Aufstellung der Gesetzesänderungen für das Jahr 2009
im Zusammenhang von Lohn-/Gehaltsabrechnungen
Werden vom Programm wie folgt ermittelt:
|
Werte 2008 |
Werte 2009 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich |
131,00 |
134,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich |
3.930,00 |
4.020,00 |
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen |
7.860,00 |
8.040,00 |
Geringfügigkeitsgrenze täglich |
26,80 |
27,47 |
Geringfügigkeitsgrenze monatlich |
349,01 |
357,74 |
AV-Staffelung ändert sich ab 01.2009 wie folgt:
Von |
Bis |
Arbeitslosenversicherung |
Verrechnungsgruppe auf der Beitragsnachweisung |
SV-Kennzeichen am Lohnkonto |
0,00 |
1.128,00 (vorher 1.100,00) |
- 3% |
N25a |
A3 |
1.128,01 |
1.230,00 (vorher 1.200,00) |
- 2% |
N25b |
A2 |
1.230,01 |
1.384,00 (vorher 1.350,00) |
- 1% |
N25c |
A1 |
Bei dieser Versicherung ändert sich bei den SV-Gruppe N14 und N24 geringfügig Beschäftigter der Unfallversicherungs-Beitrag von 1,38 auf 1,40%.
Aufrollungen werden nicht automatisch eingetragen.
Falls Sie für 01.2009 bereits diese SV-Gruppen abgerechnet haben, tragen Sie für betroffene Dienstnehmer Aufrollungen ein und rechnen Sie sie neu ab.
Ab 01.07.2008 können fallweise Beschäftigte (= Dienstnehmer mit der Bezugsart "6 - Zeitlohn" im variablen Dienstnehmerstamm) mit einer Monatsmeldung und den angeführten Beschäftigungstagen, anstatt pro Beschäftigungstag eine Anmeldung, gesendet werden (ab der ELDA Versionsnummer 3). LHR Lohn unterstützt diese Anforderung seit 07.2008, die ab 01.01.2009 zwingend ist.
Der Freibetrag § 68 (2) EStG erhöht sich ab 01.2009 auf 86,-- Euro (vorher 43,-- Euro) und auf 10 freie Überstundenzuschläge (vorher 5) pro Monat.
Ab 2009 fällt die Samstagregel weg.
Falls Sie in der Maske Stammdatenmenü/Firma/Parameter/Firmenparameter - Seite 2 im Feld "Urlaub" - "Regel" die Samstagregel eingerichtet haben, setzen Sie dieses Feld nach dem Abschluß des Monats Dezember 2008 auf "keine".
Dieser Parameter steuert den Vorschlagswert in der Maske Abrechnungen/Urlaub/Abrechnen/Urlaub und Fehlzeit oder Schnellerfassung, hat jedoch auf die Abrechnung keine Auswirkung.
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ zum DB, Kammerumlage II) gemäß § 122 Abs 7 und Abs 8 WKG ändert sich für Niederösterreich, Steiermark und Tirol.
Bundesland |
2008 |
2009 |
Burgenland |
0,44% |
0,44% |
Kärnten |
0,42% |
0,41% |
Niederösterreich |
0,42% |
0,41% |
Oberösterreich |
0,36% |
0,36% |
Salzburg |
0,43% |
0,43% |
Steiermark |
0,41% |
0,40% |
Tirol |
0,44% |
0,43% |
Vorarlberg |
0,39% |
0,39% |
Wien |
0,40% |
0,40% |
Wir bitten um Verständnis, dass wir als Softwarehersteller keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben können.