Gesetzesänderungen 01.2014 - Pflegeteilzeit

 

 

Im Rahmen des ARÄG 2013 wird nunmehr arbeitsrechtlich die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegeteilzeit bzw. Pflegekarenz ab 01.01.2014 normiert.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Pflegeteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Monate gedauert hat. Die Pflegeteilzeit und die Pflegekarenz können für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten vereinbart werden, wobei bei der Pflegeteilzeit eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche möglich ist.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den BMSVG-Beitrag wird vom Entgelt der Normalarbeitszeit vor der Herabsetzung ausgegangen.

 

Quelle: Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung 2013/2014

In LHR Personalverrechnung legen Sie dazu einen neuen Unterbrechungsgrund an,

bei dem im Feld "Betriebliche Vorsorge" - "Bemessung laufend vor Bildungsteilzeit (B)" eingestellt ist.

 

Bemessung laufend vor Bildungsteilzeit

Für die Bemessung des BV Beitrages wird die Bemessung aus dem Monat vor Antritt der Bildungsteilzeit verwendet.