Gesetzesänderungen 07.2011

Aufstellung der Gesetzesänderungen ab 07.2011

im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen

 

Sozialversicherung

AV-BEITRAG entfällt ab 07.2011 nicht mehr nach VOLLENDUNG DES 58. LEBENSJAHRES

Die SV-Gruppenautomatik unterstützt folgende gesetzliche Regelung:

Für Personen, die das 58. Lebensjahr nach dem 01.07.2011 vollenden, entfällt der AV-Beitrag nicht mehr ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates.

Das bedeutet: Für Personen die am 01.06.1953 oder davor geboren wurden, tritt die AV-Befreiung noch mit 01.06.2011 ein und diese können auf D2u, A2u umgestellt werden.

Personen die am 02.06.1953 oder danach geboren sind, können nicht mit 01.07.2011 auf D2u, A2u umgestellt werden, sondern frühestens erst ab 01.01.2016.

Umsetzung im LHR Lohn

 

Altersteilzeit

Der UFS hat nunmehr explizit bestätigt, dass die vom Arbeitgeber beim Altersteilzeitmodell aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Beitragsgrundlagengarantie zu übernehmenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und diesbezüglich daher keine Lohnnebenkosten zu entrichten sind (UFS 18. 7. 2011, RV/0633-G/09). Da zu dieser Entscheidung keine Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht wurde, können sich die Behörden nunmehr nicht mehr auf die anderslautenden Aussagen in den LStR 2002 bzw. in der Kommunalsteuerinfo beziehen.

Umsetzung im LHR Lohn

In der LHR Lohn benötigen Sie die Folgelohnart mit Betragsteiler 100 nur KommSt-pflichtig nicht mehr (s. dazu Onlinehilfe - Aufgaben - einmalige Aufgaben - Lohnarten anlegen - Altersteilzeit).