Nacharbeiten

Nacharbeiten ergeben sich dann, wenn die Schritte für den Jahresabschluss bereits durchgeführt wurden und sich nachträglich Änderungen für das bereits abgeschlossene Kalenderjahr ergeben.

13. Lauf

Immer wenn Sie eine Änderung für ein bereits abgeschlossenes Kalenderjahr durchführen, müssen Sie einen "13. Lauf" starten – außer Sie haben die Nachzahlung aus Vorjahr im Einsatz!

Einen sogenannten "13. Lauf“ zu starten, bedeutet, einen gesamten Monatsabschluss für einen Monat des abgelaufenen Kalenderjahres noch einmal durchzuführen. Dies beinhaltet das Starten der Programme

Wir empfehlen folgende Vorgangsweise:

  1. Vornehmen der Korrektur im alten Jahr und speichern

  2. Schnellabrechnung für Dezember starten - es kommen alle Aufrollungen (Maske Abrechnungen/Abrechnen/Abrechnung - Button "Schnellabrechnung"). Batchabrechnung für Dezember starten und den Aufruf „Abrechnung“ im Durchführungsauftrag zuvor löschen.

Ein 13. Lauf lässt sich also programmtechnisch einfach durchführen.

Beachten Sie jedoch, dass ein 13. Lauf auch Konsequenzen auf den Lohnzettel SV Finanz und etwaige Schnittstellen haben kann!

Beachten Sie, dass im Abgabenversicherungsgesetz 2007 beschlossen wurde, dass man einen 13. Lauf für das Vorjahr bis zum 15. Februar im laufenden Jahr durchführen darf. Die Lohnsteuer ist also nur bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen (§ 19 Abs. 1 i. Verb. mit § 79 Abs. 2 bzw. § 77 Abs. 5 EStG) und danach als Nachzahlung aus Vorjahr nach § 67 (8).

Korrekturmöglichkeit für Lohnzettel SV Finanz und E18

Falls es nach einer Jahresübermittlung Korrekturen der Lohnzettel gibt, haben Sie die Möglichkeit diese

Unter dem Menüpunkt  „Auswertungen / Jährlich / Jahresabschluss“ und „Auswertungen / Jährlich / Jahresbuchungsbeleg“ finden Sie weitere Aufrufe für Auswertungen, die teils auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zum Jahresende durchgeführt werden: