Gesetzesänderungen 01.2026

Aufstellung der Gesetzesänderungen gültig ab Jänner 2026 im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen.

 

Sozialversicherung

Höchstbeitragsgrundlagen 2026

Werden vom Programm wie folgt ermittelt:

 

Werte 2025

Werte 2026

Höchstbeitragsgrundlage täglich

215,00 €

231,00 €

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

6.450,00 €

6.930,00 €

Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen

12.900,00 €

13.860,00 €

GEringfügigkeitsgrenze monatlich

551,10 €

551,10 €

Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

7.525,00 €

8.085,00 €

Grenzwert für 1,5fache DG-Abgabe

826,65 €

826,65 €

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit dem Update im Oktober 2025.

 

AV-STAFFELUNG IM NIEDRIGLOHNBEREICH

Die AV-Staffelung ändert sich ab 01.2026  wie folgt:

 

Von

Bis

Arbeitslosenversicherung

Verrechnungsgruppe in der  mBGM

        0,00 €

2.225,00 € (vorher  2.074,00 €)  

- 0,00%

A03 ÖGK, A04 Lehrling ÖGK, I23 BVAEB, I31 Lehrling BVAEB

2.225,01 €

2.427,00 € (vorher 2.262,00 €)

- 1,00%

A02 ÖGK, A05 Lehrling ÖGK, I22 BVAEB, I32 Lehrling BVAEB

2.427,01 €

2.630,00 € (vorher 2.451,00 €)

- 2,00%

A01 ÖGK, I22 BVAEB

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit dem Update im Dezember 2025

 

Unfallversicherungs-Beitrag

Der UV-Beitrag für Zivildiener, Beschäftigtengruppe B902 (Zuschlag Z09) wird per 01.01.2026 auf 7,35 Euro erhöht (2024: 6,85 Euro).

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diesen Wert mit dem Update im Oktober 2025.

 

Geringfügigkeitsgrenze, Dienstgeberabgabe (DAG)

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt im Kalenderjahr 2026 gleich wie im Jahr 2025 bei 551,10 Euro. Somit bleibt auch der Grenzbetrag für die Dienstgeberabgabe im Jahr 2026 ebenfalls gleich bei 826,65 Euro (= 1,5fache Geringfügigkeitsgrenze-Überschreitung).

 

E-Card-Gebühr für Pensionisten

Ab 2026 sind Pensionisten nicht mehr von der Entrichtung des Service-Entgelts befreit und zahlen somit im November 2026 für das Kalenderjahr 2027 eine E-Card-Gebühr. Dies wird im LHR Lohn für betroffene Beschäftigtengruppen rechtzeitig ausgeliefert.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten dies rechtzeitig für betroffene Beschäftigtengruppen im Laufe des Jahres 2026.

 

Einkommensteuergesetz

Änderung bei den Tarifstufen

bis 12.2025

ab 01.2026

13.308 Euro und darunter

0 Euro

0 %

13.539 Euro und darunter

0 Euro

0 %

21.617 Euro

1.661,80 Euro

7,687468196 %

21.992 Euro

1.690,60 Euro

7,687340851 %

35.836 Euro

4.265,70 Euro

16,54062953 %

36.458 Euro

4.339,80 Euro

16,540676940 %

69.166 Euro

13.332,00 Euro

27,84532863 %

70.365 Euro

13.562,80 Euro

27,845093440 %

103.072 Euro

16.274,88 Euro

34,47529882 %

104.859 Euro

16.557,12 Euro

34,475171420 %

1.000.000 Euro

448.464,00 Euro

48,399838 %

1.000.000 Euro

447.570,50 Euro

48,372082000 %

Für Einkommensteile über 1.000.000 Euro beträgt der Steuersatz 55 %.

Für Einkommensteile über 1.000.000 Euro beträgt der Steuersatz 55 %.

 

Somit ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:

 

bis 12.2025

ab 01.2025

Einkommen

Einkommensteuer in Euro

Einkommen

Einkommensteuer in Euro

über 13.308 bis 21.617 Euro

(Einkommen - 13.308) x 1.661,80

               8.309

über 13.539 bis 21.992 Euro

(Einkommen - 13.539) x 1.690,60

               8.453

über 21.617 bis 35.836 Euro

(Einkommen - 21.617) x 4.265,70 + 1.661,80

              14.219

über 21.992 bis 36.458 Euro

(Einkommen - 21.992) x 4.339,80 + 1.690,60

              14.466

über 35.836 bis 69.166 Euro

(Einkommen - 35.836) x 13.332,00 + 5.927,50

               33.330

über 36.458 bis 70.365 Euro

(Einkommen - 36.458) x 13.562,80 + 6.030,40

               33.907

über 69.166 bis 103.072 Euro

(Einkommen - 69.166) x 16.274,88 + 19.259,50

               33.906

über 70.365 bis 104.859 Euro

(Einkommen - 70.365) x 16.557,12 + 19.593,20

               34.494

über 103.072 bis 1.000.000 Euro

(Einkommen - 103.072) x 448.464,00 + 35.534,38

               896.928

über 104.859 bis 1.000.000 Euro

(Einkommen - 104.859) x 447.570,50 + 36.150,32

               895.141

über 1.000.000 Euro

(Einkommen - 1.000.000) x 0,55 + 483.998,38

über 1.000.000 Euro

(Einkommen - 1.000.000) x 0,55 + 483.720,82

 

Rechenbeispiel

 

 

bis 12.2025

ab 01.2026

Monatslohn einer Angestellten ohne Alleinverdiener(-erzieher-)absetzbetrag

3.000,00

 

 

abzüglich Sozialversicherung

 - 542,10

 

 

Summe:

2.457,90

 

 

Berechnung des Einkommens:

2.457,90 * 12 =

 

29.494,80

 

 

abzüglich Werbungskostenpauschbetrag

- 132,00

 

 

Einkommen:

29.362,80

 

 

Berechnung der Lohnsteuer

 

(29.362,80 - 21.617) x 4.265,70 + 1.661,80

              14.219

=                           3.985,54

(29.362,80 - 21.992) x 4.339,80 + 1.690,60

              14.466

=                           3.901,84

abzüglich Verkehrsabsetzbetrag

 

- 487,00

- 496,00

Jahreslohnsteuer

 

3.498,54

3.405,84

Monatslohnsteuer

 

291,55

283,82

 

Verkehrsabsatzbetrag

Der Verkehrsabsatzbetrag ändert sich ab 2026 von 487,00 Euro auf 496,00 Euro jährlich.

Im LHR Lohn sind Dienstnehmer mit den Lohnsteuergruppen "B", "E", "M" und "O" davon betroffen.

 

Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 ändert sich ab 2026 von 1.002,00 € auf 1.020,00 € jährlich. Die Einschleifgrenze beträgt den Bereich von 21.614,00 € bis 31.499,00 €.

Im LHR Lohn sind Dienstnehmer mit Dienstnehmerart "P" davon betroffen.

 

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 6 Z 1 und 2 EStG 1988 ändert sich ab 2026 von 1.476,00 € auf 1.405,00 € jährlich. Die Einschleifgrenze beträgt den Bereich von 24.616,00 € bis 31.494,00 €.

Im LHR Lohn sind Dienstnehmer mit Dienstnehmerart "P" und Lohnsteuergruppe "MP" davon betroffen.

 

Unpfändebare Freibeträge ab 2026

Die unpfändbaren Freibeträge ab 2026 sind:

Art

2025

2026

Allg. Grundbetrag (bei Anspruch auf SZ)

1.273,00 €

1.308,00 €

Erhöhter  allg. Grundbetrag - keine SZ

1.486,00 €

1.526,00 €

Unterhaltsgrundbetrag

   254,00 €

   261,00 €

Höhe der Geldforderung

   636,50 €

   665,00 €

Grenzbetrag

5.080,00 €

5.220,00 €

 

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag § 106 Abs. 1 ändert sich ab 2025 wie folgt:

Anzahl der Kinder

bis 12.2025 jährlich

ab 01.2026 jährlich

bei einem Kind

601,00 €

612,00 €

bei zwei Kindern

813,00 €

828,00 €

für das dritte und jedes weitere Kind

268,00 €

273,00 €

 

PENDLEREURO (§ 33 Abs 5 Z 4 EStG)

Der Pendlereuro wird ab 2026 von 2 € pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke auf 6 € pro Kilometer angehoben.

 

Familienbonus Plus, Kinderabsetzbetrag

Für Familienleistungen (Familienbeihilfe, Mehrkinderzuschlag, Kinderbetreuungsgeld, Kinderabsetzbetrag) werden die jährlichen Anpassungen für die Jahre 2026 und 2027 ausgesetzt und die Leistungen somit (vorübergehend) auf dem Niveau von 2025 „eingefroren".

 

 

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