Dieses Thema behandelt speziell Lehrlinge.
Für Lehrlinge hinterlegen Sie in der Maske Variable Dienstnehmerdaten im Feld "SV-Gruppe" bzw. "Beschäftigtengruppe" die richtige SV-Gruppe/Beschäfigtengruppe. Wenn Sie viele Lehrlinge haben, können Sie für Lehrlinge eine eigene Dienstnehmergruppe anlegen und Vorgabewerte pro Dienstnehmergruppe hinterlegen (Stammdatenmenü/Firma/Sonstiges/Vorgabewerte DN-Gruppe).
nur bis 12.2019 relevant!
Hinterlegen Sie in der Maske Variable Dienstnehmerdaten - Seite 2 im Feld "SV-Gruppenautomatik Aktion" - "durchführen (J)", damit das Erreichen des nächsten Lehrjahrs und die SV-Gruppenänderung vorgenommen werden können. Dies passiert über die monatliche Abrechnung oder über die SV-Gruppenautomatik. Mehr dazu lesen Sie im Thema SV-Gruppenautomatik.
Wenn in der Maske Variable Dienstnehmerdaten bei der SV-Automatik "durchführen" eingerichtet ist, werden Lehrlinge, die das nächste Lehrjahr erreichen, auf die neue SV-Gruppe umgestellt und im Datenaustausch ELDA wird automatisch eine Änderungsmeldung erstellt.
Am Ende der Lehrzeit erfolgt aber nur ein Hinweis im Änderungsprotokoll, z. B. eine Änderung auf A1/B001 oder D1/B002erfolgt nicht automatisch, unabhängig davon was in der Maske Variable Dienstnehmerdaten eingetragen ist!
Bei den Lehrlingen ist immer wichtig was überwiegend ist, z. B. wenn ein Lehrling am 5.9.2006 in das nächste Lehrjahr kommt -> werden die Variablen Dienstnehmerdaten ab 09.2006 geändert. Wenn ein Lehrling am 16.09.2006 in das nächste Lehrjahr kommt -> dann werden die Variablen Dienstnehmerdaten erst ab 10.2006 auf die neue SV-Gruppe geändert.
Die Lehrzeit wird automatisch mit 3 Jahren angenommen. Wenn die Lehrzeit nicht 3 Jahre dauert, hinterlegen Sie in der Maske Eintrittsdaten das Ende der Lehrzeit mit diesem Informationsgrund. So kann das Ende der Lehrzeit auf der ÖGK-Meldung richtig berücksichtigt werden und die SV-Gruppenautomatik kann das Erreichen des nächsten Lehrjahres automatisch erkennen.
Das Kennzeichen und die Bezeichnung sind frei wählbar.
Falls das Eintrittsdatum vom Beginn der Lehrzeit abweicht, z. B. weil dem Dienstnehmer Vordienstzeiten angerechnet werden, hinterlegen Sie mit diesem Informationsgrund den Beginn der Lehrzeit:
Das Kennzeichen und die Bezeichnung sind frei wählbar.
So werden auf Versichertenmeldungen der Beginn und das Ende der Lehrzeit richtig angeführt und so kann die SV-Gruppenautomatik das Erreichen des nächsten Lehrjahres eruieren.
Übertritt in ein Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis
Wird ein Lehrling nach Beendigung des Lehrverhältnisses vom Dienstgeber als Arbeiter weiter beschäftigt, beginnt der Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 2 EFZG mit dem Zeitpunkt des Übertritts in das Arbeiterdienstverhältnis. Der erste Tag des Arbeiterdienstverhältnisses gilt als erster Tag des Arbeitsjahrs. Dies gilt auch, wenn die Lehrzeit keine vollen Jahre (z. B. 3,5 Jahre) gedauert hat (HV-SVT-Protokoll, April 2009).
Wird ein Lehrling nach Beendigung des Lehrverhältnisses vom Dienstgeber als Angestellter weiter beschäftigt, beginnt der Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 AngG mit dem Zeitpunkt des Übertritts in das Angestelltendienstverhältnis.
Wenn eine Krankheit z. B. am 20.03.2018 beginnt und der Lehrling am 23.03.2018 zum Arbeiter wird, geben Sie im variablen Dienstnehmerstamm die Dienstnehmerart "AR" und die SV-Gruppe "A1 für Arbeiter" ab 23.03.2018 ein. LHR Lohn rechnet dann ab 23.03.2018 einen neuen Anspruch nach Arbeitsjahr für das Arbeiterdienstverhältnis.
Darstellung von Übertritten:
Lehrling |
Arbeiter |
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krank
Anspruch laut BAG |
Beginn eines neuen Arbeitsjahres Anspruch laut EFZG |
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Lehrling |
Angestellter |
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krank
Anspruch laut BAG |
Beginn eines neuen Arbeitsjahres Anspruch laut AngG |
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Anrechnung der Vordienstzeit:
Bei Wechsel von Lehrlingen zu Arbeitern muss die Dienstzeit des Lehrverhältnisses angerechnet werden. Das ist im § 2 Abs. 3, 3a EFZG festgelegt. Bei Angestellten muss die Dienstzeit als Lehrling nicht angerechnet werden, außer im Kollektivvertrag anders angegeben.
Laut dem Obersten Gerichtshof (OGH) zählen alle Zeiten, in denen jemand ununterbrochen beim selben Arbeitgeber angestellt ist, als „Dienstzeiten“. Das gilt auch für Zeiten, in denen man als Arbeiter beschäftigt war. In der Fachliteratur wird daraus meist abgeleitet, dass auch die Lehrzeit eines Lehrlings, der später als Angestellter übernommen wird, als Dienstzeit zählt.
Da der OGH zu Lehrlingen noch nicht explizit Stellung genommen hat, ist die Frage nach der Anrechnung von Lehrzeiten bei Angestellten noch nicht final geklärt.
Nähere Informationen zur Entgeltfortzahlung lesen Sie unter "Lohn-/und Gehalt/Themen/Krankenstände, Unfälle und Entgeltfortzahlung".
Wenn ein Lehrling auf Angestellten/Arbeiter wechselt, muss dieser Wechsel, bezüglich AV-Staffelung, als zwei Dienstverhältnisse betrachtet werden, also separat.
Anders wenn ein Angestellter zum Arbeiter oder umgekehrt wird.
Beispiel:
Arbeiter-Lehrling bis 10.06.2019 - volle Lehrlingsentschädigung € 1.200,00
Arbeiter ab 11.06.2019 - volles Gehalt € 3.000,00
vom 01.06.2019 - 10.06.2019 € 1.200,00 / 30 * 9 = € 360,00 - AV-Staffelung N25a (AV -3%)
vom 11.06.2019 - 30.06.2019 € 3.000,00 / 30 * 21 = € 2.100,00 - keine AV-Staffelung
Lehrlinge haben u. a. bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Unglücksfall) Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Und zwar je Lehrjahr bis zu einer Dauer von vier Wochen. Danach gebührt ein Teilentgelt bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen. Die Höhe dieses Teilentgeltes berechnet sich aus der Differenz zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld.
Wie ist aber im folgenden Fall das Teilentgelt zu berechnen?
Beispiel:
Ein Lehrling ist vom 08.06. bis 12.06. krank. Auf Grund der im Lehrjahr bereits vorliegenden Krankenstände hat er für den 08.06. noch Anspruch auf die volle Lehrlingsentschädigung, für den Zeitraum 09.06. bis 12.06. erhält er Teilentgelt. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sieht nun vor, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit das Krankengeld erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit gebührt. Daher steht dem Lehrling in diesem Fall das Krankengeld erst ab dem 11.06. zu.
Da der Lehrberechtigte verpflichtet ist, ein Teilentgelt auch dann zu gewähren, wenn der Lehrling kein Krankengeld bezieht, ist nicht nur für den 11.06. bis 12.06., sondern auch für den Zeitraum 09.06. bis 10.06. ein (beitragsfreies) Teilentgelt zu leisten. Das Teilentgelt gebührt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld. Da vom 09.06. bis 10.06. kein Anspruch auf Krankengeld besteht (die Höhe des Krankengeldes also "Null" ist), gebührt während dieser Zeit die volle Lehrlingsentschädigung. In dieser "Sonderkonstellation" stellt also vom 09.06. bis 10.06. die volle Lehrlingsentschädigung das (beitragsfreie) "Teilentgelt" dar.
Wenn ein Lehrling das nächste Lehrjahr erreicht und die SV-Gruppe geändert wird (z. B. von A7y auf A8y, von D7b auf D8b), dann möchte die OÖ Gebietskrankenkasse keine Änderungsmeldung erhalten, da sie die Änderung selbst intern vornimmt. Die LHR Lohn generiert in so einem Fall trotzdem eine Änderungsmeldung, weil dies von anderen Gebietskrankenkassen (z. B. Steiermärkische) gewünscht ist!
Wenn z. B. ein Arbeiter Lehrling zum Arbeiter wird, dann ändert sich durch die neue Arbeiter SV-Gruppe (A1) auch die SV-Pflicht (= der Fondschlüssel). In so einem Fall wird eine Änderungsmeldung mit der Änderung des Fondschlüssels und der SV-Gruppe erzeugt.
Wenn sich ein Lehrling im Teilentgelt-Anspruch befindet, wird das Feld "Teilentgelt Prozentsatz" mit mit "99 für Teilentgelt" gefüllt (= ELDA Vorgabe!).
Endet eine vorangehende Lehrzeit nicht genau mit 3 Jahren (=> Ende der Lehrzeit ist in der Eintrittsmaske eingegeben), wird nun der 1. Tag der Gesellenzeit im Feld "Beschäftigt seit" angegeben. Ist der Dienstnehmer ein Arbeiter, wird nun in diesem Fall die Lehrzeit als "Vordienstzeit Von" und "Vordienstzeit Bis" angegeben.