Aufstellung der Gesetzesänderungen für das Jahr 2023 im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen.
Werden vom Programm wie folgt ermittelt:
|
Werte 2022 |
Werte 2023 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich |
189,00 € |
195,00 € |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich |
5.670,00 € |
5.850,00 € |
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen |
11.340,00 € |
11.700,00 € |
Geringfügigkeitsgrenze monatlich |
485,85 € |
500.91 € |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen |
6.615,00 € |
6.825,00 € |
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2022.
Die AV-Staffelung ändert sich ab 01.2023 wie folgt:
Von |
Bis |
Arbeitslosenversicherung |
Verrechnungsgruppe in der mBGM |
0,00 € |
1.885,00 € (vorher 1.828,00 €) |
- 3% |
A03 / A04 / I23 / I31 |
1.885,01 € |
2.056,00 € (vorher 1.994,00 €) |
- 2% |
A02 / A05 / I22 / I32 |
2.056,01 € |
2.228,00 € (vorher 2.161,00 €) |
- 1% |
A01 / I21 |
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2022.
Bei den Versicherungen 34, 41 und 42 - KFG für OÖ Gemeinden erhöht sich die monatliche Höchstbemessungsgrundlage von laufenden Bezügen von 5.699,00 auf 5.879,00 €, die jährlich Höchstbemessungsgrundlage für Sonderzahlungen von 11.398,00 auf 11.758,00 €, die Mindestbetragsgrundlage von 28,35 auf 29,25 €.
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2022.
Bei der Versicherung 17 - PV Niederösterreichische Gemeinden, 19/22 - Pensionskasse der Stadt Klagenfurt und 26 - Gemeindeverb. für das Pensionsrecht d. Tiroler Gemeindebeamte ändert sich die Mindest- und Höchstbemessungen wie folgt:
2022 |
2023 |
|
4.252,50 € |
4.387,50 € |
( 75% von 5.850,00 € ) |
8.505,00 € |
8.775,00 € |
( 150 % von 5.850,00 € ) |
17.010,00 € |
17.550,00 € |
( 300 % von 5.850,00 € ) |
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2022.
Bei der Versicherung 17 - PV Niederösterreichische Gemeinden erhöht sich die Mindestbemessung von Laufenden Bezügen von 2.098,74 auf 2.220,47 EUR und Sonderzahlungen mit monatlicher Höchstbemessung von 1.049,37 auf 1.110,37 EUR.
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 01.2023.
Bei den Versicherungen 11-öffentlich Bedienstete wurde für die Beitragsart UV "Unfallversicherung" in der Beschäftigtengruppe G041 ab 01.01.2023 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge von 252,4447 auf 270,4943 EUR täglich und für Sonderzahlungen von 15.146,68 auf 16.229,66 EUR jährlich geändert.
Für die Beitragsart UN "Unfallversicherung Nebengebühren" wurde die tägliche Bemessung in der Beschäftigtengruppe G041 ab 01.01.2023 von 7,6783 auf 8,2273 EUR angepasst.
Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 12.2022.
Der UV-Beitrag für Zivildiener, Beschäftigtengruppe B902 (Zuschlag Z09) wird per 01.01.2023 auf 6,22 € erhöht (vorher 6,03 €).
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 09.2022.
Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt wurde in den Beitragsgruppen PB1, PB2, PB3, PB4 ab 01.2023 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge von 252,4447 auf 270,4943 EUR täglich und für Sonderzahlung von 15.146,68 EUR auf 16.229,66 EUR jährlich geändert.
Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt wurde in den Beitragsgruppen P155- P159, P255 -P286, P355 - P359, P455 - P486 ab 01.2023 die Höchstbemessungsgrundlage für lfd. Bezüge auf 270,4943 EUR täglich und für Sonderzahlungen auf 16.229,668 EUR jährlich geändert.
Bei der Versicherung 30-Bundespensionsamt wurde in den Beitragsgruppen P155- P159, P255 -P286, P355 - P359, P455 - P486 ab 01.2023 die Höchstbemessungsgrundlage von 7,6783 auf 8,2273 EUR täglich geändert.
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 12.2022.
Bei der Versicherung 31-Salzburger Gemeinde wurde in der SV-Grupe "Bea" Beamte der Dienstnehmer-Pensionsbeitrag von 14,14% auf 14,23% geändert.
Sie erhalten diese Werte mit den Updates ab 01.2023.
Der Wert der E-Card für das Jahr 2024 (Abrechnung 11.2023) ändert sich auf 13,35 € (vorher 13,00 €).
Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 09.2022.
Das Teuerungs-Entlastungspaket bringt ab 01.2023 diese Änderungen:
Veröffentlicht im BGBL: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_93/BGBLA_2022_I_93.pdfsig
Der UV-Beitrag wird von 1,2% auf 1,1% gesenkt. (§ 51 Abs. 1 Z.2 ASVG).
Sie erhalten diesen Wert mit dem Update V4.171 ab August 2022.
bis 12.2022 |
ab 01.2023 |
||||
11.000 € und darunter |
0 € |
0 % |
11.693 € und darunter |
0 Euro |
0 % |
18.000 € |
1.400 € |
7,77777778 % |
19.134 € |
1.488,20 Euro |
7,77777778 % |
31.000 € |
4.225 € |
18,14516130 % |
32.075 € |
3.882,30 Euro |
16,74356976 % |
60.000 € |
12.180 € |
29,67500000 % |
62.080 € |
12.302,05 Euro |
26,07015142 % |
90.000 € |
14.400 € |
35,78333330 % |
93.120 € |
14.899,20 Euro |
29,21096435 % |
1.000.000 € |
455.000 € |
48,72050000 % |
1.000.000 € |
453.440,00 Euro |
46,83392 % |
Für Einkommensteile über 1.000.000 € beträgt der Steuersatz 55 %. |
Für Einkommensteile über 1.000.000 € beträgt der Steuersatz 55 %. |
Somit ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:
bis 12.2022 |
ab 01.2023 |
||
Einkommen |
Einkommensteuer in Euro |
Einkommen |
Einkommensteuer in Euro |
über 11.000 bis 18.000 € |
(Einkommen - 11.000) x 1.400 7.000 |
über 11.693 bis 19.134 € |
(Einkommen - 11.693) x 1.488,20 7.441 |
über 18.000 bis 31.000 € |
(Einkommen - 18.000) x 4.225 + 1.400 13.000 |
über 19.134 bis 32.075 € |
(Einkommen - 19.134) x 3.882,30 + 1.488,20 12.941 |
über 31.000 bis 60.000 € |
(Einkommen - 31.000) x 12.180 + 5.625 29.000 |
über 32.075 bis 62.080 € |
(Einkommen - 32.075) x 12.302,05 + 5.370,50 30.005 |
über 60.000 bis 90.000 € |
(Einkommen - 60.000) x 14.400 + 17.805 30.000 |
über 62.080 bis 93.120 € |
(Einkommen - 62.080) x 14.899,20 + 17.672,55 31.040 |
über 90.000 bis 1.000.000 € |
(Einkommen - 90.000) x 455.000 + 32.205 910.000 |
über 93.120 bis 1.000.000 € |
(Einkommen - 93.120) x 453.440,00 + 32.571,75 906.880 |
über 1.000.000 € |
(Einkommen - 1.000.000) x 0,55 + 487.205 |
über 1.000.000 € |
(Einkommen - 1.000.000) x 0,55 + 486.011,75 |
Rechenbeispiel
|
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bis 12.2022 |
ab 01.2023 |
Monatslohn einer Angestellten ohne Alleinverdiener(-erzieher-)absetzbetrag |
3.000,00 |
|
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abzüglich Sozialversicherung |
- 543,60 |
|
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Summe: |
2.456,40 |
|
|
Berechnung des Einkommens: 2.456,40 * 12 = |
29.476,80 |
|
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abzüglich Werbungskostenpauschbetrag |
- 132,00 |
|
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Einkommen: |
29.344,80 |
|
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Berechnung der Lohnsteuer |
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(29.334,80 - 18.000) x 4.225 + 1.400 13.000 = 5.087,06 |
(29.344,80 - 19.134) x 3.882,30 + 1.488,20 12.941
= 4.551,44 |
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag |
|
- 400,00 |
- 421,00 |
Jahreslohnsteuer |
|
4.687,06 |
4.130,44 |
Monatslohnsteuer |
|
390,59 |
344,20 |
Sie erhalten diesen Wert mit dem Update V4.172 ab Oktober 2022.
Der Verkehrsabsetzbetrag ändert sich ab 2023 von 400,00 € auf 421,00 € jährlich.
In der LHR Personalverrechnung betrifft das Dienstnehmer mit den Lohnsteuergruppen:
B - Beschraenkt steuerpflichtig - nach LSt-Reform 1994
E - Alleinerzieher
M - Mit Alleinverdiener-Absetzbetrag
O - Ohne Alleinverdiener- und Alleinerzieher-Absetzbetrag
Sie erhalten diesen Wert mit dem Update V4.172 ab Oktober 2022.
Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag § 106 Abs. 1 ändert sich ab 2023 wie folgt:
bei einem Kind von 494,00 € auf 520,00 €
bei zwei Kindern von 669,00 € auf 704,00 €
Dieser Betrag soll sich für das dritte und jedes weitere Kind von 220,00 € um jeweils 232,00 € jährlich erhöhen. Die Grenze für die Einkünfte vom (Ehe-)Partner soll sich von 6.000,00 € auf 6.312,00 € jährlich erhöhen.
In der LHR Personalverrechnung betrifft das Dienstnehmer mit der Lohnsteuergruppe „M und E – mit Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag“.
Sie erhalten diesen Wert mit dem Update V4.172 ab Oktober 2022.
Der Pensionistenabsetzbetrag ändert sich ab 2023 von 825,00 € auf 868,00 € jährlich.
Dieser wird bei Dienstnehmer mit der Dienstnehmerart "P - Pensionist" gerechnet.
Sie erhalten diesen Wert mit dem Update V4.172 ab Oktober 2022.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wird bis 25.500,00 € anstatt bis 25.250,00 € eingeschliffen.
Die Einschleifgrenze für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag liegt nun zwischen 19.930,00 € und 25.500,00 € (2022: zwischen 19.930,00 € und 25.250,00 €).
Dieser wird bei Dienstnehmern mit Dienstnehmerart "MP - erhöhter Pensionistenabsetzbetrag" und Dienstnehmerart "P - Pensionisten" gerechnet.
Sie erhalten diesen Wert mit dem Update V4.172 ab Oktober 2022.
Der Zuschuss des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern wird ab dem Kalenderjahr 2023 von 1.000 € auf 2.000 € erhöht.
Die Altersgrenze der Kinder, für deren Betreuung der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss gewähren kann, soll vom nicht vollendeten 10. Lebensjahr auf das nicht vollendete 14. Lebensjahr angehoben werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für die Kinderbetreuung zumindest teilweise gegen Vorlage der Rechnung, die zum Lohnkonto zu nehmen ist, ersetzt.
Für den Kinderzuschuss verwenden Sie den Betragsteiler 15. Bei diesem ist keine Begrenzung des Betrags hinterlegt, da auf die Kinder und Altersgrenze nicht geprüft wird.
Der Dienstgeberbeitrag senkt sich ab 01.2023 von 3,9% auf 3,7%, da das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft empfiehlt, dass die Senkung bei allen Dienstnehmern erfolgt und ein entsprechender Aktenvermerk erstellt wird. Mehr Informationen dazu finden Sie unter:
https://www.bmaw.gv.at/covid-19/Senkung-der-Lohnnebenkosten.html
Die Informationen wurden mit dem BMF abgestimmt.
Diese Anpassung erhalten Sie mit den Update V4.173 im Dezember.
Der Dienstgeberzuschlag (DZ) ändert sich in der Steiermark ab 01.2023 von 0,37% auf 0,36%.
Betroffen sind folgende Finanzämter:
67 Oststeiermark
68 Graz-Stadt
69 Steiermark Mitte
71 Judenburg, Liezen
72 Deutschlandsberg, Leibnitz, Voitsberg
Diese Anpassung erhalten Sie mit den Update V4.173 im Dezember.
Der Pensionistenabsetzbetrag (mit 868,00 Euro) wird ab 01.2023 zwischen 18.410,00 Euro und 26.826,00 Euro eingeschliffen (statt 17.500,00 Euro und 25.500,00 Euro).
Diese Änderung erhalten Sie mit den Updates ab 10.2020.
Ab 01.12.2021 und zwingend ab 01.02.2022 gibt es auf den A/E Bestätigungen für das Wochengeld und das Krankengeld ein neues Feld für den Sonderzahlungsumfang und den Sachbezugsumfang.
Diese Felder fallen mit ab dem Dezember 2022 wieder weg.
Mehr dazu lesen Sie unter "Lohn-/Gehalt/Fenster/Auswertungen/Monatlich/Zahlungsverkehr /Datenaustausch ELDA/Arbeits-/Entgeltbestägigung Wochengeld".
Sie erhalten die neue Version mit dem Update V4.173 im Dezember.
Den Abmeldegrund „Ummeldung“ mit dem Abmeldecode 12 verwenden Sie zB bei Konzernübertritten.
Bei einem Versicherungswechsel in einer Firma verwendet die LHR Software automatisch den Abmeldegrund „12 – Ummeldung“ bei der ÖGK (zB die Arbeitsstätte des Dienstnehmers ändert sich von Salzburg auf Niederösterreich und Sie ändern im variablen Dienstnehmerstamm die SÖGK auf die NÖGK ab einem bestimmten Datum).
Hier gibt es große Änderungen bei der Abmeldung:
Auf der Abmeldung mit Abmeldecode 12 sind diese neue Felder zu befüllen:
Feldname |
Inhalt/Bezeichnung |
UMDA |
Ummeldedatum (= Datum, das in der Regel das Anmeldedatum war) |
ZTUM |
Zielversicherungsdatenträger Ummeldung (= Ziel-ÖGK) |
ZKUM |
Beitragskontonummer Ummeldung (= Beitragsktonr. der Ziel ÖGK) |
RWUM |
Referenzwert Ummeldung (= Referenzwert der Anmeldung) |
SOUM |
Sonderfall Ummeldung bei Karenz o.ä. |
Durch diese neuen Angaben auf der Abmeldung, braucht die Anmeldung beim neuen Versicherungsträger nicht mehr übermittelt werden und fällt weg.
Wechsel von - Ursprungsversicherung |
Wechsel auf - Zielversicherung |
Abmeldecode auf der Abmeldung |
Anmeldung übermittelt JA/NEIN |
1 bis 9 ÖGK |
1 bis 9 ÖGK |
12 Ummeldung |
NEIN |
1 bis 9 ÖGK |
11 oder 25 BVAEB |
14 Änderung SV-Pfl. |
JA |
1 bis 9 ÖGK |
10 Eisenbahn/Bergbau |
14 Änderung SV-Pfl. |
JA |
1 bis 9 ÖGK |
42 KFG |
14 Änderung SV-Pfl. |
JA |
11 oder 25 BVAEB |
1 bis 9 ÖGK |
14 Änderung SV-Pfl. |
JA |
10 Eisenbahn/Bergbau |
1 bis 9 ÖGK |
14 Änderung SV-Pfl. |
JA |
11 BVAEB |
25 BVAEB |
12 Ummeldung |
JA |
25 BVAEB |
11 BVAEB |
12 Ummeldung |
JA |
42 KFG |
11 oder 25 BVAEB |
12 Ummeldung |
JA |
11 oder 25 BVAEB |
42 KFG |
12 Ummeldung |
JA |
Der Grenzbetrag § 67 (8e) EStG für die Pensionsabfindung ändert sich ab 01.01.2023 auf 14.400,-- Euro (2022: 13.200,-- Euro).
Dies betrifft Lohnarten mit Betragsteiler 45 SZ Hälftesteuersatz Pensionsabfindung.
Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 12.2022.
neue Version 24
gültig ab 01.12.2022
zwingender Einsatz ab 01.02.2023
Am Lohnzettel Finanz gibt es diese neuen Felder:
Freiwilliger Lohnsteuerabzug gemäß § 47 Abs. 1 lit. b (J/N)
Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408
Außerordentliche Einmalzahlung nach § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 oder § 60 Abs. 19 BBPG (J/N)
Teuerungsprämie:
Weisen Sie der Lohnart Teuerungsprämie den Betragsteiler 51 zu.
Tragen Sie für betroffene Dienstnehmer Aufrollungen ein. Beim Netto wird sich dadurch nichts ändern.
(So wird mit der nächsten Echtabrechnung der betroffene Paragraph gefüllt und am Lohnzettel Finanz ausgewiesen).
Außerordentliche Einmalzahlung von pensionsauszahlenden Stellen:
Um dieses Feld mit "J" zu füllen, tragen Sie im Datenaustausch ELDA, beim Lohnzettel Finanz im Button "Lohnartenzuweisung" bei der neuen Art "l16ausseinmal" die Lohnart ein.
Tragen Sie für betroffene Dienstnehmer Aufrollungen ein. Beim Netto wird sich dadurch nichts ändern.
Freiwilliger Lohnsteuerabzug gemäß § 47 Abs 1 lit b (wenn im Inland keine Betriebsstätte des Arbeitgebers besteht):
Falls Sie diesen nutzen, wenden Sie sich an LHR Support.
Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 12.2022.
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01.2022 |
01.2023 |
Allgemeiner Grundbetrag – Sonderzahlungen, welche monatliche Leistung übersteigen (§ 291a Abs 1 EO) |
1.030,00 € |
1.110,00 € |
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag – keine Sonderzahlungen (§ 291a Abs 2 Z 1 EO) |
1.202,00 € |
1.295,00 € |
Unterhaltsgrundbetrag – Verpflichtete gesetzliche Unterhalt pro Person (§ 291a Abs 2 Z 2 EO) |
206,00 € |
222,00 € |
Grenzbetrag (§ 291b EO) |
4.120,00 € |
4.440,00 € |
Höhe der Geldforderung |
515,00 € |
555,00 € |
Sie erhalten diesen Wert mit den Updates ab 10.2022.
Wir bitten um Verständnis, dass wir als Softwarehersteller keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben können.