Beispiele: BVK-Bemessung im Mutterschutz ab 01.2008

Hier finden Sie Beispiele für die Berechnung der BVK-Bemessung im Mutterschutz ab 01.2008 in LeSalaire, sowie Spezialkonstellationen die von der Software nicht unterstützt werden. Bei solchen Spezialfällen übersteuern Sie die BVK-Bemessung mit der entsprechenden Lohnart.

 

Bemessungsgrundlage für die Dauer des Anspruchs auf Wochengeld

Beispiel:
Beginn Schutzfrist:  10.04.2008
SV-pflichtige Bezüge:
Jänner:   3.000,00 Euro
Februar: 4.000,00 Euro
März:     4.000,00 Euro
Vom 01.04.2008 bis 09.04.2008: 1.200,00 Euro

Lösung:

Bemessungsgrundlage April:
* Arbeitsentgelt 01.04. – 09.04.                                              1.200,00
* Entgelt Jänner bis März / 3 / 30 SV-Tage * 21 Tage
(21 Tage -> 10.04. – 30.04)                                                  2.566,67
* + anteilige Sonderzahlung für 21 Tage
(Entgelt Jänner bis März / 3 / 12 * 2       / 30 * 21)                    427,78

Summe:                                                                              4.194,45

Bemessungsgrundlage Mai:
* Entgelt Jänner bis März / 3                                                 3.666,67
* + anteilige Sonderzahlung
(Entgelt Jänner bis März / 3 / 12 * 2)                                        611,11

Summe:                                                                              4.277,78

Falls vor Eintritt des Beschäftigungsverbots nach § 3 MSchG keine drei Kalendermonate vorliegen, wird der Durchschnitt des SV-pflichtigen Entgelts der vorhandenen Kalendermonate inklusive anteiliger Sonderzahlung berechnet.

 

Entgeltunterbrechungen in den drei Kalendermonaten

Falls es in den letzten drei Kalendermonaten Entgeltunterbrechungen (z.B. aufgrund einer Krankheit mit Entgeltfortzahlungsanspruch unter 100%, unbezahlten Urlaubs usw.) gab, scheidet der jeweilige Kalendermonat aus der Betrachtung aus und wird der jeweils nächste Kalendermonat, in welchem ungekürztes Entgelt gebührt hat, herangezogen. (Quelle: OÖ GKK).

Diese Regelung haben wir auch vor 01.2008 so gehandhabt.

Beispiel:
Beginn Schutzfrist: 18.03.2008
Krankheit mit halber Entgeltfortzahlung: 08.01.2008 bis 25.01.2008

Lösung:

Bemessungsgrundlage März:
Für die fiktive Bemessungsgrundlage werden die Monate 11.2007, 12.2007 und 02.2008 herangezogen.

Die Unterstützung vom unbezahlten Urlaub in diesem Fall ist noch in Umsetzung. Hat der Dienstnehmer vom 08.01.2008 bis 25.01.2008 einen unbezahlten Urlaub, dann geben Sie die Betriebsvorsorge-Bemessung händisch in der Lohnartenzuordnung mit der entsprechenden Lohnart (Durchläuferlohnart, Betragsteiler 90029) ein.

 

Neuerliches Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG

Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbots nach § 3 MSchG,

ist als Bemessungsgrundlage der Durchschnitt des SV-pflichtigen Entgelts der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des ersten Beschäftigungsverbots inklusive anteiliger Sonderzahlung (Quelle: Frau Mag. Ruhm vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger).

Folgende Fälle werden nicht unterstützt:

Neuerliches Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG

freie Dienstnehmerin -> 1. Beschäftigungsverbot vor 01.2008

Wenn es sich im vorherigem Beispiel (Fall 1 und Fall 2) um eine freie Dienstnehmerin handelt (-> keine BVK-Pflicht vor 01.2008!) und das erste Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG (1. Mutterschutz) vor 01.2008 stattfindet, dann sind für die zweite Wochengeldphase als BVK-Bemessung auch die letzten drei Kalendermonate vor der ersten Wochengeldphase heranzuziehen.

In diesem Fall übersteuern Sie die Betriebsvorsorge-Bemessung händisch in der Lohnartenzuordnung mit der entsprechenden Lohnart (Durchläuferlohnart, Betragsteiler 90029).

 

Neuerliches Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG

und Entgeltunterbrechungen vor dem Beschäftigungsverbot

Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbots nach § 3 MSchG,

dann übersteuern Sie die BVK-Bemessung händisch.

Beispiel:
1. Schutzfrist (Mutterschutz)                  vom 12.03.2006 bis 09.07.2006
1. Karenz                                             vom 10.07.2006 bis 13.05.2008

Krankheit mit halber Entgeltfortzahlung vom 08.07.2008 bis 15.08.2008 (bzw. Entgeltunterbrechungen)
2. Schutzfrist (Mutterschutz) vom 05.09.2008

Zwischen der 1. Karenz und der 2. Schutzfrist liegen mehr als drei Kalendermonate vor, aber es gibt in diesen Monaten Entgeltunterbrechungen. Monate in denen es Entgeltunterbrechungen gibt, müssen ausgelassen werden. Somit gibt es zwischen der 1. Karenz und der 2. Schutzfrist keine volle drei Kalendermonate mehr.

In diesem Fall übersteuern Sie die Betriebsvorsorge-Bemessung händisch in der Lohnartenzuordnung mit der entsprechenden Lohnart (Durchläuferlohnart, Betragsteiler 90029).

 

Neuerliches Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG

und zwei Arbeitsverhältnisse

Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbots nach § 3 MSchG, nach einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis (altes Arbeitsverhältnis), das nach der Beendigung des karenzierten Arbeitsverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert, ist als Bemessungsgrundlage das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbots gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen (§ 7 (4) BMSVG) (Fall 3).

 

Dieser 3. Fall wird nicht abgedeckt, weil sich die 2 Dienstverhältnisse theoretisch in verschiedenen LeSalaire Firmen befinden können.

In diesem Fall übersteuern Sie die Betriebsvorsorge-Bemessung händisch in der Lohnartenzuordnung mit der entsprechenden Lohnart (Durchläuferlohnart, Betragsteiler 90029).