Hier legen Sie Anspruchserhöhungen fest, die aufgrund eines Alters eintreten.
In dieser Maske können auch diese Regelungen abgedeckt werden:
Ein DN bekommt 200 Urlaubsstunden.
Wenn er 25 Jahre im Unternehmen ist, bekommt er 240 Urlaubsstunden.
Wenn er 50 Jahre alt wird, mindestens 10 Dienstjahre hat, und der DN aber nur 200 Urlaubsstunden hat, dann bekommt er zusätzlich 40 Stunden, also insgesamt 240 Stunden.
Wenn er 50 Jahre alt wird und schon 25 Jahre im Unternehmen ist, bekommt er ebenfalls 240 Stunden (siehe 25 Dienstjahre), aber auf Grund des Alters bekommt er keine zusätzlichen 40 Stunden dazu.
Dem Vertragsbediensteten gebührt ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:
- bis zum vollendeten 35. Lebensjahr oder 10. Jahr ab dem Stichtag 200 Arbeitsstunden;
- vom vollendeten 35. Lebensjahr oder 10. Jahr ab dem Stichtag 216 Arbeitsstunden;
- vom vollendeten 43. Lebensjahr oder 18. Jahr ab dem Stichtag 232 Arbeitsstunden;
- vom vollendeten 25. Jahr ab dem Stichtag 240 Arbeitsstunden;
- vom vollendeten 50. Lebensjahr oder 30. Jahr ab dem Stichtag 248 Arbeitsstunden
Auszug aus dem NÖ-GVBG
§ 31a - Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:
a) bis zum vollendeten 35. Lebensjahr oder 10. Jahr ab dem Stichtag
200 Arbeitsstunden;
b) vom vollendeten 35. Lebensjahr oder 10. Jahr ab dem Stichtag 216 Arbeitsstunden;
c) vom vollendeten 43. Lebensjahr oder 18. Jahr ab dem Stichtag 232 Arbeitsstunden;
d) vom vollendeten 25. Jahr ab dem Stichtag 240 Arbeitsstunden;
e) vom vollendeten 50. Lebensjahr oder 30. Jahr ab dem Stichtag 248 Arbeitsstunden;
f) wenn er in der Entlohnungsgruppe 7 die Entlohnungsstufe 6, in der Entlohnungsgruppe 6 oder E1 die Entlohnungsstufe 11 und in der Entlohnungsgruppe mt1 die Entlohnungsstufe 14 erreicht, 264 Arbeitsstunden;
g) wenn er der Entlohnungsgruppe 7 angehört und eine Dienstzeit von 30 Jahren ab dem Stichtag zurückgelegt hat, 280 Arbeitsstunden.
--> Für diese Regelung treffen Sie zusätzlich noch Einstellungen in der Maske Ansprüche pro Anspruchsnummer - pro Einstufung.
Die "Anspruchserhöhung" in Kombination mit "Eintritt bis Monat" gilt nicht nur für die Anspruchserhöhung bei Erreichen von Dienstjahren sondern auch bei Erreichen einer Altersgrenze.
--> Für diese Regelung treffen Sie zusätzlich noch Einstellungen in der Maske Anspruchsübersicht im Feld "Alterserhöhung".

Hier geben Sie die Nummer des Anspruchs ein, den Sie zuvor im Menü Abrechnungen/Urlaub/Verwaltung/Anspruchsarten und Anspruchsübersicht angelegt haben.
Hier sehen Sie die Einheiten (Tage oder Stunden), die Sie zuvor im Menü Anspruchsübersicht definiert haben.
Hier geben Sie im Format "MM.JJJJ" ein, ab wann die Einstellung gültig ist. Dieser Satz ist solange gültig, bis der selbe Satz mit einem neuen Gültigkeitsdatum eingetragen wird.
Hier wählen Sie die Anspruchsart. Dies kann ein Urlaub, eine eigenständige Art (Behördengang) oder ein Topf sein. Ein Topf kann mehrere Unterbrechungsarten (Urlaub oder Fehlzeiten) beinhalten. Diese Unterbrechungsgründe können zwar einzeln erfaßt werden, aber im Topf werden sie gemeinsam behandelt.
Hier geben Sie das Alter ein, ab dem eine Anspruchserhöhung stattfinden soll.
Hier geben Sie die Anzahl der Dienstjahre ein, ab welchen der Anspruch seine Gültigkeit erlangt.
wird für die Ermittlung der Dienstjahre (Option „Von Dienstjahr“) der aktive oder der fiktive Eintritt herangezogen.
(Checkbox – fiktiver = J(leer) / aktiver = N)
wie hoch darf sein Anspruch der Anspruchsnummer sein, damit der Dienstnehmer die Erhöhung erhält.
Hier geben Sie den Wert ein, um den der Jahresanspruch beim Erreichen des Alters erhöht werden soll.
Regelung 1
|
Anspruch |
Alter |
Ab Dienstjahr |
fiktiver oder aktiver Eintritt |
maximaler Anspruch |
Anspruchserhöhung |
|
1 Urlaub |
50 |
10 |
"N" - aktiver |
200 |
40 |
Regelung 2
|
Anspruch |
Alter |
Ab Dienstjahr |
fiktiver oder aktiver Eintritt |
maximaler Anspruch |
Anspruchserhöhung |
|
1 Urlaub |
35 |
0 |
"J" - fiktiver |
200 |
16 |
|
|
43 |
0 |
"J" - fiktiver |
216 |
16 |
|
|
50 |
0 |
"J" - fiktiver |
240 |
8 |
maximaler Anspruch
Für die Überprüfung des maximalen Anspruches wird der Grundanspruch herangezogen.
Eventuelle Erhöhungen pro Dienstnehmer im variablen Dienstnehmerstamm werden zwar hinzugerechnet, aber in der Überprüfung nicht berücksichtigt.