Hier finden Sie Beispiele für die Berechnung der BVK-Bemessung im Mutterschutz ab 01.2008 in LeSalaire, sowie Spezialkonstellationen die von der Software nicht unterstützt werden. Bei solchen Spezialfällen übersteuern Sie die BVK-Bemessung mit der entsprechenden Lohnart.
Beispiel:
Beginn Schutzfrist: 10.04.2008
SV-pflichtige Bezüge:
Jänner: 3.000,00
Euro
Februar: 4.000,00 Euro
März: 4.000,00
Euro
Vom 01.04.2008 bis 09.04.2008: 1.200,00 Euro
Lösung:
Bemessungsgrundlage April:
* Arbeitsentgelt 01.04. – 09.04. 1.200,00
* Entgelt Jänner bis März / 3 / 30 SV-Tage * 21 Tage
(21 Tage -> 10.04. – 30.04) 2.566,67
* + anteilige Sonderzahlung für 21 Tage
(Entgelt Jänner bis März / 3 / 12 * 2 /
30 * 21) 427,78
Summe: 4.194,45
Bemessungsgrundlage Mai:
* Entgelt Jänner bis März / 3 3.666,67
* + anteilige Sonderzahlung
(Entgelt Jänner bis März / 3 / 12 * 2) 611,11
Summe: 4.277,78
Falls vor Eintritt des Beschäftigungsverbots
nach § 3 MSchG keine drei Kalendermonate vorliegen, wird der Durchschnitt
des SV-pflichtigen Entgelts der vorhandenen Kalendermonate inklusive
anteiliger Sonderzahlung berechnet.
Falls es in den letzten drei Kalendermonaten Entgeltunterbrechungen (z.B. aufgrund einer Krankheit mit Entgeltfortzahlungsanspruch unter 100%, unbezahlten Urlaubs usw.) gab, scheidet der jeweilige Kalendermonat aus der Betrachtung aus und wird der jeweils nächste Kalendermonat, in welchem ungekürztes Entgelt gebührt hat, herangezogen. (Quelle: OÖ GKK).
Diese Regelung haben wir auch vor 01.2008 so gehandhabt.
Beispiel:
Beginn Schutzfrist: 18.03.2008
Krankheit mit halber Entgeltfortzahlung: 08.01.2008 bis 25.01.2008
Lösung:
Bemessungsgrundlage März:
Für die fiktive Bemessungsgrundlage werden die Monate 11.2007, 12.2007
und 02.2008 herangezogen.
Die Unterstützung vom unbezahlten Urlaub in diesem Fall ist
noch in Umsetzung. Hat der Dienstnehmer vom 08.01.2008 bis 25.01.2008
einen unbezahlten Urlaub, dann geben Sie die Betriebsvorsorge-Bemessung
händisch in der Lohnartenzuordnung mit der entsprechenden Lohnart (Durchläuferlohnart,
Betragsteiler 90029) ein.
Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbots nach § 3 MSchG,
unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach dem MSchG im selben Arbeitsverhältnis (Fall 1) oder
nach einer Beschäftigung im selben Arbeitsverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, die kürzer als drei Kalendermonate dauert (Fall 2),
ist als Bemessungsgrundlage der Durchschnitt des SV-pflichtigen Entgelts der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des ersten Beschäftigungsverbots inklusive anteiliger Sonderzahlung (Quelle: Frau Mag. Ruhm vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger).

Wenn es sich im vorherigem Beispiel (Fall 1 und Fall 2) um eine freie Dienstnehmerin handelt (-> keine BVK-Pflicht vor 01.2008!) und das erste Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG (1. Mutterschutz) vor 01.2008 stattfindet, dann sind für die zweite Wochengeldphase als BVK-Bemessung auch die letzten drei Kalendermonate vor der ersten Wochengeldphase heranzuziehen.
In diesem Fall übersteuern
Sie die Betriebsvorsorge-Bemessung händisch in der Lohnartenzuordnung
mit der entsprechenden Lohnart (Durchläuferlohnart, Betragsteiler 90029).
Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbots nach § 3 MSchG,
nach einer Beschäftigung im selben Arbeitsverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, die zwar länger als drei Kalendermonate dauert, aber in den letzten drei Kalendermonaten gibt es Entgeltunterbrechungen,
dann übersteuern Sie die BVK-Bemessung händisch.
Beispiel:
1. Schutzfrist (Mutterschutz) vom
12.03.2006 bis 09.07.2006
1. Karenz vom
10.07.2006 bis 13.05.2008
Krankheit mit halber Entgeltfortzahlung vom 08.07.2008 bis 15.08.2008 (bzw.
Entgeltunterbrechungen)
2. Schutzfrist (Mutterschutz) vom 05.09.2008
Zwischen der 1. Karenz und der 2. Schutzfrist liegen mehr als drei Kalendermonate
vor, aber es gibt in diesen Monaten Entgeltunterbrechungen. Monate in
denen es Entgeltunterbrechungen gibt, müssen ausgelassen werden. Somit
gibt es zwischen der 1. Karenz und der 2. Schutzfrist keine volle drei
Kalendermonate mehr.
In diesem Fall übersteuern
Sie die Betriebsvorsorge-Bemessung händisch in der Lohnartenzuordnung
mit der entsprechenden Lohnart (Durchläuferlohnart, Betragsteiler 90029).
Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbots nach § 3 MSchG, nach einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis (altes Arbeitsverhältnis), das nach der Beendigung des karenzierten Arbeitsverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert, ist als Bemessungsgrundlage das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbots gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen (§ 7 (4) BMSVG) (Fall 3).

Dieser 3. Fall wird nicht
abgedeckt, weil sich die 2 Dienstverhältnisse theoretisch in verschiedenen
LeSalaire Firmen befinden können.
In diesem Fall übersteuern Sie die Betriebsvorsorge-Bemessung händisch in der Lohnartenzuordnung mit der entsprechenden Lohnart (Durchläuferlohnart, Betragsteiler 90029).