Permanenter Jahresausgleich / Lohnsteueraufrollung § 77 (3) und (4) EStG

Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen (§ 77 (3) EStG).

Diese Bestimmung ermöglicht eine Aufrollungsmöglichkeit der Lohnsteuerbemessungsgrundlagen der laufenden Bezüge während der Beschäftigungszeiträume innerhalb eines Kalenderjahres.

Während einer ganzjährigen Beschäftigung bei einem Arbeitgeber besteht demnach diese Aufrollungsmöglichkeit im Sinn einer gleichmäßigen Verteilung der Bezüge auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres.

Aufrollung im Dezember § 77 (3) EStG

Umfasst die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 berücksichtigt werden, wenn

Aufrollung der sonstigen Bezüge § 77 (4) EStG

Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesen Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25 EStG 1988) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs 1 und 2 (UZ, WR ...) neu berechnen.

Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von € 2.100,-- (ab 2009) beträgt die Steuer nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge 6% des € 620,-- übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des € 2.000,-- übersteigenden Betrages.

Bei der Aufrollung wird die Steuer für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 neu berechnet. Die Jahressechstelermittlung wird dabei aber nicht geändert.

Die Aufrollung kann nur bei Arbeitnehmern durchgeführt werden, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten haben und ist in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausbezahlt wurde, vorzunehmen.

 

Aufrollung der sonstigen Bezüge § 77 (4a) EStG (ab 01.2020)

Damit die Berechnung des Jahressechstels nicht dazu führen kann, dass insgesamt mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstiger Bezug mit den festen Steuersätzen besteuert wird, hat der Arbeitgeber ab dem Kalenderjahr 2020 sicherzustellen, dass maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 besteuert wird.

Der Arbeitgeber hat dies entweder schon durch Modifikationen der Lohnverrechnung während des Jahres oder bei Auszahlung des letzten Bezuges im Kalenderjahr umzusetzen:

dh. im Dezember oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses im Beendigungsmonat (Kontrollrechnung) im Jahr 2020 (seit 2021 bei Beendigung des Dienstverhätnisses nicht mehr).

 

Mehr Informationen dazu finden Sie unter Lohn-und Gehalt/ Themen/Gesetzesänderungen/Gesetzesänderungen 01.2020 - Lohnsteueraufrollung § 77 4a EStG und Gesetztesänderungen 01.2021.

 

Neuberechnung der Lohnsteuer

§ 41 Abs 4 EStG (Veranlagung) und § 77 Abs 4 EStG (Aufrollung durch den Arbeitgeber, permanenter Jahresausgleich) sehen bei der Neuberechnung der Steuer ab 2009 vor, dass die Bemessungsgrundlage die sonstigen Bezüge § 67 Abs 1 und 2 EStG abzüglich der darauf entfallenden Beiträge § 62 Z 3, Z4 und Z 5 EStG sind. Die Steuer beträgt 6% der 620,-- Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2.000,-- übersteigenden Bemessungsgrundlage.

Beiträge § 62 Z 3, Z 4 und Z 5 eStG sind:

Beispiel:
Arbeiter mit einem Monatsbruttobezug von 1.250,--
Berechnung der Lohnsteuer Sonderzahlung § 67 Abs 1 EStG


                                                                    13. Bezug            14. Bezug
Monatsbezug                                               1.250,00            1.250,00
SV-Beitrag                                                    -176,50              -176,50
Freibetrag                                                    -620,00                    0,00

Bemessungsgrundlage für 6%                    453,50             1.073,50    
LSt Sonderzahlung                                     27,21                  64,40  -> Summe: 91,62

Netto                                                          1.046,29            1.009,10

Neuberechnung der Steuer im Rahmen der Veranlagung oder durch die Aufrollung durch den Arbeitgeber (= Im variablen Dienstnehmerstamm ist das Feld "perm. Jahresausgleich" auf "J" , "D" oder "S"):
Brutto SZ         2.500,00
- SV-Beitrag       353,00
Summe:          2.147,00
endgültige Lohnsteuer Sonderzahlung: 44,10 (das sind 30% des 2.000,-- Euro übersteigenden Betrages von 147,00 Euro).
Dem Arbeiter werden erstattet: 91,62 - 44,10 = 47,52 Euro --> dieser Betrag ist in der Abrechnungsansicht vom November bzw. im letzten Monat der Sonderzahlung ersichtlich

 

Vorgehensweise

  1. Wenn Sie im LHR Lohn den permanenten Jahresausgleich verwenden möchten, haben Sie die Möglichkeit, in der Maske Variable Dienstnehmerdaten zwischen folgenden Kennzeichen im Feld "perm. Jahresausgl." zu wählen:

N - Kein permanenter Jahresausgleich

Mit diesem Kennzeichen wird beim Dienstnehmer kein permanenter Jahresausgleich durchgeführt.

J - Permanenter Jahresausgleich nur bei positiven Ergebnis

Mit diesem Kennzeichen wird laufend monatlich ein permanenter Jahresausgleich durchgeführt, nur wenn dabei positive Lohnsteuer berechnet wird.

D - Permanenter Jahresausgleich nur im Dezember und nur bei positiven Ergebnis

Mit diesem Kennzeichen wird im Dezember ein permanenter Jahresausgleich durchgeführt, nur wenn dabei positive Lohnsteuer berechnet wird.

S - Permanenter Jahresausgleich auf jeden Fall

Mit diesem Kennzeichen wird im Dezember ein permanenter Jahresausgleich unabhängig vom Ergebnis durchgeführt.

Als positives Ergebnis gilt mindestens 1 Euro.

In der Regel wird dieses Feld mit "D" gekennzeichnet, sodass nur im letzten Monat im Jahr die Lohnsteuer auf das ganze Jahr, unter Berücksichtigung von Ein- und Austritten sowie Lohnerhöhungen gerechnet wird.

  1. Kein permanenter Jahresausgleich wird durchgeführt,  wenn auf den Dienstnehmer eines der folgenden Kriterien zutrifft:

    1. Unterbrechungsgrund während des Jahres mit "Ja" im Feld "Jahresausgleich" (Stammdaten/Allgemein/Ein-Austritt-Unterbrechungsgründe). Kontrollieren Sie deswegen diesbezüglich Ihre Ein- und Austrittsgründe! (Hinderungsgrund b ist in der Fehlermeldungenmaske angeführt)

    2. Dienstnehmer hat Bezüge gem. § 3 Z. 10, 11 erhalten. (Hinderungsgrund e ist in der Fehlermeldungenmaske angeführt)

    3. Der Dienstnehmer hat eine Lohnsteuergruppe bei der kein Jahresausgleich erlaubt ist. Das sind folgende Lohnsteuergruppen in der Maske Variable Dienstnehmerdaten: (Hinderungsgrund g ist in der Fehlermeldungenmaske angeführt)

      • "AL" - Auslandsentsendung Doppelbesteuerungsabkommen

      • "BK" - Beschraenkt steuerpflichtig - Kuenstler - nach LSt-Reform 1994

      • "G" - Grenzgaenger (Einpendler)

      • "V1" - Taglöhner § 69(1) mit 2 %

      • "V2" - Taglöhner § 69(1) mit 3 %

      • "V3" - Taglöhner § 69(1) mit 4 %

      • "V4" - Taglöhner § 69(1) mit 7 %

      • "V5" - Taglöhner § 69(1) mit 9 %

      • "V6" - Taglöhner § 69(1) mit 12 %

      • "V7" - Taglöhner § 69(1) mit 15 %

      • "WV" - freie Dienstvertr./Werkvertr.

      • "X" - keine LSt-Berechnung, Grenzgaenger Auspendler

    4. Es wurde der Bezug aufgrund eines Krankenstandes automatisch reduziert. (Hinderungsgrund h ist in der Fehlermeldungenmaske angeführt)

Beim Zutreffen einer dieser Gründe, wird ein Hinweis in der Protokolldatei warnungen.lst bzw. fehler.lst ausgegeben.

Im Dezember wird kein permanenter Jahresausgleich der Sonderzahlung durchgeführt, wenn auf den Dienstnehmer (1) - (4) oder eines der folgenden Kriterien zutrifft:

    1. Ein- oder Austritt während des Jahres (Hinderungsgrund a ist in der Fehlermeldungenmaske angeführt)

    2. Vordienstzeiten wurden für das aktuelle Jahr erfasst (Hinderungsgrund f ist in der Fehlermeldungenmaske angeführt)

Im Dezember wird die Lohnart Kirchensteuer beim permanenten Jahresausgleich nicht berücksichtigt, wenn auf den Dienstnehmer (1) - (6) oder das folgende Kriterium zutrifft:

    1. Dienstnehmer hat einen Freibetrag. (Hinderungsgrund d ist in der Fehlermeldungenmaske angeführt)

Die Lohnart Kirchensteuer (= Lohnart mit Betragsteiler 90022) rechnen Sie immer im Dezember ab. Wenn Sie die Lohnart Kirchensteuer in einem anderen Monat abrechnen, wird diese beim permanenten Jahresausgleich nicht berücksichtigt und Sie erhalten diese Fehlermeldung in der Protokolldatei fehler.lst im Eurolohn/Work Verzeichnis:

... - abrechnung/permanenter_ausgleich3 Plan 0 <Firmenkennzeichen>-<Firmennummer> <JJJJMM> DN <DN.Nr.> LA 0

    Kirchen/Gewerkschaftsbeitraege nur im Dezember abrechnen!

Bei einer Nachzahlung aus Vorjahr (wenn in der Maske Firmenparameter die Felder "Aufrollung ab" und "Abrechnung ab" gefüllt sind) wird im Vorjahr kein permanenter Jahresausgleich durchgeführt.

 

Themen

Gesetzesänderungen 01.2020 - Lohnsteueraufrollung § 77 Abs. 4a