Überstundenzuschläge (§ 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988) Lohnsteuerrichtlinien Randziffer 1147 und 1154

Im Programm gibt es nun die Möglichkeit, die Randziffer 1147 und 1154 aus den Lohnsteuerrichtlinien abzudecken.

 

Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien ab 2009:

 

Überstundenzuschläge (§ 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988)

Überstundenzuschläge allgemein (§ 68 Abs. 1 bis 4 EStG 1988)

 

Randziffer 1147:

Überschreiten die insgesamt für einen Monat ausbezahlten Zulagen und Zuschläge den Freibetrag von 360 Euro und sind die zehn Überstunden des § 68 Abs. 2 EStG 1988 noch nicht ausgeschöpft, ist für die nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht mehr begünstigten Überstundenzuschläge (bis höchstens 50% des Grundlohnes) auch die Befreiung des § 68 Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen. Der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 kann bei Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Lohnzahlungszeitraumes sowie bei mehreren Dienstverhältnissen gleichzeitig von beiden Arbeitgebern stets in voller Höhe berücksichtigt werden.

 

Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

(§ 68 Abs. 1 und 6 EStG 1988)

 

Randziffer 1154:

Überwiegend bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit im maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum in die begünstigte Nachtzeit fällt. Ist die Begünstigung für zehn Werktagsüberstunden zur Tagzeit (§ 68 Abs. 2 EStG 1988) nicht ausgeschöpft, so sind Zuschläge (maximal 50%) für (restliche) zehn Überstunden zusätzlich zum (erhöhten) Freibetrag steuerfrei.

 

Beispiel 1 – RZ 1147

 

 

Berechnung § 68/2 Überstundenzuschlag 50%

15 Stunden zu 100% à 34,965        524,48

15 Stunden zu 50% à 17,483          262,24

9,4 Stunden haben Platz im Rest    164,48 höchstens jedoch 86,00 Euro.

 

Beispiel 2 – RZ 1154

Beispiel mit erhöhtem Freibetrag § 68/1

 

 

Vorgehensweise

Dazu legen Sie eine neue Lohnart an, die als Folgelohnart von der Überstunden zu 100% Lohnart wird. In dieser muss als Satz der Betrag des Überstundenzuschlags 50 % angeführt sein. Bei den Einheiten muss die Stundenanzahl des § 68(1) eingegeben werden.

 

Dies ist daher, da § 68(1) nicht nur Überstunden, sondern auch SEG-Zulagen enthalten kann. Werden keine Einheiten eingegeben, kann das Programm nicht zwischen Überstunden und SEG Zulagen unterscheiden.

 

In oben angeführten Beispielen berechnet die Lohnart also die hier fett markierte Zeilen:

 

Beispiel 1

15 Stunden zu 100% à 34,965         524,48

15 Stunden zu 50% à 17,483        262,24

9,4 Stunden haben Platz im Rest     164,48 höchstens jedoch 86,00 Euro.

 

Beispiel 2

17 Stunden zu 100% à 34,965          594,41

17 Stunden zu 50% à 17,483         297,21

3,11 Stunden haben Platz im Rest      54,41

 

Die neue Hilfslohnart legen Sie wie folgt an:

Vorzeichen                                           „N“ oder „D“ für Durchläufer, der im Hintergrund gerechnet wird

Betragsteiler                                        90043 – Überstundenzuschlag 50 % RZ 1147/1154

Stunden-Bewertungs Art                 Einheiten von den Überstunden zu 100%

Satz-Bewertungs Art                         Satz für den 50%igen Überstundenzuschlag

 

 

Beispiel:

  

Diese Lohnart legen Sie anschließend als Folgelohnart von der Überstunden zu 100% Lohnart an.

     

 

Kommt der neue Betragsteiler in einem Monat nicht vor, dann rechnet die Abrechnung wie bisher. Das heißt, es erfolgt keine Umbuchung von § 68(1) auf § 68(2), sollte dieser überschritten sein.

 

Am Lohnkonto wird in Zukunft der § 68(2) mit dem entsprechend höheren Betrag angeführt!

 

Am Lohnzettel Finanz sind § 68(1) und § 68(2) ohnehin in einer Summe angeführt.