Aufstellung der Gesetzesänderungen für das Jahr 2018 im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen.
Entgeltfortzahlung Angestellte
Bei den Angestellten entfallen die bisher in § 8 Abs. 2 AngG (GAngG) beherbergt gewesenen Regelungen zur Wiedererkrankung. Somit entfällt bei Angestellten sowie die Gutsangestellten in Zukunft die Einteilung von Krankenständen in Erst- und Wiedererkrankungen.
Die Entgeltsfortzahlung richtet sich somit – wie bei den Arbeiter/innen – einzig nach dem Arbeitsjahr (als jährlicher Anspruch), das allerdings durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (nicht durch schriftliche Vereinbarung) auf Kalenderjahr umgestellt werden kann (siehe dazu den neuen § 8 Abs. 9 AngG bzw. GAngG).
Der „Stufensprung“ von 6 auf 8 Wochen wird bereits ab Beginn des zweiten Dienstjahres vollzogen.
Die EFZG-Regelungen bei den Arbeiter/innen betreffend die gesonderten Ansprüche (8 Wochen pro Ereignis, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr: 10 Wochen) im Falle von Arbeits- oder Wegunfällen bzw. Berufskrankheiten kommen auch bei den Angestellten zum Einsatz (neuer § 8 Abs. 2a AngG bzw. GAngG).
Diese Regelung
tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist
auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30.06.2018 zu laufen beginnen.
Besteht eine Dienstverhinderung zum Zeitpunkt des Beginns eines neuen Arbeitsjahres, so gelten die neuen Regelungen ab Beginn des neuen Arbeitsjahres.
Nach der Anpassung der Berechnung der Entgeltfortzahlung der Angestellten an die gesetzlichen Bestimmungen der Arbeiter ist es möglich festzulegen, ob die Angestellten zukünftig nach dem Arbeitsjahr oder nach dem Kalenderjahr berechnet werden sollten.
Standardmäßig werden Angestellte nach dem Arbeitsjahr gerechnet. Die Umstellung auf das Kalenderjahr stellen Sie im Firmenparameter unter Stammdaten/Firma/Parameter/Firmenparameter definieren (ab 2021) ein. Ist eine solche Umstellung eingetragen, so werden die Ansprüche für diese Angestellten gesondert berechnet. Ursprünglich wurden die Ansprüche so berechnet, dass für das neue Arbeitsjahr im Jahr vor der Umstellung ein aliquoter Teil zur Verfügung steht. Dies ist jedoch nicht richtig, da der aliquote Anspruch bereits zum Anspruch im vorherigen Arbeitsjahr hinzuaddiert werden muss. Ab Beginn des neuen Arbeitsjahres im Jahr vor der Umstellung bekommt der DN keinen neuerlichen, aliquoten Anspruch.
Entgeltfortzahlung Arbeiter
Der „Stufensprung“ von 6 auf 8 Wochen wird bereits ab Beginn des zweiten Dienstjahres vollzogen.
Diese Regelung
tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist
auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30.06.2018 zu laufen beginnen.
Besteht eine Dienstverhinderung zum Zeitpunkt des Beginns eines neuen Arbeitsjahres, so gelten die neuen Regelungen ab Beginn des neuen Arbeitsjahres.
Wurde die Entgeltsfortzahlung auf Kalenderjahr umgestellt, so „greift“ diese Änderung ab dem 1. Jänner 2019.
Lehrlinge, die auslernen, kommen „sofort“ in den 8 Wochen währenden Anspruch, wenn durch die Anrechnung der Lehrzeit im selben Unternehmen die „Ein-Jahres-Hürde“ genommen wird.
Entgeltfortzahlung Lehrlinge
Der Grundanspruch bei Krankheiten (Unglücksfällen) wird verdoppelt von 4 Wochen volles Entgelt plus 2 Wochen Teilentgelt auf 8 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen Teilentgelt.
Diese Regelung
tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und betrifft
Lehrjahre, die nach dem 30.06.2018 zu laufen beginnen. Die Dienstverhinderung muss überdies im neuen Lehrjahr begonnen haben.
Reicht ein Krankenstand vom „alten“ Lehrjahr ins „neue“ Lehrjahr setzt mit dem ersten Tag des neuen Arbeitsjahres ein neues Kontingent ein, allerdings vom „alten Anspruch“. Erst bei der nächsten Krankheit, kann der Restanspruch des „neuen Rechts“ in Anspruch genommen werden.
Die benutzerdefinierten EFZ-Regeln funktionieren weiterhin wie gewohnt.
Für die Vertragsbediensteten (Dienstnehmerart : VB) gelten weiterhin die Erst- und Wiedererkrankungsregeln.
Beispiel 1:
Der Dienstnehmer tritt am 05.01.2018 ein und hat folgende Krankenstände:
KRANK 15.06.2018 - 05.07.2018
KRANK 01.08.2018 - 05.08.2018
KRANK 25.12.2018 - 10.01.2019
KRANK 15.01.2019 - 20.04.2019
Mit Beginn des neuen Arbeitsjahres (05.01.2019 - Beginn 2. Dienstjahr) erhält der Dienstnehmer 8 Wochen Grundanspruch.
Es werden daher beim Krankenstand 25.12.2018 - 10.01.2019 6 Tage vom neuen Kontigent 56 Tage verbraucht. Neuer Rest ist daher 50 Tage.
Beispiel 2 Lehrling:
Dieser Dienstnehmer tritt am 15.02.2018 als Lehrling ein und hat folgende Krankenstände:
KRANK 15.06.2018 - 25.07.2018
KRANK 17.09.2018 - 18.09.2018
KRANK 25.10.2018 - 27.10.2018
KRANK 14.02.2019 - 16.02.2019
KRANK 25.03.2019 - 27.03.2019
Mit Beginn des neuen Lehrjahres (15.02.2019) erhält der Dienstnehmer 28 Tage vollen Anspruch.
Bei der neuerlichen Erkrankung vom 25.03.2019 - 27.03.2019 wird vom neuen Kontigent 56 Tage der Verbrauch abgezogen.
Beispiel 3 Lehrling:
Dieser Dienstnehmer tritt am 01.07.2017 als Lehrling ein und hat folgende Krankenstände:
KRANK 25.03.2018 - 25.04.2018
KRANK 16.06.2018 - 30.06.2018
KRANK 10.07.2018 - 25.07.2018
Mit Beginn des neuen Lehrjahres (01.07.2018) erhält der Dienstnehmer gleich den vollen Anspruch mit dem neuen Kontigent (56 Tage), da die Dienstverhinderung im neuen Lehrjahr begonnen hat.
Ab 01.07.2018 gibt es die Vorgabe, eine Versicherungsnummer Anforderung zu senden, wenn zu einer Anmeldung keine gültige SV-Nummer bekannt ist.
Ebenso wird diese im Elda-Wächter, den Durchführungsaufträgen für ELDA-Meldungen und den Kontrolllisten bzw. Formularen berücksichtigt. Diese Meldungen werden gemeinsam mit den Versichertenmeldungen in der Reihenfolge vor diesen gesendet. Die Versicherungsnummer erhalten Sie über das neue Clearingsystem zurück, wofür man sich aber anmelden muss.
Sie erhalten diese Erweitung mit den Update ab 06.2018. Die Meldungen werden in diesem Fall automatisch erstellt. Es gibt dazu eine eigene Detailansicht.
Auch wenn keine SV-Nummer vorhanden ist, werden die Anmeldungen derzeit auf jeden Fall gesendet.