Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)

 

Eine Neugründung liegt vor, wenn eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur durch Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen Erwerb dienenden Betriebes geschaffen wird. Der neue Betriebsinhaber darf sich dabei innerhalb der letzten 5 Jahre (15 Jahre bis 31.12.2015) nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben. Weiters darf keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vorliegen; auch darf kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung vorliegen.

 

Mit dem NeuFöG wird die Neugründung eines Betriebes durch zahlreiche Befreieungen von bestimmten Abgaben, Beiträgen und Gebühren erleichtert.

Für den Bereich der Sozialversicherung gilt als Begünstigung, dass Neugründerinnen und Neugründer für beschäftigte Personen (z.B: Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, Lehrlinge, freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer) die Dienstgeberinnen-bzw. Dienstgeberanteile an Wohnbauförderungsbeitrag und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung - unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung - nicht entrichten müssen.

 

Für Neugründungen nach dem 31.12.2011:

Die Abrechnung der Beiträge für Neugründerinnen und Neugründer erfolgt ausschließlich im Lohnsummenverfahren.

Besondere Beitragsgruppen sind nicht vorgesehen. Vielmehr werden alle Beiträge zunächst nach dem vollen Beitragssatz ermittelt. Die Rückverrechnung der nicht anfallenden Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeberanteile am Wohnbauförderungsbeitrag und zur gesetzlichen Unfallversicherung ist in derselben Beitragsabrechnung mit den bundeseinheitlich festgelegten Rückverrechnungsgruppen N44/N69/N73 vorzunehmen.

 

Für geringfügig Beschäftigte entfallen zwar die Unfallversicherungsbeiträge, bei der Beurteilung ob eine Dienstgeberabgabe anfällt sowie bei der Berechnung der Dienstgeberabgabe sind die diesbezüglichen Beitragsgrund­lagen aber jedenfalls zu berücksichtigen.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie dem aktuellen Arbeitsbehelf 2016:

https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.626592&version=1466760983

 

 

Vorgehensweise ab 01.01.2019

Ab 01.2019 geben Sie im Variablen Dienstnehmerstamm die üblichen Beschäftigtengruppen ein, z.B. B001 für Arbeiter, B002 für Angestellt und in der 3. Registerkarte "SV-Ergänzungen" den dazugehörigen Abschlag ein.

Abschlag

 

 

 

A07

Entf. WF (NeuFög)

WF-Entfall Neugründerförderung

Entfall Wohnbauförderungsbeitrag zur Neugründerförderung, wenn kein UV-Beitrag zu entrichten ist (z.B. Alter des Versicherten)

A08

Entf. UV (NeuFög)

UV-Entfall Neugründerförderung

Entfall Unfallversicherungsbeitrag zur Neugründerförderung, wenn kein WF-Beitrag zu entrichten ist (z.B. GB)

 

 

Vorgehensweise bis 31.12.2018

In der LHR Lohn gibt es für die Abrechnung bzw. für die Rückrechnung der Beiträge auf der Beitragsnachweisung folgende SV-Gruppen:

SV-Gruppe

Rückverrechnung

Bezug

N44

UV + WF

lfd.

N73

UV

lfd.

N73x

UV

SZ

N69

WF

lfd.

 

  1. Damit die Rückrechnung auf der Beitragsnachweisung für die Neuförderung angeführt wird, bauen Sie die SV-Zuordnung für die jeweilige Versicherung unter Stammdaten/Firma/Sonstiges/SV-Zuordnung auf.
    Für vollversicherte Dienstnehmer sollte diese wie folgt aussehen:

    Kz:
    Hier tragen Sie das Kennzeichen ein, welches Sie bei den betroffenen Dienstnehmern im Variablen Dienstnehmerstamm hinterlegen. Die Bezeichnung kann frei gewählt werden.
    Vers.
    Für jede Zeile muss eine eigenen Versicherung angelegt werden (in diesem Beispiel sind dies die Versicherungen 1,20,26). Kopieren Sie sich die erste Versicherung zwei Mal, damit diese ident aufgebaut sind (Beitrags-Kontonummer etc.). Da für jede firmeneigenen Versicherungsanstalt (Nummer) eine eigene Beitragsnachweisung entsteht erhalten Sie drei Beitragsnachweisungen.

  2. Wenn Sie dem Dienstnehmer das Kennzeichen im variablen Dienstnehmerstamm zugeordnet und Sie den Dienstnehmer abgerechnet haben, dann sehen die SV-Details der Abrechnung wie folgt aus:

    Der Dienstnehmer wird normal in der Beitragsgruppe D1 abgerechnet, jedoch werden durch die neuen Beitragsgruppen die Dienstgeberanteile am Wohnbauförderungsbeitrag und zur gesetzlichen Unfallversicherung wieder rückgerechnet.

 

Damit Sie diese Begünstigung auch bei geringfügigen Beschäftigten und bei Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvorraussetzung für die Zuerkennung einer Leistung nach § 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, abrechnen können, bauen Sie die SV-Zuordnung wie folgt auf:

Diese Begünstigung kann jede Beitragsgruppe betreffen, daher bauen Sie die SV-Zuordnung für Sie passend auf.

 

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SV-Zuordnungen

Variabler Dienstnehmerstamm - Seite 1

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