Gemäß § 31c Abs 3 Z 1 ASVG hat der Dienstgeber erstmals am 15.11.2005 für das Jahr 2006 für die zu diesem Stichtag bei ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen und deren Angehörige ein Service-Entgelt in Höhe von je € 10,- einzuheben und an den Krankenversicherungsträger abzuführen.
Gesetzesänderung 2013:
Valorisierung des E-Card-Serviceentgelts:
Die E-Card-Gebühr wird mit Wirkung ab 01.01.2013 jährlich mit der Aufwertungszahl nach § 108a Abs 1 ASVG valorisiert. Die Gebühr wird daher im Jahr 2013 voraussichtlich 10,30 EUR betragen.
Im Jahr 2016 erhöht sich der Betrag auf € 11,10.
Streichung des E-Card-Serviceentgelts für Angehörige:
Das E-Card-Serviceentgelt entfällt mit Wirkung ab 01.01.2013 für anspruchsberechtigte Angehörige ( lt. § 31c Abs 3 ASVG, SVÄG 2012)
Dienstnehmer, die am 15. November aktiv sind und im Dienstnehmerstamm unter "E-Card" ein "JA" oder leer eingetragen haben.
Ehegatten oder Lebensgefährten, die in der Maske „Mitversicherte“ unter „E-Card“ ein „JA“ eingetragen haben von Dienstnehmern, die am 15. November aktiv sind, bzw. deren Zeitraum in den 15. November reicht.
Lehrlinge, die kein Teilentgelt beziehen
Ferialpraktikanten
Freie Dienstnehmer
Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts fortbezahlt bekommen
Ehegatten oder Lebensgefährten dieser Personen, die als Angehörige zum Stichtag mitversichert sind
Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie für Bezieher einer Kündigungsentschädigung
Bitte beachten Sie, dass das E-Card-Serviceentgelt mit Wirkung vom 01.01.2013 für anspruchsberechtigte Angehörige entfällt.
Dienstnehmer, bei denen im Dienstnehmerstamm unter „E-Card“ ein „nein“ oder „befreit“ eingetragen ist.
Ehegatten oder Lebensgefährten dieser Dienstnehmer, bei denen in der Maske Mitversicherte unter „E-Card“ ein „nein“, leer" oder „befreit“ eingetragen ist.
Dienstnehmer, die am Stichtag keine Bezüge erhalten (zB Wochenhilfe, Karenz nach dem MSchG/VKG, Präsenzdienst bzw. Zivildienst). In LHR Lohn sind das Dienstnehmer mit Unterbrechungsgründen, die die SV-Tage kürzen.
Ehegatten oder Lebensgefährten dieser Personen, die als Angehörige zum Stichtag mitversichert sind.
Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen
Geringfügig Beschäftigte und deren Ehegatten oder Lebensgefährten
Dienstnehmer, bei denen die Beschäftigtengruppe "B999" oder "B902" im variablen Dienstnehmerstamm eingetragen ist.
Werkverträge: Dienstnehmer, die in variablen Dienstnehmerdaten die Dienstnehmerart WV = Werkverträge haben
Als Angehörige geltende Kinder
LHR Personalverrechnung Versicherungen, für die keine E-Card Gebühr entrichtet wird:
Alle Versicherungen ohne ÖGK Trägercode für Elda Übermittlung
12 Kranken und Unfallfürsorge für Oö.Gemeinden
13 Pensionsfond d. Gemeinden - Amt d. Stmk. Landesreg
14 BM für Wirtschaft und Arbeit
15 Pensionsstelle OÖ Bürgermeister
16 Pensionsversicherung der OÖ-Gemeindebeamten
17 PV Niederösterreichische Gemeinden
18 Bundesministerium fuer Soziales
19 Pensionskasse der Stadt Klagenfurt
21 KFA der Stadt Villach
22 Pensionskasse der Stadt Villach
23 Pensionsfonds der Gemeinden Land Kärnten
24 Landarbeiterkammer Kärnten
26 Gemeindeverb. f.d. Pensionsrecht d.Tir. Gmdbeamte
27 Kranken- u. Unfallfürsorge d. Tir. Gde.Beamten(KV)
29 Gemeindeverb. f. Zuwendungen an ausgeschied. Bgm.
30 Bundespensionsamt
31 Salzburger Gemeinde
32 Erwachsenenbildung
33 Pensionsversicherungsanstalt
34 Kranken- und Unfallfürsorge f. OÖ Landesbeamte
90 Keine SV-Berechnung
99 ASVG-Pension (KV-Anteil - nicht abzufuehren)
Versicherungen mit ÖGK Trägercode für Elda Übermittlung
10 Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (GKK Trägercode 5)
11 Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (GKK Trägercode 7)
25 BVA Vertragsbedienstete (GKK Trägercode 7)
28 Kranken u Unfallfürsorge f. OÖ Vertragsbedienstete (GKK Trägercode 74)
Mit der Novemberabrechnung wird eine neue Lohnart E-Card Gebühr für oben genannte Dienstnehmer generiert. Diese neue Lohnart ist im Firmenparameter einmalig einzutragen.
Die E-Card Gebühr vermindert die Lohnsteuerbemessung. Diese unterliegt dem § 16 Abs 1 Z 4a EStG und ist am Lohnzettel-Finanz im Feld "Einbehaltene SV" auszuweisen. Für bereits in Vormonaten ausgetretenen Dienstnehmer, die eine Urlaubsersatzleistung haben die in den November hineinfließt, wird die E-Card Gebühr trotzdem für das Monat November generiert. Für solche Dienstnehmer vermindert sich dadurch die Lohnsteuerbemessung nicht.
Die generierte Lohnart kann von Ihnen in der Lohnartenzuordnung händisch übersteuert werden. In solchen Fällen ist in der Abrechnungsansicht beim Betrag der Lohnart ein "E" für händische Eingabe statt "B" für automatisch bewertet ersichtlich.
Vor der Novemberabrechnung kann unter Auswertungen/Personal/Sonstiges/E-Card Gebührenvorschau eine Kontrollliste ausgedruckt werden.
Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen, sind auf dieser Liste nicht richtig berücksichtigt, weil das Programm für solche Dienstnehmer vorher eine Echtabrechnung benötigt!
1. Es wird eine neue Lohnart für die E-Card Gebühr benötigt. Legen Sie diese wie folgt an:
Öffnen Sie abhängig von ihren Anforderungen den Lohnartenstamm auf der entsprechenden Ebene.
Suchen Sie sich eine freie Lohnartennummer. Sollten Sie mit Nummernkreisen arbeiten, wählen Sie eine freie Nummer in einem Bereich, in dem die Lohnart logisch passt.
Sie haben zwei Möglichkeiten, die Lohnart anzulegen:
Für die Stundenbewertung ist der Wert „ECARD“ eingetragen. Dieser errechnet, ob ein Dienstnehmer E-Card pflichtig oder befreit ist und liefert somit den Wert 1 oder 0 zurück.
In der Satz-Bewertung wurde bis jetzt der Wert „10,000“ eingetragen. Ändern Sie diesen auf das neue Kennzeichen „ECARDWERT“.
In der Kennzahl „ECARDWERT“ wird automatisch der aktuelle Jahresbetrag ermittelt, der von der LHR gewartet wird.
Ändern Sie unbedingt beim „Ab-Datum“ in der Lohnart auf das Datum ab 2013 (zuerst Taste F6 und dann F4 klicken, dann Datum ändern und speichern), da bei einem älteren Datum auch die alten E-Card Gebühren der Vorjahre aufgerollt und mit dem aktuellen Wert abgerechnet werden könnten.
Die E-Card kann ebenfalls über eine Formel ermittelt werden, die in der Betrags-Bewertung eingetragen wird. Die Formel sollte wie folgt aussehen:
Falls Sie in der Formel irgendwo den Wert € 10,00 eingetragen haben, so ersetzen Sie diesen bitte durch die Kennzahl „ECARDWERT“
Achten Sie auch hier unbedingt wieder auf ein gültiges „Ab-Datum“ in der Formel als auch in der Lohnart, um unerwünschte Aufrollungen zu vermeiden.
2. Tragen Sie die neue E-Card Lohnart in den Firmenparameter auf der Seite 2 im Menüpunkt Stammdatenmenü/Firma/Parameter/Firmenparameter - Seite 2 ein:
Im Menüpunkt Auswertungen/Personal/Sonstiges/ E-Card Gebühr Vorschauliste können Sie vor einer Echtabrechnung vom Monat November überprüfen, für welche Dienstnehmer die E-Card Gebühr abgezogen wird.
Beachten Sie: Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen, sind auf dieser Liste nicht richtig berücksichtigt, weil das Programm für solche Dienstnehmer vorher eine Echtabrechnung benötigt!
Diese Liste können Sie auch in den Batchlauf einbauen. Zuerst in der Aufrufverwaltung (Abrechnungen/Batchabrechnen/Verwaltung/Aufrufverwaltung) die Liste mit folgenden Parametern einbauen:
Die Nummer und die Bezeichnung der Liste ist frei wählbar.
Die Liste können Sie im Menüpunkt Abrechnungen/Batchabrechnen/Verwaltung/Standardauswertungen in den beliebigen Batchlauf einbauen.
Die E-Card Gebühr wird auf der Beitragsnachweisung in einer eigenen Zeile ausgegeben. Die Beitragsnachweisung kann laut Elda Software ab 11.2005 übermittelt werden.
Falls der Dienstnehmer vor November austritt und bis 15.11. oder später weiterversichert ist, wird die Lohnart E-Card Gebühr trotzdem im November gerechnet und auf der Beitragsnachweisung vom November angeführt. Damit die E-Card-Gebühr
bereits im Austrittsmonat vom Nettobetrag abgezogen und
lohnsteuerfrei § 16 Z 1 EStG gerechnet werden kann,
wird das Monat November mit einer Gegenlohnart (= Pluslohnart) ausgeglichen und das Austrittsmonat wird um den E-Card-Gebühr-Betrag vermindert (= mit einer Minuslohnart, die lohnsteuerfrei § 16 Z 1 ist). Dies passiert mit den Folgelohnarten von der Urlaubsersatzleistung für laufende Bezüge.
Die Lohnart, die im November um die E-Card-Gebühr erhöhrt wird, damit der Nettobetrag auf 0 ausgeglichen wird, hat als Vorzeichen "+" und Betragsteiler 74283.
Die Lohnart, die im Austrittsmonat um die E-Card-Gebühr vermindert wird und lohnsteuerfrei gerechnet wird, hat als Vorzeichen "-" und Betragsteiler 74283.
Beispiel:
Austritt: 15.08.2016
Ende Entgelt : 21.11.2016
Dienstnehmer ist ein Angestellter ( 18,12% SV DN-Anteil im 2016).
Monat 11.2016:
In diesem Beispiel wird die Lohnart 124 Korr. Ersatzleistung SV + beim Betrag um 11,10 Euro erhöht:
SV Bemessung für 11.2016: 1704,53 * 18,12% SV = 308,86 Euro SV-Beitrag
Zu den 308,86 Euro kommen noch 11,10 Euro an E-Card Gebühr dazu => 319,86 Euro.
Somit wird der Netto-Betrag auf 0 gesetzt und dem Dienstnehmer wird die E-Card Gebühr im Austrittsmonat abgezogen und nicht drei Monate nach dem Austritt.
Monat 08.2016:
Im Austrittsmonat wird die Lohnart Korr. Ersatzleistung SV -, in diesem Beispiel die Lohnart 126, um11,10 Euro vermindert:
SV-Bemessung für 08.2016: 6.655,82 * 18,12% SV = 1.206,03 Euro SV-Beitrag
Zu den 1.206,03 Euro kommen noch 11,10 Euro an E-Card Gebühr dazu =>1.217,14 Euro.