicht selbst berechnet.
Für die richtige Aufteilung der Sozialversicherung, haben Sie zwei Möglichkeiten in LHR Personalverrechnung:
Sie können die Urlaubsersatzleistungslohnarten mit Stunden/Resturlaubstagen in der Lohnartenzuordnung eingeben. LHR Personalverrechnung ermittelt aufgrund des Urlaubswochenmodells nach der Abrechnung wie lange eine Weiterversicherung besteht, und generiert den Grund "Ende Entgeltanspruch" in die Maske Eintrittsdaten.
Haben Sie kein Urlaubswochenmodell (Abrechnungen/Urlaub/Verwaltung) hinterlegt, nimmt LHR Personalverrechnung automatisch eine 5-Tage-Woche an und berechnet aufgrund dieser das Ende des Entgeltanspruches.
Sie können in der Lohnartenzuordnung den Gesamtbetrag der Urlaubsersatzleistung ohne Stunden/Resturlaubstagen eingeben, und in der Maske Eintrittsdaten selber den Grund "Ende Entgeltanspruch" eingeben.
Das Datum des Ende Entgeltanspruches in der Maske Eintrittsdaten ist unter anderem auch für die Elda Abmeldung relevant.
Beachten Sie, dass bei einem Tod des Dienstnehmers die Urlaubsersatzleistung sv-frei ist und Entgeltanspruch mit Todesdatum des Dienstnehmers endet, bzw. bei der Sonderregelung mit letztem des Monats.
Geben Sie in diesem Fall alle Folgelohnarten von der Urlaubsersatzleistung mit 0,01 in der Lohnartenzuordnung ein (Mit 0,01 deswegen, weil wenn Sie die Lohnarten mit 0 eingeben würden, dann würden sie bei der nächsten Abrechnung nochmals von der Urlaubsersatzleistungsautomatik bewertet werden).
Übersteuern Sie gegebenenfalls die SV-Tage in der Lohnartenzuordnung mit der Lohnart SV-Tage.
Nach ABGB §§ 1494 ff, OGH 6.10.05, 8 ObA 41/053 verjährt der Urlaub im Krankenstand nicht. Diese Regelung wird bei Austritt während des Krankenstandes in LHR Personalverrechnung nicht automatisch berücksichtigt (in LHR Personalverrechnung verjährt der Urlaub trotzdem, wenn diese Regelung in der Maske Firmenparameter/Seite2 eingetragen ist). Berücksichtigen Sie diese Regelung bei der Eingabe der Einheiten von der Urlaubsersatzleistung.
Bei einem Wiedereintritt während einer Weiterversicherung (= Überschneidung) gehen Sie unbedingt wie folgt vor:
Beispiel:
Eintritt 01.04.2007
Austritt 20.05.2007
Ende Entgelt 30.06.2007
Wiedereintritt 15.06.2007
Rechnen Sie zuerst das Austrittsmonat 05.2007 mit den Urlaubsersatzleistungslohnarten ab (= unbedingt eine Echtabrechnung). Die Urlaubsersatzleistungs-Folgelohnarten für 06.2007 entstehen dadurch.
Geben Sie erst nach der Echtabrechnung den Wiedereintritt per 15.06.2007 in der Maske Eintrittsdaten ein. Dadurch werden die Urlaubsersatzleistungslohnarten für 06.2007 "fixiert" - in der Abrechnungsansicht sehen Sie bei den Einheiten/Satz und Betrag überall ein "E", damit die Lohnarten nicht mehr bewertet werden.
Wenn Sie in einem Monat zwei Austritte - beide mit einer Urlaubsersatzleistung haben, dann geben Sie für den 2. Austritt die Urlaubsersatzleistungslohnarten und das 2. Ende Entgelt manuell ein. Ende Entgelt wird nur für den 1. Austritt automatisch vom Programm generiert.
Falls Sie jemals die SV-Folgelohnarten für die Urlaubsersatzleistung händisch in LHR Personalverrechnung korrigieren (weil zB der DN über Austritt hinaus krank ist und eine Urlaubsersatzleistung erhält) kontrollieren Sie die Lohnsteuer-Bemessung laufend und Sonderzahlung nachher. Korrigieren Sie gegebenenfalls die Lohnsteuer-Bemessung mit Lohnarten.
Falls Sie die Urlaubsersatzleistungslohnarten zB für 02.2008 echtabgerechnet haben und danach das Ende Entgelt Datum um ein Monat zurücksetzen, dann geben Sie die Folgelohnarten für die Urlaubsersatzleistung für 02.2008 in der Lohnartenzuordnung mit 0 ein und rechnen den Dienstnehmer nochmals ab.
Sobald Sie die Urlaubsersatzleistungs-Folgelohnarten händisch eingeben (zB weil sich der Austritt und Ende Entgelt-Datum um einen Monat nach hinten verschiebt), dann funktioniert die Automatik für die Aufteilung der BVK-Bemessung auf die Weiterversicherungsmonate nicht (= gesetzliche Änderung für die BVK-Bemessung ab 01.2008). In diesem Fall geben Sie die BVK-Bemessung in Weiterversicherungsmonaten mit einer eigenen Lohnart ein (mit Betragsteiler 90029).
Wenn die Überschreitung der SV Höchstbemessung für die Sonderzahlung (im Jahr 2008: 7.860,00 Euro) genau bei der Urlaubsersatzleistung für die Sonderzahlung erfolgt, wird der Rest der Höchstbemessung auf die Weiterversicherungsmonate aufgeteilt.
Beispiel:
Austritt 20.10.2008
Ende Entgelt 15.12.2008
Bereits erhaltene Urlaubsremuneration: 4.000,00 Euro
Im 10.2008 - Weihnachtsremuneration: 2.700,00 Euro
und Urlaubsersatzleistung für Sonderzahlung: 1.800,00 Euro.
Die Urlaubsersatzleistung für laufende Bezüge ist bei diesem Beispiel nicht relevant.
Überprüfung ob die SV SZ Höchstbemessung überschritten wurde:
Die Urlaubsersatzleistung wird erst nach Sonderzahlungen gerechnet.
Summe der bisherigen Sonderzahlungen: 4.000,00 + 2.700,00 = 6.700,00
Noch Platz in der Höchstbemessung: 7.860,00 - 6.700 = 1.160,00
Von der Urlaubsersatzleistung für Sonderzahlung können nur mehr 1.160,00 Euro auf den Oktober, November und Dezember (= bis 15.12.) aufgeteilt werden.
Aufteilung der SV SZ Bemessung
für die Urlaubsersatzleistung für Sonderzahlung:
10.2008: 1.160,00 / 56 Tage * 11 Tage = 227,86
11.2008: 1.160,00 / 56 Tage * 30 Tage = 621,43
12.2008: 1.160,00 / 56 Tage * 15 Tage = 310,71
Summe: 1.160,00
Falls der Dienstnehmer vor November austritt und bis 15.11. oder später weiterversichert ist, wird die Lohnart E-Card Gebühr trotzdem im November gerechnet und auf der Beitragsnachweisung vom November angeführt. Damit die E-Card-Gebühr
bereits im Austrittsmonat vom Nettobetrag abgezogen und
lohnsteuerfrei § 16 Z 1 EStG gerechnet werden kann,
wird das Monat November automatisch von LHR Personalverrechnung mit einer Gegenlohnart (= Pluslohnart) ausgeglichen und das Austrittsmonat wird um den E-Card-Gebühr-Betrag vermindert (= mit einer Minuslohnart, die lohnsteuerfrei § 16 Z 1 ist). Dies passiert mit den Folgelohnarten von der Urlaubsersatzleistung für laufende Bezüge. Diese Folgelohnarten von der Urlaubsersatzleistung sind bei Ihnen bereits angelegt!
Die Lohnart, die im November um die E-Card-Gebühr erhöht wird, damit der Nettobetrag auf 0 ausgeglichen wird, hat als Vorzeichen "+" und Betragsteiler 74283.
Die Lohnart, die im Austrittsmonat um die E-Card-Gebühr vermindert wird und lohnsteuerfrei gerechnet wird, hat als Vorzeichen "-" und Betragsteiler 74283.
Beispiel:
Austritt: 15.08.2007
Ende Entgelt : 16.11.2007
Dienstnehmer ist ein Angestellter (18% SV DN-Anteil im 2007).
Monat 11.2007:
In diesem Beispiel wird die Lohnart 124 Korr. Ersatzleistung SV + beim Betrag um 10 Euro erhöht:
SV Bemessung für 11.2007: 1565,22 * 18% SV = 281,70 Euro SV-Beitrag
Zu den 281,70 Euro kommen noch 10 Euro an E-Card Gebühr dazu => 291,70 Euro.
Somit wird der Netto-Betrag auf 0 gesetzt und dem Dienstnehmer wird die E-Card Gebühr im Austrittsmonat abgezogen und nicht drei Monate nach dem Austritt.
Monat 08.2007:
Im Austrittsmonat wird die Lohnart Korr. Ersatzleistung SV -, in diesem Beispiel die Lohnart 126, um 10 Euro vermindert:
SV-Bemessung für 08.2007: 7.532,63 * 18% SV = 1.355,87 Euro SV-Beitrag
Zu den 1.355,87 Euro kommen noch 10 Euro an E-Card Gebühr dazu =>1.365,87 Euro.