Sozial- und Weiterbildungsfonds

Gewerbliche Arbeitskräfteüberlasser im Sinne des § 94 Z 72 der Gewerbeordnung 1994 haben einen Beitrag zur Finanzierung des Sozial- und Weiterbildungsfonds für überlassene Arbeitnehmer zu entrichten, wenn sowohl Kollektivverträge für den Betrieb des Überlassers als auch für den Betrieb des Beschäftigers vorliegen.

 

Der Sozial- und Weiterbildungsfonds (SO) ist vom Überlasser zu tragen und beträgt für überlassene Arbeiter

• ab 01.01.2013 0,25 %

• ab 01.01.2014 0,35 %

• ab 01.01.2015 0,60 %

• ab 01.01.2016 0,80 %

der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage, wobei die Geringfügigkeitsgrenze nicht anzuwenden ist.

Dieser Beitrag ist auch von Sonderzahlungen zu leisten. Der SO wird am Letzten eines Kalendermonats mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig.

 

Die Meldung und Beitragsabrechnung ist in einer Summe und in Verechnungssgruppen durchzuführen:

• N18: Summe der SO für überlassene Arbeiter

• N28: Summe der SO für überlassene Angestellte (gilt erst ab 01.01.2017)

 

Diese Änderung ist derzeit nur in der KärntnerGKK für folgende Gruppen verfügbar:

A1

A2u

J1

L1rS

L4Su

A1a

A3au

J1a

L2r

N12o

A1l

A3lu

J1l

L2rS

N14

A2

A3u

J1r

L2ru

N14u

A2a

A4u

J1rS

L2Su

N72a

A2au

A4au

L14

L3ru

N72l

A2l

A3lu

L14u

L3Su

N74a

A2lu

 

L1r

L4ru

N74l

Anlegen einer neuen SV-Pflichtigkeit

 

Zu beachten ist, dass in allen Pflichtigkeiten SO mit "J" eingegeben werden muss, insofern der Arbeitskräfteüberlasser diesen Fonds abführt.

 

Wird der Sozial- und Weiterbildungsfonds nicht abgeführt, sollte in allen anderen Pflichtigkeiten der SO mit "N" eingefügt werden.

 

Im variablen Dienstnehmerstamm müssen Sie die SV-Pflichtigkeit für Arbeitskräfteüberlasser hinterlegen.