Im Rahmen des ARÄG 2013 wird nunmehr arbeitsrechtlich die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegeteilzeit bzw. Pflegekarenz ab 01.01.2014 normiert.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Pflegeteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Monate gedauert hat. Die Pflegeteilzeit und die Pflegekarenz können für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten vereinbart werden, wobei bei der Pflegeteilzeit eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche möglich ist.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den BMSVG-Beitrag wird vom Entgelt der Normalarbeitszeit vor der Herabsetzung ausgegangen.
Quelle: Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung 2013/2014
In LHR Lohn legen Sie dazu einen neuen Unterbrechungsgrund an,
bei dem im Feld "Betriebliche Vorsorge" - "Bemessung laufend vor Bildungsteilzeit (B)" eingestellt ist.
Für die Bemessung des BV Beitrages wird die Bemessung aus dem Monat vor Antritt der Bildungsteilzeit verwendet.
Wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer während des Monats aus der Bildungsteilzeit zurückkommt und sich dadurch die BVK-Bemessung verändert, müssen Sie diese manuell übersteuern. Dafür verwenden Sie den Betragsteiler 90028 (Übersteuerung der gesamten BVK).