Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze

Mit 1. 1. 2017 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als (valorisiert) 425,70 EUR gebührt; die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wird ersatzlos gestrichen ( § 5 Abs 2 und Abs 3 ASVG). Die Vollversicherung tritt daher in Zukunft grundsätzlich nur mehr dann ein, wenn der Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen – auch wenn diese weniger als einem Monat dauern – ein Entgelt bezieht, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet; ob die tageweise Beschäftigung eine Kalendermonatsgrenze überschreitet, spielt keine Rolle mehr.

Weiterhin sind Unterschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze nur aufgrund des Beginns und der Beendigung der Beschäftigung (bei länger als einen Kalendermonat vereinbarten Dienstverhältnissen), bei Kurzarbeit oder bei Hausbesorgern (außer bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbots oder einer Karenz nach dem  MSchG/VKG oder bei Vorliegen eines Wochengeld­anspruchs) unbeachtlich und Vollversicherung tritt ein.

Die SV-Gruppenautomatik in der LHR Personalverrechnung richtet sich hier nach dem Abmeldecode (Fremdschlüssel 30 - für "Lösung in der Probezeit durch Dienstgeber" und Fremdschlüssel 34 - für "Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer" in der Maske Datenaustausch ELDA) des Austrittsgrundes.

Wenn die Beitragsgrundlage die Summe der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt wird nachträglich in die Pflichtversicherung KV, PV einbezogen.

 

Kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung in einem Kalendermonat

Wenn Beginn und Ende der Beschäftigung im selben Kalendermonat liegen handelt es sich nur dann nicht um eine kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung, wenn Beginn und Ende der Beschäftigung mit dem Beginn und Ende des Kalendermonats zusammenfallen.

Wenn Beginn und Ende der Beschäftigung nicht im selben Kalendermonat liegen, handelt es sich nur dann um eine kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung, wenn die Beschäftigung mindestens zwei Tage früher als am Kalendertag des Beschäftigungsbeginns im Folgemonat endet.

 

Beispiele:
01. Jänner bis 31. Jänner --> keine kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung
02. Jänner bis 31. Jänner --> kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung
01. Jänner bis 30. Jänner --> kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung
15. Jänner bis 15. Februar--> keine kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung
15. Jänner bis 14. Februar --> keine kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung
15. Jänner bis 13. Februar --> kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung

 

Um "kürzer als 1 Monat" vereinbarte Dienstverhältnisse, die mit einem anderen Austrittsgrund als „Zeitablauf“ enden, zu markieren, legen Sie in der Maske Ein-/Austritts-/Unterbrechungsgründe (Stammdaten/Allgemein) einen Grund "Befristung - kürzer als 1 Monat DV" mit der Unterbrechungsart "Befristung (k)" an und geben in der Eintrittsmaske bei betroffenen Dienstnehmern mit diesem Grund das Bis-Datum des Dienstverhältnisses ein. So kann das Programm richtig erkennen wann eine T3/G5 "kürzer als 1 Monat" mBGM erstellt werden soll.

 

Das Programm überprüft die ELDA-Fremdcodes der Austritte und ein Austritt mit "Zeitablauf" wird dabei als Befristung verstanden. Bei "Austritt im Probemonat", "Dienstnehmer-/Dienstgeberkündigung" oder eine "Einvernehmliche Lösung" dagegen wird davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis unbefristet vereinbart war. Wenn in einem solchen Fall dennoch eine Befristung kürzer als ein Monat vorlag, geben Sie das mit dem neuen Grund an.

 

Beispiele:

1. Eintritt am 1.1., Befristung bis 20.1., Kündigung in der Probezeit am 2.1..
Bisher wurde dieser Fall als "nicht kürzer als ein Monat vereinbart" gemeldet. Wenn Sie den neuen Unterbrechungsgrund "Befristung" am 20.1. eingeben, wird er ab jetzt als "kürzer als ein Monat vereinbart" gemeldet.

2. DN in der Gastro haben 14 Tage Probezeit. Wenn nach 14 Tagen das DV einvernehmlich gelöst wird, wird eine T1/G1 mBGM erstellt.

 

Beachten Sie, dass im Vergleich zum bisherigen Verhalten eine Änderung eintritt: Dienstnehmerkündigung, Dienstgeberkündigung, einvernehmliche Lösung werden nicht mehr als Befristung verstanden.

 

Folgende Beispiele werden derzeit unterstützt

 

Beispiel 1 - ein kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung
 - Befristete Beschäftigung von 27. bis 30.10.2016 bzw. 2017
 - laufendes Gehalt (exklusive Sonderzahlungen) für diesen Zeitraum: 320,00 EUR

Lösung:
Bis inklusive 31.12.2016 liegt in diesem Fall eine Beschäftigung mit Vollversicherung vor, da diese Prüfung aufgrund der täglichen Geringfügigkeitsgrenze zu erfolgen hat.
320,00 EUR / 4 = 80,00 EUR pro Beschäftigungstag, 80,00 EUR > tägliche Geringfügigkeitsgrenze von 31,17 EUR.
Ab 2017: Der Dienstnehmer ist geringfügig beschäftigt, da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wurde.

ELDA Meldungen:
Es ist per 27.10.2017 eine Anmeldung mit der neuen SV-Gruppe z.B. N24k zu erstatten, auf der das Einkommen hochgerechnet auf ein Monat: 2.400,00 EUR auszuweisen ist.
Abmeldung per 30.10.2017 mit dem tatsächlichen Verdienst von 320,00 EUR.

Lohnzettel SV ab 2017:
BZVM/BZBM (Beitragszeitraum von/bis) = 10/10
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart = neues Feld!) = J
ARAN (Arb/Ang) = geringfügig beschäftigter Angestellter*
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 320,00 EUR

Beispiel 2 - eine nicht kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung
- Beschäftigung vom 05.01 bis 14.01 - Lösung in der Probezeit
- laufendes Gehalt (exklusive Sonderzahlungen) für diesen Zeitraum: 400,00 EUR


Lösung:
Der Dienstnehmer ist vollversichert, da die Beschäftigung auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde und sich daher ein Monatslohn von 1.200,00 EUR ergab.

ELDA Meldungen:
Es ist per 05.01 eine Anmeldung mit der SV-Gruppe z.B. D1 zu erstatten, auf der das Einkommen hochgerechnet auf einen Monat: 1.200,00 EUR auszuweisen ist.
Abmeldung per 14.01.2017 ebenfalls mit dem hochgerechneten Einkommen von 1.200,00 EUR


Lohnzettel SV ab 2017:
BZVM/BZBM (Beitragszeitraum von /bis) = 01/01
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart) = unbelegt
ARAN (Arb/Ang) = Angestellter
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 400,00 EUR

Beispiel 3a - zwei kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigungen (unter HBG)
- befristete Beschäftigung vom 02. bis 14.01
- laufender Lohn (exklusive Sonderzahlungen) für diesen Zeitraum: 360,00 EUR
- befristet Beschäftigung vom 20. bis 28.01
- laufender Lohn (exklusive Sonderzahlungen) für diesen Zeitraum: 216,00 EUR

Lösung:
Bei beiden Dienstverhältnissen handelt es sich jeweils um eine geringfügige Beschäftigung.
Die BV-Pflicht entsteht mit der Gesetzesänderung ab 01.01.2017 mit dem zweiten Dienstverhältnis, somit mit dem 20.01.2017. 

ELDA Meldungen:
Für beide Beschäftigungen ist jeweils die Anmeldung und Abmeldung zu erstatten
Verwendung einer der neuen BGR (z.B: N14k)
Einkommen hochgerechnet auf einen Monatslohn, hier 830,77 EUR bzw. 720,00 EUR

Das Programm rechnet hier das gesamte Einkommen auf einen Monat hoch. Es wird hier nicht zwischen den zwei Beschäftigungen unterschieden.
Bitte übersteuern Sie daher bei der Anmeldung und Abmeldung den hochgerechneten und den tatsächlichen Verdienst. DieGKK jedoch ist der Meinung, dass die Angabe des Betrages für sie nicht ausschlaggebend ist, da der Betrag bei derGKK Software nicht abgespeichert wird.


Lohnzettel SV:
Bis Ende Februar ist die BGN für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung zu übermitteln:
BZVM/BZBM (Beitragszeitraum von/bis) = 01/01
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart = neues Feld!) = J
ARAN (Arb/Ang) = geringfügig beschäftigter Arbeiter *
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 576,00 EUR

Beispiel 3b - zwei kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigungen (über HBG)
- freier Dienstvertrag vom 02. bis 14.01
- laufender Lohn (exklusive Sonderzahlungen) für diesen Zeitraum: 360,00 EUR
- befristet Beschäftigung vom 20. bis 21.01
- laufender Lohn (exklusive Sonderzahlungen) für diesen Zeitraum: 400,00 EUR

Lösung:
Bei beiden Dienstverhältnissen handelt es sich jeweils um eine geringfügige Beschäftigung.
Die BV-Pflicht entsteht mit der Gesetzesänderung ab 01.01.2017 mit dem zweiten Dienstverhältnis, somit mit dem 20.01.2017

ELDA Meldungen:
Für beide Beschäftigungen ist jeweils die Anmeldung und Abmeldung zu erstatten
Verwendung einer der neuen BGR (z.B: N14k)
Einkommen hochgerechnet auf einen Monatslohn, hier 830,77 EUR bzw. 6.000,00 EUR

Das Programm rechnet hier das gesamte Einkommen auf einen Monat hoch. Es wird hier nicht zwischen den zwei Beschäftigungen unterschieden.
Bitte übersteuern Sie daher bei der Anmeldung und Abmeldung den hochgerechneten und den tatsächlichen Verdienst. DieGKK jedoch ist der Meinung, dass die Angabe des Betrages für sie nicht ausschlaggebend ist, da der Betrag bei derGKK Software nicht abgespeichert wird.


Lohnzettel SV:
Bis Ende Februar ist die BGN für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung zu übermitteln:
BZVM/BZBM (Beitragszeitraum von/bis) = 01/01
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart =
neues Feld!) = J
ARAN (Arb/Ang) = geringfügig beschäftigter Arbeiter *
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 692,00 EUR ** (360,00 EUR aus erster, 332,00 EUR aus zweiter Beschäftigung)

Beispiel 4a - Fallweise geringfügige Beschäftigung
NEU AB 2017: Bei einer fallweisen (tageweisen) Beschäftigung ist für jeden einzelnen Beschäftigungstag eine Anmeldung vor Arbeitsantritt zu erstatten.
Die An/Abmeldung erfolgt im Regelfall (gleichartige Versicherung) mit der Meldung fallweise Beschäftigter.
Jeder Tag gilt als eine eigene Beschäftigung.
Die Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung erfolgt je Tag der fallweisen Beschäftigung:
    - Geringfügige Beschäftigung bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
    - Keine geringfügige Beschäftigung über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

- fallweise am 05.01. und 06.01.
- Einkommen = je 100,00 EUR
- fallweise am 18.01. und 20.01.
- Einkommen = je 300,00 EUR
- fallweise am 30.01.
- Einkommen = 400,00 EUR

Lösung:
In allen Fällen handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung.
Die BV-Pflicht entsteht mit der Gesetzesänderung ab 01.01.2017 mit dem zweiten Dienstverhältnis, was in diesem Fall der 06.01.2017 darstellt.

ELDA Meldungen:
Die Beschäftigungstage sind mit der Meldung fallweise Beschäftigter an/abzumelden.
Verwendung einer der neuen BGR (z.B: N14k)
Einkommen als Zeitlohn, hier 1.200,00 EUR
Angabe der Anzahl der Tage, hier 5



Lohnzettel SV:
Bis Ende Februar ist die BGN für kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung zu übermitteln:
BZVM/BZBM (Beitragszeitraum von/bis) = 01/01
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart = neues Feld!) = J
ARAN (Arb/Ang) = geringfügig beschäftigter Arbeiter *
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 698,00 EUR --> 200,00+166,00*3 - Berücksichtigung der täglichen SV-Höchstbemessungsgrundlage 2017: 166,00 EUR

Beispiel 4b - Fallweise vs. kurz vereinbarte Beschäftigung
 - zwei einzeln vereinbarte Tage sind zwei fallweise Beschäftigungen, das Entgelt ist je Versicherungstag gegen die GB-Grenze zu prüfen
- zwei gemeinsam vereinbarte Tage bilden ein Beschäftigungsverhältnis, das Entgelt ist in Summe gegen die GB-Grenze zu prüfen

- fallweise am 05.01. und 06.01
- Einkommen = je 200,00 EUR
- kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung vom 18.01 bis 19.01
- Einkommen = je 250,00 EUR

Lösung:
Bei den ersten 2 fallweisen Tagen handelt es sich jeweils um eine geringfügige Beschäftigung. Das 2. Dienstverhältnis ist nicht geringfügig, da eine befristete Beschäftigung vorliegt, bei der das vereinbarte Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Die BV-Pflicht entsteht mit der Gesetzesänderung ab 01.01.2017 mit dem zweiten Dienstverhältnis, was in diesem Fall der 06.01.2017 darstellt.

ELDA Meldungen:
Die Beschäftigungstage sind mit der Meldung fallweise Beschäftigter an/abzumelden.
Verwendung einer der neuen BGR (z.B: N14k)
Einkommen als Zeitlohn, hier 400,00 EUR
Angabe der Anzahl der Tage, hier 2

Es ist eine Anmeldung per 18.01 zu erstatten
Verwendung einer BGR für Vollversicherung
Einkommen hochgerechnet auf einen Monatslohn, hier 7.500,00 EUR
Abmeldung per 19.01 mit dem hochgerechneten Monatslohn

Das Programm rechnet hier das gesamte Einkommen auf einen Monat hoch. Es wird hier nicht zwischen den zwei Beschäftigungen unterschieden.
Bitte übersteuern Sie daher bei der Anmeldung und Abmeldung den hochgerechneten und den tatsächlichen Verdienst. DieGKK jedoch ist der Meinung, dass die Angabe des Betrages für sie nicht ausschlaggebend ist, da der Betrag bei derGKK Software nicht abgespeichert wird.




Lohnzettel SV:
Bis Ende Februar ist die BGN für die fallweise und die kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung zu übermitteln:
BZVM/BZBM (Beitragszeitraum von/bis) = 01/01
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart = neues Feld!) = J
ARAN (Arb/Ang) = geringfügig beschäftigter Angestellter*
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 332,00 EUR **

BZVM/BZBM (Beitragszeitraum von/bis) = 01/01
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart ) = unbelegt
ARAN (Arb/Ang) = Angestellter **
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 332,00 EUR **

Die BV-Beitragsgrundlage wird in diesem Fall beim letzten L16 für beide Dienstverhältnisse angeführt.

Beispiel 5a - Beschäftigung über Monatsgrenze
- Wenn die Beschäftigung in einem Kalendermonat beginnt und im nächsten Kalendermonat endet, muss festgelegt werden, ob die Beschäftigung für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde
- Die Prüfung zur Geringfügigkeit erfolgt je Kalendermonat
   - Kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung --> Für die Prüfung zur Geringfügigkeit ist das tatsächliche Einkommen ausschlaggebend (analog Beispiel 1)
   - Nicht kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung --> Für die Prüfung zur Geringfügigkeit ist das hochgerechnete Einkommen (Monatslohn) ausschlaggebend (analog Beispiel 2)
- Bei schwankendem Verdienst kann ein Wechsel von GfB auf VV oder umgekehrt entstehen

 - Befristete Beschäftigung von 20.02 bis 05.03.
 - laufendes Gehalt (exklusive Sonderzahlungen) für Februar: 200,00 EUR
- laufendes Gehalt (exklusive Sonderzahlungen) für März: 120,00 EUR

Lösung:
Der Dienstnehmer ist geringfügig beschäftigt, da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in beiden Monaten nicht überschritten wurde.

ELDA Meldungen:
Es ist per 20.02.2017 eine Anmeldung mit der neuen SV-Gruppe z.B. N24k zu erstatten, auf der das Einkommen hochgerechnet auf ein Monat: 666,67 EUR auszuweisen ist.
Abmeldung per 05.03.2017 mit dem tatsächlichen Verdienst von 120,00 EUR.

Lohnzettel SV:
Bis Ende April ist die BGN für kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung zu übermitteln:
BZVM/BZBM (Beitragszeitraum von/bis) = 02/03
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart = neues Feld!) = J
ARAN (Arb/Ang) = geringfügig beschäftigter Angestellter*
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 320,00 EUR

Beispiel 5b - Beschäftigung über Monatsgrenze - Wechsel von GfG auf Vollversicherung
- Befristete Beschäftigung von 27.01. bis 05.02
- laufendes Gehalt (exklusive Sonderzahlungen) für Jänner: 200,00 EUR
- laufendes Gehalt (exklusive Sonderzahlungen) für Februar: 600,00 EUR

Lösung:
Der Dienstnehmer ist im Jänner geringfügig beschäftigt, da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wurde. Im Monat Februar hingegen ist der Dienstnehmer vollversichert, da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde.
Für den umgekehrten Fall kann das "Schutzmonat" zur Anwendung kommen (also Vollversicherung mit 200,00 EUR), wenn zu Beginn des nächsten Kalendermonats noch nicht bekannt war, dass eine GfB zustande kommen wird.

ELDA Meldungen:
Es ist per 27.01.2017 eine Anmeldung mit der neuen SV-Gruppe z.B. N24k zu erstatten, auf der das Einkommen hochgerechnet auf ein Monat: 1.200,00 EUR auszuweisen ist.
Es ist eine Änderungsmeldung per 01.02.2017 mit einer BGR für Vollversicherung zu erstatten und eine Abmeldung auf der das Einkommen auf einen Monatslohn hochgerechnet wird, hier 3.600,00 EUR.

Lohnzettel SV:
Bis Ende März ist die BGN für die kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung und die "normale" BGN zu übermitteln:
BZVM/BZBM (Beitragszeitraum von/bis) = 01/01
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart = neues Feld!) = J
ARAN (Arb/Ang) = geringfügig beschäftigter Angestellter*
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 200,00 EUR **

BZVM/BZBM (Beitragszeitraum von/bis) = 02/02
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart ) = unbelegt
ARAN (Arb/Ang) = Angestellter **
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 600,00 EUR

Beispiel 6 - unterschiedliche Beschäftigungen
In der Praxis wird es dazu kommen, dass Beschäftigungen aufeinander folgen, die jeweils für sich auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung und in der Folge auf die Geringfügigkeit geprüft werden müssen.
Die/Der DG/in gibt durch die Wahl der Beitragsgruppe die Vereinbarung bekannt und übermittelt die Beitragsgrundlage bei fallweisen bzw. kurz vereinbarten Beschäftigungen gesondert.

- Vollversicherung bis 05.02
- laufender Lohn (exklusive Sonderzahlungen) für Jänner: 1.200,00 EUR
- laufender Lohn (exklusive Sonderzahlungen) für Februar: 200,00 EUR
- Beschäftigung kürzer als ein Monat vom 24.02 bis 15.03
- laufender Lohn (exklusive Sonderzahlungen) für Februar: 200,00 EUR
- laufender Lohn (exklusive Sonderzahlungen) für März: 400,00 EUR

Lösung:
Der Dienstnehmer ist bis 05.02. vollversichert, da die Beschäftigung auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde und sich daher ein Monatslohn von 1.200,00 EUR ergab. Ab 24.02. ist der Dienstnehmer geringfügig beschäftigt, da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wurde.
Die BV-Pflicht entsteht mit dem 01.02.

ELDA Meldungen:
Es ist per 01.01. eine Anmeldung mit einer BGR für Vollversicherung zu erstatten, auf der das Einkommen hochgerechnet auf einen Monat: 1.200,00 EUR auszuweisen ist.
Danach ist eine Abmeldung per 05.02 mit dem Einkommen hochgerechnet auf ein Monat zu erstatten.
Es ist eine Anmeldung per 24.02. mit einer der neuen BGR z.B. N24k zu erstatten, auf der das Einkommen hochgerechnet auf einen Monat: 1.200,00 EUR auszuweisen ist.
Es ist eine Abmeldung per 15.03.mit dem tatsächlichen Verdienst von 400,00 EUR zu erstatten.

Lohnzettel SV:
Bis Ende März ist die BGN für die "normale" BGN zu übermitteln:
BZVM/BZBM (Beitragszeitraum von/bis) = 01/02
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart) = unbelegt
ARAN (Arb/Ang) = Arbeiter*
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 1.400,00 EUR **

BZVM/BZBM (Beitragszeitraum von/bis) = 02/03
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart = neues Feld!) = J
ARAN (Arb/Ang) = geringfügig beschäftigter Arbeiter *
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 600,00 EUR

Die BV-Beitragsgrundlage wird in diesem Fall beim letzten L16 für beide Dienstverhältnisse angeführt.

Beispiel 7 - unterschiedliche Beschäftigungen in einem Monat
1. Dienstverhältnis kürzer als 1 Monat:
03.07. bis 05.07.2017 --> Entgelt 300,00 EUR

2. Dienstverhältnis kürzer als 1 Monat:
17.07. bis 19.07.2017 --> Entgelt 300,00 EUR

3. Dienstverhältnis kürzer als 1 Monat:
24.07. bis 26.07.2017 --> Entgelt 300,00 EUR

4. Dienstverhältnis unbefristet:
ab 31.07.2017 --> Entgelt 66,67 EUR für den einen Tag im Juli ( 2.000,00 EUR im Monat).

Lösung:
Bis 12.2016: Alle 4 Dienstverhältnisse sind eine Vollbeschäftigung.
Ab 2017: Bei den ersten 3 Dienstverhältnissen handelt es sich jeweils um eine geringfügige Beschäftigung. Das 4. Dienstverhältnis ist nicht geringfügig, da eine unbefristete Beschäftigung vorliegt, bei der das vereinbarte Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

ELDA Meldungen:
Es ist für jede geringfügige Beschäftigung jeweils eine Anmeldung mit einer der neuen BGR z.B. N24k zu erstatten, auf der das Einkommen hochgerechnet auf ein Monat auszuweisen ist.
Danach ist jeweils eine Abmeldung mit dem tatsächlichen Einkommen zu melden.
Es ist per 31.07.2017 eine Anmeldung mit einer BGR für Vollversicherung zu erstatten, auf der das Einkommen hochgerechnet auf ein Monat auszuweisen ist.

Einkommen: hochgerechnet auf einen Monat:
1. DV: 3.000,00 EUR
2. DV: 3.000,00 EUR
3. DV: 3.000,00 EUR
4. DV: 2.000,00 EUR

Das Programm rechnet hier das gesamte Einkommen auf einen Monat hoch. Es wird hier nicht zwischen den zwei Beschäftigungen unterschieden.
Bitte übersteuern Sie daher bei der Anmeldung und Abmeldung den hochgerechneten und den tatsächlichen Verdienst. DieGKK jedoch ist der Meinung, dass die Angabe des Betrages für sie nicht ausschlaggebend ist, da der Betrag bei derGKK Software nicht abgespeichert wird.


Lohnzettel SV ab 2017:
Bis Ende August ist die BGN für die kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigungen zu übermitteln:
BZVM/BZBM (Beitragszeit von/bis) = 07/07
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart = neues Feld!) = J
ARAN (Arb/Ang) = geringfügig beschäftigter Arbeiter *
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 900,00 EUR

300,00 EUR aus dem 1. DV + 300,00 EUR aus dem 2. DV + 300,00 aus dem 3. DV

Beispiel 8 - unbefristete Beschäftigung
Beginn Beschäftigungsverhältnis: 01.06.2017
Monatslohn: 2.000,00 EUR
Austritt am 06.06.2017 - Lösung in der Probezeit
Monatslohn aliquotiert im Juni ist 400,00 EUR

Lösung:
Ab 2017 ist der Dienstnehmer vollversichert, da die Geringfügigkeitsgrenze nur wegen der Beendigung der Beschäftigung unterschritten wurden. Die SV-Gruppenautomatik im LHR Lohn richtet sich hier nach dem Abmeldecode (Fremdschlüssel 30 - für "Lösung in der Probezeit" in der Maske Datenaustausch ELDA) des Austrittsgrundes.

Beispiel 9 - mit Dienstgeberabgaben
Dienstnehmer A verdient 400,00 EUR für 2 Tage --> BGL 332,00 EUR
Dienstnehmer B verdient 400,00 EUR für 5 Tage --> BGL 400,00 EUR
Summe = 732,00 EUR; Eineinhalbfaches der GB-Grenze = 638,55 EUR daher sind Dienstgeberabgaben zu entrichten

Für die Dienstgeberabgaben ist ein Entgelt von 800,00 EUR zu berücksichtigen

Dienstnehmer A vor der Umstellung auf die Pauschalierung:

Dienstnehmer B vor der Umstellung auf die Pauschalierung:


ELDA Meldungen:
Beitragsnachweisung - BN (E.5)
BGRP = N14k (oder eine andere Beitragsgruppe für eine kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung)
BGDN = 732,00 EUR
BGPZ = 1,3% (UV)
BGBT = 9,52 EUR

BGRP = N98
BGDN = 800,00 EUR
BGPZ = 1,53% (BV)
BGBT = 12,24 EUR

BGRP = N64 *
BGDN = 800,00 EUR
BGPZ = 16,4% (KV)
BGBT = 131,20 EUR

* anstelle der Verrechnungsgruppe N64 kann für die Dienstnehmer ab dem 60. Lebensjahr auch die Verrechnungsgruppe N74 verwendet werden.

Dienstnehmer A nach der Umstellung auf die Pauschalierung:

Dienstnehmer B nach der Umstellung auf die Pauschalierung:


Lohnzettel SV (Beitragsgrundlagenmeldung) - BGN (E.6) - Dienstnehmer A
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart = neues Feld) = ja
ARAN (Arb/Ang) = Angestellter
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 332,00 EUR
BVGG = 400,00 EUR
BVBE = 6,12 EUR

Lohnzettel SV (Beitragsgrundlagenmeldung) - BGN (E.6) - Dienstnehmer B
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart = neues Feld) = ja
ARAN (Arb/Ang) = Angestellter
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 400,00 EUR
BVGG = 400,00 EUR
BVBE = 6,12 EUR

Beispiel 10 - Mischung geringfügige und volle Beschäftigung
NEU AB 2017: Bei einer fallweisen (tageweisen) Beschäftigung ist für jeden einzelnen Beschäftigungstag eine Anmeldung vor Arbeitsantritt zu erstatten.
Die An/Abmeldung erfolgt im Regelfall (gleichartige Versicherung) mit der Meldung fallweise Beschäftigter.
Jeder Tag gilt als eine eigene Beschäftigung.
Die Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung erfolgt je Tag der fallweisen Beschäftigung:
    - Geringfügige Beschäftigung bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
    - Keine geringfügige Beschäftigung über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

- fallweise am 05.01. und 06.01.
- Einkommen = je 100,00 EUR
- fallweise am 18.01. und 19.01.
- Einkommen = je 500,00 EUR
- fallweise am 30.01.
- Einkommen = 400,00 EUR

Variabler Dienstnehmerstamm:
In diesem Fall gibt es für den Dienstnehmer in einem Monat drei variable Dienstnehmerstämme
01.01.2017 - N14k
18.01.2017 - A1 (wenn es sich um einen Arbeiter handelt)
30.01.2017 - N14k

ELDA Meldungen:
Für die ersten Beschäftigungstage muss eine Monatsmeldung gesendet werden. Ändert sich die SV-Gruppe in einem Monat, sind für diese geänderten Tage jeweils eine An- und Abmeldung zu senden.
Da der erste Beschäftigungstag des Dienstnehmers geringfügig ist, wird für alle geringfügigen Tage eine Monatsmeldung erstellt. (050630)
Verwendung einer der neuen BGR (z.B: N14k)
Einkommen als Zeitlohn, hier 600,00 EUR
Angabe der Anzahl der Tage, hier 2
Für den 18.- und 19.01.2017 wird jeweils eine An- und Abmeldung mit den Meldearten
ANEINZFB=Anmeldung fallweise Beschäftigter nach SV-Gruppenwechsel und
ABEINZFB=Abmeldung fallweise Beschäftigter nach SV-Gruppenwechsel erzeugt.

In der SV-Gruppenautomatik fehlt die Protokollzeile vom Wechsel von N14k auf A1. Diese wird erst dann angedruckt, wenn der Variable Dienstnehmerstamm auf N14k umgestellt wurde.


Lohnzettel SV:
Bis Ende Februar ist die BGN für kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigung zu übermitteln:
BZVM/BZBM (Beitragszeitraum von/bis) = 01/01
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart = neues Feld) = J
ARAN (Arb/Ang) = geringfügig beschäftigter Arbeiter *
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 366,00 EUR --> tägliche Höchstbeitragsgrundlage je Beschäftigungstag **

Beispiel 12 - Austritt mit Urlaubsersatzleistung und Wiedereintritt in UEL
Beginn Beschäftigungsverhältnis: 16.04.2017
Ende Beschäftigungsverhältnis: 14.05.2017
Ende Entgelt: 17.05.2017 (Beträge werden im Beispiel nicht berücksichtigt)
Monatslohn im Monat April: 420,00 EUR
Monatslohn im Monat Mai: 400,00 EUR

Wiedereintritt per 16.05.2017
Monatslohn im Monat Mai: 1.000,00 EUR (2.000,00 EUR)

Lösung:
Der Dienstnehmer ist ab 16.04.2017 bis 14.05.2017 geringfügig beschäftigt, da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wurde.
Geben Sie daher in der Lohnartenzuordnung den Betrag im Mai 2017 mit Bis-Datum 14.05.2017 ein, damit der Betrag richtig aliquotiert wird.
Das neue Beschäftigungsverhältnis per 16.05.2017 ist separat zu betrachten und in diesem Fall ist der Dienstnehmer wieder vollversichert, da die Beschäftigung auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde und sich daher ein Monatslohn von 2.000,00 EUR ergab.

Rechnen Sie zuerst das erste Dienstverhältnis mit der Urlaubsersatzleistung ab. Erst wenn diese Beträge echtabgerechnet wurden, geben Sie den Wiedereintritt und das Einkommen für das zweite Dienstverhältnis ein.
Wenn sich die SV-Beitragsgruppe ändert, dann geben Sie die Folgelohnarten der Urlaubsersatzleistungslohnarten manuell in der Lohnartenzuordnung ein. Begrenzen Sie diese dabei mit dem Bis-Datum des Austritts.
Die BV-Pflicht entsteht mit der Gesetzesänderung ab 01.01.2017 mit dem zweiten Dienstverhältnis, was in diesem Fall der 16.05.2017 darstellt.

ELDA Meldungen:
Es ist per 16.04.2017 eine Anmeldung mit der neuen SV-Gruppe z.B. N24k zu erstatten, auf der das Einkommen hochgerechnet auf ein Monat: 840,00 EUR auszuweisen ist.
Mit dem 14.05.2017 ist eine Abmeldung mit dem tatsächlichen Einkommen von 400,00 EUR zu melden.
Es ist per 16.05.2017 eine Anmeldung mit einer BGR für Vollversicherung zu erstatten, auf der das Einkommen hochgerechnet auf ein Monat: 2.000,00 EUR auszuweisen ist.

Das Programm rechnet hier das gesamte Einkommen auf einen Monat hoch. Es wird hier nicht zwischen den zwei Beschäftigungen unterschieden.
Bitte übersteuern Sie daher bei der Anmeldung und Abmeldung den hochgerechneten und den tatsächlichen Verdienst. DieGKK jedoch ist der Meinung, dass die Angabe des Betrages für sie nicht ausschlaggebend ist, da der Betrag bei derGKK Software nicht abgespeichert wird.


Lohnzettel SV:
Bis Ende Juni ist die BGN für die kürzer als ein Monat vereinbarte Beschäftigungen zu übermitteln
BZVM/BZBM (Beitragszeitraum von/bis) = 04/05
BKMV (GfB kürzer als ein Monat vereinbart = neues Feld!) = J
ARAN (Arb/Ang) = geringfügig beschäftigter Arbeiter *
BGAL (allgemeine Beitragsgrundlage) = 820,00 EUR

Die BV-Beitragsgrundlage wird in diesem Fall beim letzten L16 für beide Dienstverhältnisse angeführt.

Wie Sie solche Fälle abrechnen müssen, lesen Sie unter Lohn-/und Gehalt/Themen/Ende des Dienstverhältnisses/Austritt mit Urlaubsersatzleistung/Wiedereintritt.

* Angabe passend zu den Daten der Anmeldung
** unter der Anwendung einer täglichen Höchstbeitragsgrundlage von 166,00 EUR