Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen (§ 77 (3) EStG).
Diese Bestimmung ermöglicht eine Aufrollungsmöglichkeit der Lohnsteuerbemessungsgrundlagen der laufenden Bezüge während der Beschäftigungszeiträume innerhalb eines Kalenderjahres.
Während einer ganzjährigen Beschäftigung bei einem Arbeitgeber besteht demnach diese Aufrollungsmöglichkeit im Sinn einer gleichmäßigen Verteilung der Bezüge auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres.
Umfasst die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 berücksichtigt werden, wenn
der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25 EStG 1988) erhalten hat,
der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 63 EStG 1988 berücksichtigt hat und
dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt wurden (Rz 1191 LStR 2002).
Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist aber nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird (Rz 1191 LStR 2002).
Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesen Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25 EStG 1988) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs 1 und 2 (UZ, WR ...) neu berechnen.
Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von € 2.000,-- (ab 2006) beträgt die Steuer nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge 6% des € 620,-- übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des € 2.000,-- übersteigenden Betrages.
Bei der Aufrollung wird die Steuer für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 neu berechnet. Die Jahressechstelermittlung wird dabei aber nicht geändert.
Die Aufrollung kann nur bei Arbeitnehmern durchgeführt werden, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten haben und ist in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausbezahlt wurde, vorzunehmen.
Wenn Sie in LeSalaire den permanenten Jahresausgleich verwenden möchten, haben Sie die Möglichkeit in der Maske Variable Dienstnehmerdaten zwischen folgenden Kennzeichen im Feld "perm. Jahresausgl." zu wählen:
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N - Kein permanenter Jahresausgleich |
Mit diesem Kennzeichen wird beim Dienstnehmer kein permanenter Jahresausgleich durchgeführt. |
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J - Permanenter Jahresausgleich nur bei positiven Ergebnis |
Mit diesem Kennzeichen wird laufend monatlich ein permanenter Jahresausgleich durchgeführt, nur wenn dabei positive Lohnsteuer berechnet wird. |
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D - Permanenter Jahresausgleich nur im Dezember und nur bei positiven Ergebnis |
Mit diesem Kennzeichen wird im Dezember ein permanenter Jahresausgleich durchgeführt, nur wenn dabei positive Lohnsteuer berechnet wird. |
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S - Permanenter Jahresausgleich auf jeden Fall |
Mit diesem Kennzeichen wird im Dezember ein permanenter Jahresausgleich unabhängig vom Ergebnis durchgeführt. |
Als positives Ergebnis gilt mindestens 1 Euro.
In der Regel wird dieses Feld mit "D" gekennzeichnet, sodass nur im letzten Monat im Jahr die Lohnsteuer auf das ganze Jahr, unter Berücksichtigung von Ein- und Austritten sowie Lohnerhöhungen gerechnet wird.
Kein permanenter Jahresausgleich wird durchgeführt, wenn auf den Dienstnehmer eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Unterbrechungsgrund während des Jahres mit "Ja" im Feld "Jahresausgleich" (Stammdaten/Allgemein/Ein-Austritt-Unterbrechungsgründe). Kontrollieren Sie deswegen diesbezüglich Ihre Ein- und Austrittsgründe!
Dienstnehmer hat Bezüge gem. § 3 Z. 10, 11 erhalten.
Der Dienstnehmer hat eine Lohnsteuergruppe bei der kein Jahresausgleich erlaubt ist. Das sind folgende Lohnsteuergruppen in der Maske Variable Dienstnehmerdaten:
"AL" - Auslandsentsendung Doppelbesteuerungsabkommen
"BK" - Beschraenkt steuerpflichtig - Kuenstler - nach LSt-Reform 1994
"G" - Grenzgaenger (Einpendler)
"V1" - Taglöhner § 69(1) mit 2 %
"V2" - Taglöhner § 69(1) mit 3 %
"V3" - Taglöhner § 69(1) mit 4 %
"V4" - Taglöhner § 69(1) mit 7 %
"V5" - Taglöhner § 69(1) mit 9 %
"V6" - Taglöhner § 69(1) mit 12 %
"V7" - Taglöhner § 69(1) mit 15 %
"WV" - freie Dienstvertr./Werkvertr.
"X" - keine LSt-Berechnung, Grenzgaenger Auspendler
Es wurde der Bezug aufgrund eines Krankenstandes automatisch reduziert.
Beim Zutreffen einer dieser Gründe, wird ein Hinweis in der Protokolldatei warnungen.lst bzw. fehler.lst ausgegeben.
Im Dezember wird kein permanenter Jahresausgleich der Sonderzahlung durchgeführt, wenn auf den Dienstnehmer (1) - (4) oder eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Ein- oder Austritt während des Jahres
Vordienstzeiten wurden für das aktuelle Jahr erfasst
Im Dezember wird die Lohnart Kirchensteuer beim permanenten Jahresausgleich nicht berücksichtigt, wenn auf den Dienstnehmer (1) - (6) oder das folgende Kriterium zutrifft:
Dienstnehmer hat einen Freibetrag.
Die Lohnart Kirchensteuer (= Lohnart mit Betragsteiler 90022) rechnen Sie immer im Dezember ab. Wenn Sie die Lohnart Kirchensteuer in einem anderen Monat abrechnen, wird diese beim permanenten Jahresausgleich nicht berücksichtigt und Sie erhalten diese Fehlermeldung in der Protokolldatei fehler.lst im Eurolohn/Work Verzeichnis:
... - abrechnung/permanenter_ausgleich3 Plan 0 <Firmenkennzeichen>-<Firmennummer> <JJJJMM> DN <DN.Nr.> LA 0
Kirchen/Gewerkschaftsbeitraege nur im Dezember abrechnen!
Bei einer Nachzahlung aus Vorjahr (wenn in der Maske Firmenparameter die Felder "Aufrollung ab" und "Abrechnung ab" gefüllt sind) wird im Vorjahr kein permanenter Jahresausgleich durchgeführt.