Per 01.01.2013 tritt eine sogenannte Auflösungsabgabe in Kraft. Diese Abgabe ist zu entrichten,
wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges echtes oder freies Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 endet.
Die Auflösungsabgabe beträgt für das Jahr 2015 EUR 118,00 und wird jährlich aufgewertet. Diese wird der GKK mit der Lohnabrechnung abgeführt. Diese Abgabe ist eine Bundesabgabe zu Gunsten der Arbeitsmarktpolitik.
Die Auflösungsabgabe ist zu entrichten:
bei einvernehmlicher Auflösung nach der Probezeit, außer es besteht ein Pensionsanspruch nach Regelpensionsalter (60./65. Lebensjahr)
Sonderruhegeldanspruch
bei Arbeitgeberkündigung, aus welchen Gründen auch immer, auch trotz Wiedereinstellungszusage
bei ungerechtfertigter Entlassung
bei berechtigten vorzeitigen Austritten, ausgenommen Gesundheitsaustritte
Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:
bei jeder Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung, da kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt
bei einer Auflösung in der Probezeit
wenn das Dienstverhältnis längstens 6 Monate befristet war
bei Arbeitnehmer-Kündigung
bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund
beim vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen
bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalter mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres),
bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch
bei gerechtfertigter Entlassung
bei Auflösung von Lehrverhältnissen
bei Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika
bei unmittelbarem Wechsel im Konzern
bei Tod des Arbeitnehmers
wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht
wenn das Dienstverhältnis nach § 25 Insolvenzordnung gelöst wird
Für die Umsetzung der mit 01.01.2013 in Kraft getretenen Auflösungsabgabe entscheiden Sie selbst bei welchen Ein-/ Austritt-/ Unterbrechungsgründen die Auflösungsabgabe abgeführt werden muss.
Dies hinterlegen Sie in der Maske Ein-/Austritt-/Unterbrechungsgründe im Bereich „Details“ im Feld „Auflösungsabgabe“.
Das Programm berücksichtigt den Betrag der Auflösungsabgabe von EUR 118,00 automatisch.
Ab dem Update V4.088 wird es möglich sein den Betrag der Auflösungsabgabe zu übersteuern.
Hierfür legen Sie eine Lohnart mit dem Betragsteiler 90047 an und weisen diese dem Dienstnehmer in der Lohnartenzuordnung zu.
In der Maske Datenaustausch ELDA gibt es im Bereich Abmeldung das Feld Auflösungsabgabe, welches bei einem Austritt automatisch gefüllt wird.
Die Beitragsnachweisung “Allgemein“ und „Vertragsbedienstete“ wurde um eine neue Zeile "Auflösungsabgabe" erweitert, in welcher Beträge mit dieser Abgabe aufgelistet werden.
Die Auflösungsabgabe wird auf der Beitragsnachweisung mit dem Kennzeichen N80 gemeinsam mit den anderen Beitragsgruppen ausgegeben.
Die Auflösungsabgabe wird auf der Dienstgeberliste und am Lohnkonto des entsprechenden Dienstnehmers ausgegeben.
Ob eine Auflösungsabgabe bei dem Dienstnehmer abgeführt wird, sehen Sie ebenfalls in der Abrechnungs- bzw. Probeabrechnungs-Ansicht.
Im Register Abrechnung öffnen Sie die Maske Dienstgeberanteile-Details, wenn Sie das Feld Dienstgeberanteil doppelklicken.