Im Rahmen des ARÄG 2013 wird nunmehr arbeitsrechtlich die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegeteilzeit bzw. Pflegekarenz ab 01.01.2014 normiert.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Pflegeteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Monate gedauert hat. Die Pflegeteilzeit und die Pflegekarenz können für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten vereinbart werden, wobei bei der Pflegeteilzeit eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche möglich ist.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den BMSVG-Beitrag wird vom Entgelt der Normalarbeitszeit vor der Herabsetzung ausgegangen.
Quelle: Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung 2013/2014
In LHR Personalverrechnung legen Sie dazu einen neuen Unterbrechungsgrund an,
bei dem im Feld "Betriebliche Vorsorge" - "Bemessung laufend vor Bildungsteilzeit (B)" eingestellt ist.

Für die Bemessung des BV Beitrages wird die Bemessung aus dem Monat vor Antritt der Bildungsteilzeit verwendet.