Begünstigte Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG

Alle Infos zu Auslandstätigkeiten finden Sie im BMF 2. Wartungserlass vom 14.12.2011 BMF-010222/0229-VI/7/2011.

 

Auslandstätigkeit § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idF BBG 2011 (Einsatzort bis 400 km)

Regelung zur Auslegung der Übergangsregelung für die Steuerfreiheit begünstigter Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG:

 

Sonstige Bezüge werden nach dem gleichen Prinzip behandelt:

Allfällige Werbungskosten (z.B. E-Card-Gebühr, Pendlerpauschale, Gewerkschaftsbeitrag) und Überstunden lt. § 68(1) und § 68(2) werden immer dem Inland zugeordnet und nicht zwischen Inland und Ausland aufgeteilt.

Vorgehensweise ab dem Jahr 2013:

 

Umsetzung in der LHR Personalverrechnung

In der LHR Personalverrechnung verwenden Sie folgende Lohnarten mit Vorzeichen „+“:

 

Beschreibung

Teiler

Auslandstätigkeit laufende Bezüge bis 400 km

10011 begünstigte Auslandstätigkeit § 3 Übergangsregelung

Auslandstätigkeit  sonstige Bezüge bis 400 km

20060 Sonderzahlung begünstigte Auslandstätigkeit § 3 Übergangsregelung

Auslandstätigkeit Urlaubsersatzleistung Lohnsteuerlohnart

60 Urlaubsersatzleistung begünstigte Auslandstätigkeit § 3

 

Der Betragsteiler 10011 wurde mit dem Update V4.075 oder höher ab 10.2011 so geändert, dass er die richtige Lohnsteuer laufend rechnet.

Ab dem Update V4.078 oder höher ab 01.2012 wurden auch der Betragsteiler 20060 und 60 so geändert, dass sie die richtige Lohnsteuer SZ rechnen.

Am Lohnkonto werden die steuerpflichtigen und steuerfreien Teile des § 3 Abs 1 Z 10 EStG abzüglich Sozialversicherung angeführt.

 

 

Weiters legen Sie nach dieser Updateinstallation einen neuen Unterbrechungsgrund für die begünstigte Auslandstätigkeit wie folgt an:

Stammdatenmenü/Allgemein/Ein-/Austritt-/Unterbrechungsgründe

  


 

In der Maske Ein-/Austritt-/Unterbrechungsgründe gibt es eine neue Unterbrechungsart namens „Begünstigte Auslandstätigkeit § 3 Abs 1 Z 10 EStG (f) Übergangslösung“ .

 

 

Diesen Unterbrechungsgrund erfassen Sie in den Eintrittsdaten für betroffene Dienstnehmer. Andernfalls kann das Programm die Lohnsteuertage, die ein Dienstnehmer im Ausland war, nicht eruieren und die Berechnung nicht durchführen.

 

 

Aliquotierung der Lohnsteuertage

Bei Kalendermonaten mit 31 Tagen, muss ein Tag gekürzt werden, um 30 Lohnsteuertage im Monat zu erhalten. Es ist bei jener Tätigkeit ein Tag zu kürzen, welche im Monat überwiegend erfolgt.

Beispiel:

16 Tage Auslandstätigkeit

15 Tage Inlandstätigkeit

Die Auslandstätigkeit wird um 1 Tag gekürzt, um in Summe 30 Lohnsteuertage zu erhalten.

Beispiel:

Inland: 01.02.2012 – 11.02.2012 = 11 Tage

Ausland: ab 12.02.2012 = 18 Tage

Die Inlandstage werden um einen Tag erhöht, um in Summe 30 Lohnsteuertage zu erhalten.

Beispiel:

Inland: 01.02.2011 - 14.02.2011 = 14 Tage
Ausland: ab 15.02.2011 = 14 Tage
In diesem Fall wird die Inlands- und Auslandstätigkeit jeweils um einen Tag erhöht, um in Summe 30 Lohnsteuertage zu erhalten.

Im Februar werden bei jener Tätigkeit zwei Tage (bzw. ein Tag bei Schaltjahren) hinzugefügt, welche im geringeren Ausmaß im Kalendermonat durchgeführt wird.

 

Beispiel 1: Reine begünstigte  Auslandstätigkeit

01.2011

 

Lohnsteuertage Inland: 0
Lohnsteuertage Ausland: 30

 

 

 

 

Lohnzettel (L16/E18):

Berechnungen:

2045,00 = (2500,00 - 455,000)

KZ 243: (2.045,00 * 3) * 66 % = 4.049,10 Euro

KZ 245: (2.045,00 * 3) * 34 % = 2.085,90 Euro

KZ 260: 128,27 * 3 = 384,81

 

01.2012

 

01.2013

 

Beispiel 2: 10 Tage Inlandstätigkeit, 20Tage begünstigte Auslandstätigkeit

01.2011

 

Lohnsteuertage Inland: 10

Lohnsteuertage Ausland: 20

 

 

Laut BMF ist die Bemessung durch 30 LSt-Tage zu dividieren und bei der Lohnsteuerberechnung ist dann auf den Kalendertag genau zu rechnen. Deswegen wird die Lohnsteuer Bemessung von 2.045,00 durch 30 dividiert ( 2045 / 30 = 68,17) und unten bei der Lohnsteuerberechnung auf den Tag genau gerechnet.

Am Lohnkonto werden in diesem Beispiel im Jänner 31 Lohnsteuertage angeführt!

Diese Vorgehensweise gilt nur für Monate, in denen es eine In- und Auslandstätigkeit gibt. Wenn der Dienstnehmer also am 15.1. des Jahres eine Auslandstätigkeit beginnt, zahlt er im Jänner mehr Lohnsteuer als wenn am 15.2. oder 15.4. die Auslandstätigkeit beginnt.

 

Mai 2011

 

 

November 2011

 

 

 

Dezember 2011

 

Gehalt Inland: 833,33 - Gehalt Ausland: 1.666,67

WR Inland: 500,00 - WR Ausland: 500,00

 

 

Beispiel 3: Begünstigte Auslandstätigkeit inkl. Sonderzahlung

Arbeiter, Lohn 2.500 Euro, Urlaubszuschuss 2.500 Euro, Abrechnung Mai 2011

 

 

Beispiel 4: Gemischte In- und Auslandstätigkeit mit einer Jahressechstelüberschreitung

Arbeiter A1, Abrechnung 11.2011 - abgerechnet werden nur sonstige und keine laufende Bezüge

20 Tage Inland, 10 Tage Ausland

Jahressechstel

2.400,00

Bisherige Sonderzahlungen

2.000,00

Noch Platz im J/6

400,00

 

Sonderzahlung Ausland § 3 Abs 1 Z 10 EStG

600,00

Sonderzahlung Inland § 67 (1) EStG

600,00

Jahressechstelüberschreitung

800,00

Herangezogen wird zuerst die SZ Inland! - Günstigkeitsprinzip

 

 

Sozialversicherung Sonderzahlung

 

Sonderzahlung Ausland

600,00

Sonderzahlung Inland

600,00

Summe

1.200,00

Davon SV SZ 15,20% (AV-Staffelung!)

182,40

 

Lohnsteuer Sonderzahlung

 

Sonderzahlung Inland Platz im J/6

600,00

Sozialversicherung SZ 15,2% von 400,00

-91,20

Jahressechstelüberschreitung

-200,00

Sozialversicherung SZ von J/6 Überschreit.

30,40

Summe

339,20

Davon 6 % Lohnsteuer SZ Inland

20,35

 

Lohnsteuer nach TARIF Inland

 

Sonderzahlung Inland J/6 Überschr.

200,00

Sozialversicherung SZ Inland v. J/6 Über.

-30,40

Summe (fiktive LSt Bem Inland, 20 Tage)

169,60

Fiktive LSt Inland/Tag

0,00

 

Lohnsteuer nach TARIF Ausland

 

Sonderzahlung Ausland J/6 Überschr.

600,00

Sozialversicherung SZ Ausland v. J/6 Über.

-91,20

Summe (fiktive LSt Bem Ausl., 10 Tage)

508,80

Fiktive LSt Ausland/Tag

6,27

Davon 34% * 10 Tage = Lohnsteuer Tarif

21,30

 

I

 

Ein permanenter Jahresausgleich (Lohnsteueraufrollung § 77 Absatz 3 und 4 EStG) wird von der LHR Personalverrechnung bei einer Auslandstätigkeit nicht unterstützt. Der Dienstnehmer hat die Möglichkeit, eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen.

Neuregelung der Steuerbefreiung für Auslandsmontagen

Auslandstätigkeit § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2011

Diese Regelung wird von der LHR Personalverrechnung momentan nicht unterstützt. Falls Sie diese benötigen, wenden Sie sich an den LHR Personalverrechnung Support.

 

Die Übergangsregelung bezüglich Steuerbefreiung für „Auslandsmontagen“ soll durch eine unions- und verfassungsrechtskonforme Dauerregelung abgelöst werden.

 

Es bleiben ab dem Kalenderjahr 2012 60% der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern steuerfrei, soweit dieser Betrag die monatliche Höchstbemessungsgrundlage nach §108 nach ASVG nicht übersteigt.

 

Ist der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet, ist der Höchstbeitrag aus der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG abzuleiten.

 

Die Befreiung steht nur für jene Einkünfte zu, die für eine Leistungserbringung aufgrund der Auslandsentsendung bezogen werden, und bezieht sich auf die steuerpflichtigen laufenden Einkünfte (somit nach Abzug der SV). Sonstige Bezüge gemäß § 67 EStG sind von der Befreiung nicht erfasst.

 

Neue Voraussetzungen

Für die Steuerfreiheit bestehen folgende Voraussetzungen:

Diese Neuregelung kommt ab dem Kalenderjahr 2012 zur Anwendung.

 

Einschränkungen:

Diese für Arbeitnehmer nachteiligen Folgen sind – insbesondere im Lichte der sachlichen Rechtfertigung der Regelung – ihren Vorteilen entgegenzusetzen.

 

Übergangsregelung für 2012

Im Interesse des Vertrauensschutzes soll die bestehende und mit 2012 auslaufende Rechtslage für jene Arbeitnehmer weiter bestehen bleiben, die von der Neuregelung nicht profitieren können, weil sie an einem Einsatzort tätig sind, der nicht mehr als 400 Kilometer weit entfernt liegt. Dementsprechend bleiben in diesen Fällen (nur) im Jahr 2012 33% der Bezüge für die begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei.