In dieser Maske erfassen Sie Behinderungsarten, die anschließend im variablen Dienstnehmerstamm ausgewählt werden.
Hier geben Sie das Kennzeichen für die Behinderungsart ein.
Hier geben Sie die Bezeichnung der Behinderungsart ein.
Hier tragen Sie die Anrechenbarkeit der Behinderungsart ein. Zur Auswahl stehen:
einfach anrechenbar (1 oder leer)
doppelt anrechenbar (2)
Wenn Sie in diesem Feld keine Definition setzten, dann werden Dienstnehmer einzeln ausgegeben bzw. gezählt, wenn diese als "Behindert" gekennzeichnet werden oder einen Behinderungsgrad über 50% haben. Nicht ausgegeben werden die Dienstnehmerarten WV, FD, FU, ST, VT, MA, P, F und keine Beitragsgruppen bzw. Beschäftigtengruppen, die Zivildiener und B999 abrechnen.
Es gibt bestimmte Behinderungsarten, welche zu einer doppelten Zählung führen.
§ 5 BEinstG (1):
Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstige Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 zutreffen.
§ 5 BEinstG (2):
Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:
Blinde;
die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitraum hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
Variable Dienstnehmerstamm - Seite 2