Die Bildungsteilzeit Neu ist im §11a AVRAG geregelt und soll ab 01.07.2013 eine Weiterbildung neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen. Die Bildungsteilzeit setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus.
Zum Zwecke der Weiterbildung kann im aufrechten Dienstverhältnis die wöchentliche Normalarbeitszeit um 25 - 50% reduziert werden, um neben der Erwerbstätigkeit auch Weiterbildungsmaßnahmen wahrnehmen zu können. Die wöchentliche Normalarbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf 10 Stunden nicht unterschreiten.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate gedauert hat. Die Bildungsteilzeit ist für mindestens 4 Monate und höchstens 2 Jahre zu vereinbaren.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den BMSVG-Beitrag wird vom Entgelt der Normalarbeitszeit vor der Herabsetzung ausgegangen
In LHR Lohn legen Sie dazu einen neuen Unterbrechungsgrund an,
bei dem im Feld "Betriebliche Vorsorge" - "Bemessung laufend vor Bildungsteilzeit (B)" eingestellt ist.
Eine Sonderzahlung wird in der Höhe der in diesem Monat ausbezahlten Sonderzahlung berücksichtigt.
Das muss nicht der korrekte Betrag sein - dieser ist abhängig von einer fiktiven Höhe vor Beginn der Bildungsteilzeit und kann daher nicht automatisch korrekt berechnet werden.
Achten Sie deshalb trotzdem in solchen Fällen auf die richtige BVK-Bemessung und übersteuern Sie diese ggf manuell.
Für die Bemessung des BV Beitrages wird die Bemessung aus dem Monat vor Antritt der Bildungsteilzeit verwendet.
Sie haben die Möglichkeit die BVK-Bemessung mit dem Betragsteiler 90028 zu erhöhen.
Sollte der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin während der Bildungsteilzeit eine Gehaltserhöhung erhalten, müssen Sie manuell eingreifen.
Wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer während des Monats aus der Bildungsteilzeit zurückkommt und sich dadurch die BVK-Bemessung verändert, müssen Sie diese manuell übersteuern. Dafür verwenden Sie den Betragsteiler 90028 (Übersteuerung der gesamten BVK).