Gesetzesänderungen 01.2024

Aufstellung der Gesetzesänderungen für das Jahr 2024 im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen.

 

Sozialversicherung

Höchstbeitragsgrundlagen 2024

Werden vom Programm wie folgt ermittelt:

 

Werte 2023

Werte 2024

Höchstbeitragsgrundlage täglich

195,00 €

202,00 €

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

5.850,00 €

6.060,00 €

Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen

11.700,00 €

12.120,00 €

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

500,91 €

518,44 €

Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

6.090,00 €

7.070,00 €

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit dem Update ab 10.2023.

 

AV-STAFFELUNG IM NIEDRIGLOHNBEREICH

Der AV-Beitrag senkt sich für Dienstnehmer und Dienstgeber um jeweils 0,05%. Die AV-Staffelung ändert sich ab 01.2024  wie folgt:

 

Von

Bis

Arbeitslosenversicherung

Verrechnungsgruppe in der  mBGM

        0,00 €

1.951,00 (vorher  1.885,00 €)  

- 2,95%

A03 ÖGK, I23 BVAEB

1.951,01 €

2.128,00 € (vorher 2.056,00 €)

- 1,95%

A02 ÖGK, I22 BVAEB

2.128,01 €

2.306,00 € (vorher 2.228,00 €)

- 0,95%

A01 ÖGK, I21 BVAEB

 

Die AV-Staffelung für Lehrlinge ändert sich ab 01.2024  wie folgt:

Von

Bis

Arbeitslosenversicherung

Verrechnungsgruppe in der  mBGM

        0,00 €

1.951,00

- 1,15%

A04 ÖGK, I32 BVAEB

1.951,01 €

2.128,00 €

- 0,15%

A05 ÖGK, I31 BVAEB

 

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit dem Update ab 12.2023.

 

Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Landesbeamte

Bei den Versicherungen 12, 34 und 41 - KFG für OÖ Gemeinden erhöht sich die monatliche Höchstbemessungsgrundlage von laufenden Bezügen von 5.879,00 auf 6.089,00 Euro, die jährlich Höchstbemessungsgrundlage für Sonderzahlungen von 11.758,00 auf 12.178,00 Euro, die Mindestbetragsgrundlage von 29,25 auf 30,30 Euro.

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit dem Update ab 10.2023.

 

Niederösterreichische Gemeinden - Pensionsversicherung

Bei der Versicherung 17 - PV Niederösterreichische Gemeinden, 19/22 - Pensionskasse der Stadt Klagenfurt und 26 - Gemeindeverb. für das Pensionsrecht d. Tiroler Gemeindebeamte ändert sich die Mindest- und Höchstbemessungen wie folgt:

2023

2024

 

4.387,50 €

4.545,00 €

( 75% von 6.060,00 € )

8.775,00 €

9.090,00 €

( 150 % von 6.060,00 € )

17.550,00 €

18.180,00 €

( 300 % von 6.060,00 € )

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit dem Update ab 10.2023.

 

Unfallversicherungs-Beitrag

Der UV-Beitrag für Zivildiener, Beschäftigtengruppe B902 (Zuschlag Z09) wird per 01.01.2024 auf 6,44 Euro erhöht (2023: 6,22 Euro).

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit dem Update ab 10.2023.

 

 

E-Card

Der Wert der E-Card für das Jahr 2024 (Abrechnung 11.2024) ändert sich auf 12,30 EUR (vorher 11,95 EUR).

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diesen Wert mit dem Update ab 10.2023.

 

Anpassung des Pensionsalters für Frauen

Ab 01.01.2024 wird das Pensionsanfallsalter für Frauen stufenweise an jenes der Männer angepasst. Den Pensionsantritt können Sie auch hier ausrechnen lassen: https://www.sozialversicherung.at

Folgende Abschläge sind von der Änderung betroffen:

 

Damit die Abschläge gerechnet werden, muss das 63. Lebensjahr erreicht sein oder das Alter für die vorzeitige Alterspension. Für die vorzeitige Alterspension geben Sie den Stichtag in der Eintrittsmaske ein.

 

Halbierung PV-Beitrag - Anpassung der Pensionsversicherung für Frauen

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen halbiert sich der ASVG-Pensionsversicherungsbeitrag:

 

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, halbiert sich der Pensionsversicherungsbeitrag. Die Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrags besteht höchstens für die Dauer von 3 Jahren. 

 

Anpassung des Abschlags A15/I29 „Minderung PV um 50 %“ zur stufenweisen Anhebung des Pensionsanfallsalters für Frauen an jenes der Männer:

 

Gültig ab

Gültig bis

Geboren bis Datum

Minimale Anzahl der Jahre

Maximale Anzahl der Jahre

01.01.2019

31.12.2023

laufend

60

63

01.01.2024

laufend

31.12.1963

60

63

01.01.2024

laufend

30.06.1964

60,5

63,5

01.01.2024

laufend

31.12.1964

61

64

01.01.2024

laufend

30.06.1965

61,5

64,5

01.01.2024

laufend

31.12.1965

62

65

01.01.2024

laufend

30.06.1966

62,5

65,5

01.01.2024

laufend

31.12.1966

63

66

01.01.2024

laufend

30.06.1967

63,5

66,5

01.01.2024

laufend

31.12.1967

64

67

01.01.2024

laufend

30.06.1968

64,5

67,5

01.01.2024

laufend laufend

65

68

 

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten die Änderung der Tabelle für Frauen mit dem Update V4.182 im April. Die Abrechnung erfolgt nach wie vor mit den Abschlägen ÖGK Abschlag A15 Minderung PV um 50%, BVAEB I29, wenn Sie den Unterbrechungsgrund „Halbierung PV Alterspension“ in der Eintrittsmaske eingeben.

 

Entfall des DN-Anteils der Pensionsversicherung für Pensionisten

Der Gesetzgeber hat Ende 2023 Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen erwerbstätiger Pensionistinnen und Pensionisten beschlossen. Für diesen Personenkreis entfällt teilweise ab Jänner 2024 der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung.

 

Damit der DN-Anteil entfällt, muss der Pensionist über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Der Beitrag entfällt bis maximal 10,25 % der doppelten Geringfügigkeitsgrenze. Für 2024 beträgt der Wert 1.036,88 € pro Monat.

Die Begünstigung gilt nur für das laufende Entgelt. Beiträge für Sonderzahlungen sind wie bisher abzurechnen.

 

Dazu wurde der neue Abschlag geschaffen:
ÖGK: A22 Reduktion DN-Anteil PV, BVAEB: I35

 

Für die Berechnung wird folgende Tabelle herangezogen:

Geschlecht

Gültig ab

Gültig bis

Geboren bis

Minimale Anzahl der Jahre

W

01.01.2024

laufend

31.12.1963

60

W

01.01.2024

laufend

30.06.1964

60,5

W

01.01.2024

laufend

31.12.1964

61

W

01.01.2024

laufend

30.06.1965

61,5

W

01.01.2024

laufend

31.12.1965

62

W

01.01.2024

laufend

30.06.1966

62,5

W

01.01.2024

laufend

31.12.1966

63

W

01.01.2024

laufend

30.06.1967

63,5

W

01.01.2024

laufend

31.12.1967

64

W

01.01.2024

laufend

30.06.1968

64,5

W

01.01.2024

laufend

laufend

65

M

01.01.2024

laufend

laufend

65

D

01.01.2024

laufend

laufend

65

O

01.01.2024

laufend

laufend

65

U

01.01.2024

laufend

laufend

65

K

01.01.2024

laufend

laufend

65

 

Mehr Infos dazu finden Sie unter: https://www.gesundheitskasse.at

 

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten den neuen Abschlag A22 bzw. I35 mit dem nächsten Update V4.182 im April 2024. Bei betroffenen Dienstnehmern geben Sie nach der Updateinstallation den neuen Abschlag im variablen Dienstnehmerstamm, Registerkarte "SV-ERgänzungen", ein.

 

Einkommensteuergesetz

 

Änderung bei den Tarifstufen

bis 12.2023

ab 01.2024

11.693 Euro und darunter

0 Euro

0 %

12.816 Euro und darunter

0 Euro

0 %

19.134 Euro

1.488,20 Euro

7,77777778 %

20.818 Euro

1.600,40 Euro

7,68757806 %

32.075 Euro

3.882,30 Euro

16,74356976 %

34.513 Euro

4.108,50 Euro

16,54130328 %

62.080 Euro

12.302,05 Euro

26,07015142 %

66.612 Euro

12.839,60 Euro

27,84558338 %

93.120 Euro

14.899,20 Euro

29,21096435 %

99.266 Euro

15.673,92 Euro

34,47546995 %

1.000.000 Euro

453.440,00 Euro

46,83392 %

1.000.000 Euro

450.367,00 Euro

48,45894200 %

Für Einkommensteile über 1.000.000 Euro beträgt der Steuersatz 55 %.

Für Einkommensteile über 1.000.000 Euro beträgt der Steuersatz 55 %.

 

Somit ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:

 

bis 12.2023

ab 01.2024

Einkommen

Einkommensteuer in Euro

Einkommen

Einkommensteuer in Euro

über 11.693 bis 19.134 Euro

(Einkommen - 11.693) x 1.488,20

               7.441

über 12.816 bis 20.818 Euro

(Einkommen - 12.816) x 1.600,40

               8.002

über 19.134 bis 32.075 Euro

(Einkommen - 19.134) x 3.882,30 + 1.488,20

              12.941

über 20.818 bis 34.513 Euro

(Einkommen - 20.818) x 4.108,50 + 1.600,40

              13.695

über 32.075 bis 62.080 Euro

(Einkommen - 32.075) x 12.302,05 + 5.370,50

              30.005

über 34.513 bis 66.612 Euro

(Einkommen -34.513) x 12.839,60 + 5.708,90

               32.099

über 62.080 bis 93.120 Euro

(Einkommen - 62.080) x 14.899,20 + 17.672,55

               31.040

über 66.612 bis 99.266 Euro

(Einkommen - 66.612) x 15.673,92 + 18.548,50

               32.654

über 93.120 bis 1.000.000 Euro

(Einkommen - 93.120) x 453.440 + 32.571,75

               906.880

über 99.266 bis 1.000.000 Euro

(Einkommen - 99.266) x 450.367 + 34.222,42

               900.734

über 1.000.000 Euro

(Einkommen - 1.000.000) x 0,55 + 486.011,75

über 1.000.000 Euro

(Einkommen - 1.000.000) x 0,55 + 484.589,42

 

Rechenbeispiel

 

 

bis 12.2023

ab 01.2024

Monatslohn einer Angestellten ohne Alleinverdiener(-erzieher-)absetzbetrag

3.000,00

 

 

abzüglich Sozialversicherung

 - 543,60

 

 

Summe:

2.456,40

 

 

Berechnung des Einkommens:

2.457,90 * 12 =

 

29.476,80

 

 

abzüglich Werbungskostenpauschbetrag

- 132,00

 

 

Einkommen:

29.344,80

 

 

Berechnung der Lohnsteuer

 

(29.334,80 - 19.134) x 3.882,30 + 1.488,20

               12.941

 =                           4.548,44

(29.334,80 - 20.818) x 4.108,50 + 1.600,40

               13.695

=                           4158,44

abzüglich Verkehrsabsetzbetrag

 

- 421,00

- 463,00

Jahreslohnsteuer

 

4.127,44

3.695,44

Monatslohnsteuer

 

343,95

307,95

 

Verkehrsabsatzbetrag

Der Verkehrsabsatzbetrag ändert sich ab 2024 von 421,00 € auf 463,00 € jährlich.

Im LHR Lohn sind Dienstnehmer mit den Lohnsteuergruppen "B", "E", "M" und "O" davon betroffen.

 

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag § 106 Abs. 1 ändert sich ab 2024 wie folgt:

Anzahl der Kinder

bis 12.2023 jährlich

ab 01.2024 jährlich

bei einem Kind

520,00 €

572,00 €

bei zwei Kindern

704,00 €

774,00 €

für das dritte und jedes weitere Kind

232,00 €

255,00 €

 

Die Grenze für die Einkünfte vom (Ehe-)Partner erhöht sich von 6.312,00 € auf 6.937,00 € jährlich. Im LHR Lohn betrifft das Dienstnehmer mit der Lohnsteuergruppe "M" und "E - mit Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag".

 

Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbetrag ändert sich ab 2024 von 868,00 € auf 954,00 € jährlich. Die Einschleifgrenze beträgt den Bereich von 20.233,00 € bis 29.482,00 €.

 

Umsetzung im LHR Lohn

Im LHR Lohn sind Dienstnehmer mit der Dienstnehmerart "P" und der Lohnsteuergruppe "MP" davon betroffen.

 

Pensionsabfindung § 67 (8E)

Der Grenzbetrag § 67 (8e) EStg für die Pensionsabfindung ändert sich ab 01.01.2024 auf 15.600,00 € (2023: 14.400,00 €).

 

Umsetzung im LHR Lohn

Dies betrifft Lohnarten mit Betragsteiler 45 SZ Hälftesteuersatz Pensionsabfindung.

 

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt ab 2024 2.468,00 € anstatt 2.135,00 €. Die Einschleifgrenze für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag liegt nun zwischen 22.351,00 € und 28.597,00 € (2023: Zwischen 20.967,00 € und 26.826,00 €).

 

Umsetzung im LHR Lohn

Dieser wird bei Dienstnehmern mit der Dienstnehmerart "MP - erhöhter Pensionistenabsetzbetrag" und Dienstnehmerart "P- Pensionisten" gerechnet.

 

SEG-Zulagen und SFN-Zuschläge (§ 68 Abs. 1 EStG)

Der monatliche Höchstfreibetrag für steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge wird von 360,00 € auf 400,00 € angehoben.

 

Überstundenzuschläge (§ 68 Abs. 2 EStG)

Der monatliche Höchstfreibetrag für die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen (derzeit 86,00 € für max. 10 Überstunden) wird für die beiden Jahre 2024 und 2025 auf 200,00 € für max. 18 Überstunden angehoben. Ab 2026 soll er dann voraussichtlich bei 120,00 €  für max. 10 Überstunden liegen.

Falls Sie im Jänner 2024 Überstunden auszahlen, die im Dezember 2023 angefallen sind, sind diese noch mit dem Freibetrag aus 2023: max 10 Überstunden zu max. 86,00 € abzurechnen. Dazu gehen Sie wie unter "Übergangsregelung Überstunden nach § 68 (2) im Jänner 2024" beschrieben vor.

 

Senkung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros ab 07.2023

Durch das Teuerungsentlastungspaket II von 2022 wurde die Pendlerpauschale und der Pendlereuro nach §124B Z 395 lit.c EstG 1988 für den Zeitraum von 01.05.2023 bis 30.06.2023 erhöht. Ab 01.07.2023 kommen wieder die ursprünglichen Werte (siehe Tabelle) zur Anwendung.

 

Kleine Pendlerpauschale:

Bezeichnung laut variablen Dienstnehmerstamm

Ab 01.05.2023 bis 30.06.2023

Bis 30.04.2023 und ab 01.07.2023

K2 - Kleine Pendlerpauschale - mind. 20 km

Jährlich 1.044,00 €

Monatlich 87,00 €

Jährlich 696,00 €

Monatlich 58,00 €

K4 - Kleine Pendlerpauschale - mehr als  40 km

Jährlich  2.034,00 €

Monatlich 169,50 €

Jährlich 1.356,00 €

Monatlich 113,00 €

K6 - Kleine Pendlerpauschale - mehr als  60 km

Jährlich 3.024,00 €

Monatlich 252,00 €

Jährlich 2.016,00 €

Monatlich 168,00 €

 

Große Pendlerpauschale:

Bezeichnung laut variablen Dienstnehmerstamm

Ab 01.05.2023 bis 30.06.2023

Bis 30.04.2023 und ab 01.07.2023

G1 - Große Pendlerpauschale - mind. 2 km Jährlich 558,00 €
Monatlich 46,50 €
Jährlich 372 €
Monatlich 31,00€
G2 - Große Pendlerpauschale - mehr als 20 km
 
Jährlich  2.214,00 €
Monatlich 184,50 €
Jährlich 1.476,00 €
Monatlich 123,00 €
G4 - Große Pendlerpauschale - mehr als 40 km
 
Jährlich 3.852,00 €
Monatlich 321,00 €
Jährlich 2.568,00 €
Monatlich 214,00 €
G6 - Große Pendlerpauschale - mehr als 60 km
 
Jährlich 5.508,00 €
Monatlich 459,00 €
Jährlich 3.672,00 €
Monatlich 306,00 €

 

Der Pendlereuro beträgt ab 07.2023 2,00 € pro Jahr.

 

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhielten diese Werte bereits mit dem Update V4.169 im April 2022. Die neuen bzw. ursprünglichen Werte werden automatisch berücksichtigt.

 

Homeoffice-Regelung

Die abgabenrechtliche Homeoffice-Regelung, die gesetzlich ursprünglich bis 31.12.2023 befristet war (bezüglich Homeofficepauschale etc.) wird unbefristet verlängert.

 

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit dem Update V4.180 Ende November 2023.

 

Kinderzuschuss § 3 Abs. 1 Z 13 LIT. B ESTG IVM § 124B Z 416 ESTG

Beim Zuschuss des Arbeitsgebers für die Betreuung von Kindern gibt es ab 01.2024 folgende Änderungen:

 

Umsetzung im LHR Lohn

Für den Kindenzuschuss verwenden Sie den Betragsteiler 15. Bei diesem ist keine Begrenzung des Betrags hinterlegt, da auf die Kinder und Altersgrenze nicht geprüft wird.

 

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus erhöht sich ab 01.2024 für volljährige Kinder auf 700,08 € pro Jahr (bis 2023: 650,16 €). Das sind 58,34 € pro Monat (bis 2023: 54,18 €).

 

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit dem Update V4.181.

Falls Sie den 01.2024 bereits echtabgerechnet haben, werden mit diesem Update Aufrollungen eingetragen, sodass die Änderung mit der nächsten Abrechnung berücksichtigt wird.

 

Freigrenze für sonstige Bezüge

Die Freigrenze für sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EstG ändert sich rückwirkend ab Beginn 2024 auf 2.447,00 € (statt bisher: 2.100,00 €). Übersteigen die sonstigen Bezüge diese Freigrenze, so beträgt (bei einem Jahressechstel bis 25.000,00 €) die Steuer im Jahr 2024 höchstens 30% der 2.330,00 € (statt bisher: 2.000,00 €) übersteigenden Bemessungsgrundlage.

 

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Änderung mit dem Update V4.182 im April 2024. Aufrollungen werden automatisch ab 01.2024 eingetragen. Rechnen Sie betroffene Dienstnehmer z. B. über die Schnellabrechnung (Abrechnungen/Abrechnen/Abrechnung - Button "Eingetragene Aufrollungen") neu ab.

Aufrollungen sind bis 30.06.2024 vorzunehmen. Spielen Sie deshalb das Update rechtzeitig ein.

 

E-Pauschale

Durch eine Änderung in BGBl II 2023/404 vom 20.12.2023 erfolgte eine rückwirkende Anpassung betreffend den Kostenersatz für das Aufladen emissionsfreier Firmen-Autos beim Arbeitnehmer und eine Klarstellung für die Berücksichtigung der Ladestationen, die vom Arbeitgeber geleast werden.

 

Die Sachbezugswerte VO sieht zwei Varianten vor, die Kosten für das Aufladen eines emissionsfreien Firmen-KFZ an einer nicht öffentlichen Ladestation abgabenfrei zu ersetzen:

Mehr Infos dazu finden Sie unter: www.bmf.gv.at

 

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Anpassung mit dem Update V4.182 im April.

 

Exekutionsordnung

Unpfändbare Freibeträge ab 01.01.2024 (voraussichtlich)

 

01.2023

01.2024

Allgemeiner Grundbetrag – Sonderzahlungen, welche monatliche Leistung übersteigen (§ 291a Abs 1 EO)

1.110,00

1.217,00

Erhöhter allgemeiner Grundbetrag – keine Sonderzahlungen (§ 291a Abs 2 Z 1 EO)

1.295,00

1.420,00

Unterhaltsgrundbetrag – Verpflichtete gesetzliche Unterhalt pro Person (§ 291a Abs 2 Z 2 EO)

222,00

243,00

Grenzbetrag (§ 291b EO)

4.440,00

4.860,00

Umsetzung im LHR Lohn

Sie erhalten diese Werte mit dem Update ab 10.2023.

 

Geplante gesetzliche Änderung bezüglich Karenz

Aufgrund der EU-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige) kommt es zu einer Änderung betreffend Karenz, Elternteilzeit und CO. Das Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung ist allerdings noch unklar: Es wird voraussichtlich im Laufe des vierten Quartals 2023 oder zum Jahreswechsel 2023 / 2024 erfolgen.

 

Durch die Gesetzesnovelle ergeben sich folgende Änderungen:

 

 

 

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