Gesetzesänderungen 01.2025

Aufstellung der Gesetzesänderungen gültig ab Jänner 2025 im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen.

 

Sozialversicherung

Höchstbeitragsgrundlagen 2025

Werden vom Programm wie folgt ermittelt:

 

Werte 2024

Werte 2025

Höchstbeitragsgrundlage täglich

202,00 €

215,00 €

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

6.060,00 €

6.450,00 €

Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen

12.120,00 €

12.900,00 €

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

518,44 €

                           551,10 €

Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

7.070,00 €

7.525,00 €

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit dem Update V4.185 im Oktober 2024

 

AV-STAFFELUNG IM NIEDRIGLOHNBEREICH

Die AV-Staffelung ändert sich ab 01.2025  wie folgt:

 

Von

Bis

Arbeitslosenversicherung

Verrechnungsgruppe in der  mBGM

        0,00 €

2.074,00 € (vorher  1.951,00 €)  

- 2,95%

A03 ÖGK, I23 BVAEB

2.074,01 €

2262,00 € (vorher 2.128,00 €)

- 1,95%

A02 ÖGK, I22 BVAEB

2.262,01 €

2.451,00 € (vorher 2.360,00 €)

- 0,95%

A01 ÖGK, I21 BVAEB

 

Die AV-Staffelung für Lehrlinge ändert sich ab 01.2025  wie folgt:

Von

Bis

Arbeitslosenversicherung

Verrechnungsgruppe in der  mBGM

        0,00 €

1.951,00

- 1,15%

A04 ÖGK, I32 BVAEB

1.951,01 €

2.128,00 €

- 0,15%

A05 ÖGK, I31 BVAEB

 

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit dem Update V4.185 im Oktober 2024.

 

Unfallversicherungs-Beitrag

Der UV-Beitrag für Zivildiener, Beschäftigtengruppe B902 (Zuschlag Z09) wird per 01.01.2025 auf 6,85 Euro erhöht (2024: 6,44 Euro).

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit dem Update V4.185 im Oktober 2024.

 

Niederösterreichische Gemeinden - Pensionsversicherung

Bei der Versicherung 17 - PV Niederösterreichische Gemeinden erhöht sich die Mindestbemessung von Laufenden Bezügen von 2.435,86 auf 2.547,91 EUR und von Sonderzahlungen von 1.217,93 auf 1.237,96 EUR ab 01.01.2025.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab10.2024.

 

Salzburger Gemeinde

Bei der Versicherung 31-Salzburger Gemeinde ändert sich bei der Beschäftigtengruppe Beamter der Pensionversicherungsbeitrag auf 14,41 EUR ab 01.01.2025.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 10.2024.

 

E-Card

Der Wert der E-Card für das Jahr 2025 (Abrechnung 11.2024) ändert sich auf 13,80 Euro (vorher 13,35 Euro).

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit dem Update V4.185 im Oktober 2024.

 

Einkommensteuergesetz

 

Änderung bei den Tarifstufen

bis 12.2024

ab 01.2025

12.816 Euro und darunter

0 Euro

0 %

13.308 Euro und darunter

0 Euro

0 %

20.818 Euro

1.600,40 Euro

7,68757806 %

21.617 Euro

1.661,80 Euro

7,687468196 %

34.513 Euro

4.108,50 Euro

16,54130328 %

35.836 Euro

4.265,70 Euro

16,54062953 %

66.612 Euro

12.839,60 Euro

27,84558338 %

69.166 Euro

13.332,00 Euro

27,84532863 %

99.266 Euro

15.673,92 Euro

34,47546995 %

103.072 Euro

16.274,88 Euro

34,47529882 %

1.000.000 Euro

450.367,00 Euro

48,45894200 %

1.000.000 Euro

448.464,00 Euro

48,399838 %

Für Einkommensteile über 1.000.000 Euro beträgt der Steuersatz 55 %.

Für Einkommensteile über 1.000.000 Euro beträgt der Steuersatz 55 %.

 

Somit ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:

 

bis 12.2024

ab 01.2025

Einkommen

Einkommensteuer in Euro

Einkommen

Einkommensteuer in Euro

über 12.816 bis 20.818 Euro

(Einkommen - 12.816) x 1.600,40

               8.002

über 13.308 bis 21.617 Euro

(Einkommen - 13.308) x 1.661,80

               8.309

über 20.818 bis 34.513 Euro

(Einkommen - 20.818) x 4.108,50 + 1.600,40

              13.695

über 21.617 bis 35.836 Euro

(Einkommen - 21.617) x 4.265,70 + 1.661,80

              14.219

über 34.513 bis 66.612 Euro

(Einkommen -34.513) x 12.839,60 + 5.708,90

               32.099

über 35.836 bis 69.166 Euro

(Einkommen - 35.836) x 13.332,00 + 5.927,50

               33.330

über 66.612 bis 99.266 Euro

(Einkommen - 66.612) x 15.673,92 + 18.548,50

               32.654

über 69.166 bis 103.072 Euro

(Einkommen - 69.166) x 16.274,88 + 19.259,50

               33.906

über 99.266 bis 1.000.000 Euro

(Einkommen - 99.266) x 450.367 + 34.222,42

               900.734

über 103.072 bis 1.000.000 Euro

(Einkommen - 103.072) x 448.464,00 + 35.534,38

               896.928

über 1.000.000 Euro

(Einkommen - 1.000.000) x 0,55 + 484.589,42

über 1.000.000 Euro

(Einkommen - 1.000.000) x 0,55 + 485.088,40

 

Rechenbeispiel

 

 

bis 12.2024

ab 01.2025

Monatslohn einer Angestellten ohne Alleinverdiener(-erzieher-)absetzbetrag

3.000,00

 

 

abzüglich Sozialversicherung

 - 542,10

 

 

Summe:

2.457,90

 

 

Berechnung des Einkommens:

2.457,90 * 12 =

 

29.494,80

 

 

abzüglich Werbungskostenpauschbetrag

- 132,00

 

 

Einkommen:

29.362,80

 

 

Berechnung der Lohnsteuer

 

(29.362,80 - 20.818) x 4.108,50 + 1.600,40

               13.695

=                           4163,84

(29.362,80 - 21.617) x 4.265,70 + 1.661,80

              14.219

=                           3.985,54

abzüglich Verkehrsabsetzbetrag

 

- 463,00

- 487,00

Jahreslohnsteuer

 

3.700,84

3.498,54

Monatslohnsteuer

 

308,40

291,55

 

Verkehrsabsatzbetrag

Der Verkehrsabsatzbetrag ändert sich ab 2025 von 463,00 Euro auf 487,00 Euro jährlich.

Im LHR Lohn sind Dienstnehmer mit den Lohnsteuergruppen "B", "E", "M" und "O" davon betroffen.

 

Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 ändert sich ab 2025 von 1.405,00 € auf 1.476,00 € jährlich. Die Einschleifgrenze beträgt den Bereich von 21.245,00 € bis 30.957,00 €.

Im LHR Lohn sind Dienstnehmer mit Dienstnehmerart "P" davon betroffen.

 

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 6 Z 1 und 2 EStG 1988 ändert sich ab 2025 von 954,00 € auf 1.002,00 € jährlich. Die Einschleifgrenze beträgt den Bereich von 24.196,00 € bis 30.957,00 €.

Im LHR Lohn sind Dienstnehmer mit Dienstnehmerart "P" und Lohnsteuergruppe "MP" davon betroffen.

 

Freigrenze für sonstige Bezüge

Die Freigrenze für sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EstG ändert sich  ab 205 auf 2.570,00 € (statt bisher: 2.447,00 €). Übersteigen die sonstigen Bezüge diese Freigrenze, so beträgt (bei einem Jahressechstel bis 25.000,00 €) die Steuer im Jahr 2025 höchstens 30% der 2.447,00 € (statt bisher: 2.330,00 €) übersteigenden Bemessungsgrundlage.

 

Änderungen in der Reisegebührenvorschrift - Taggelder, Nachtgelder

Folgende Reisekosten ändern sich ab 2025:

 

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit dem Update V4.185 im Oktober 2024. LHR regelt die steuerlichen Höchstwerte.

 

Änderungen in der Reisegebührenvorschrift - Auslandsgebührenstufen

Ab 2025 entfallen die Auslandsgebührenstufen 1, 2a und 2b, sodass es nur mehr die Auslandsgebührenstufe 3 gibt.

Mehr Informationen dazu finden Sie unter: www.ris.bka.gv.at

 

Umsetzung in LHR Reisekosten

Standardmäßig wird die Auslandsgebührenstufe 3 herangezogen. Falls Sie im variablen Dienstnehmerstamm auf der Seite 2 eine andere Auslandsgebührenstufe hinterlegt haben, entfernen Sie diese ab 01.2025.

 

Unpfändebare Freibeträge ab 2025

Die unpfändbaren Freibeträge ab 2025 sind:

Art

2024

2025

Allg. Grundbetrag (bei Anspruch auf SZ)

1.217,00 €

1.273,00 €

Erhöhter  allg. Grundbetrag - keine SZ

1.420,00 €

1.486,00 €

Unterhaltungsgrundbeitrag

243,00 €

254,00 €

Grenzbetrag

4.860,00 €

5.080,00 €

 

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag § 106 Abs. 1 ändert sich ab 2025 wie folgt:

Anzahl der Kinder

bis 12.2024 jährlich

ab 01.2025 jährlich

bei einem Kind

572,00 €

601,00 €

bei zwei Kindern

774,00 €

813,00 €

für das dritte und jedes weitere Kind

255,00 €

268,00 €

 

Die Grenze für die Einkünfte vom (Ehe-)Partner erhöht sich von 6.937,00 Euro auf 7.169,00 Euro jährlich. Im LHR Lohn betrifft das Dienstnehmer mit der Lohnsteuergruppe "M" und "E - mit Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag".

 

 

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